Nahrungs- Und Genussmittelgewerbe Kollektivvertrag - Wko.At

AICHINGER ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter Vorsitzender Zentralsekretär Dr. SIMPERL GÖBL Ende Inhalt

Kollektivvertrags-System - Kv-Abschluss Angestellte Der Allgemeinen Nahrungs- Und Genussmittelindustrie, SÜ&Szlig;Warenindustrie

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III. Monatslöhne Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154. Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt. IV. Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 1991 in Kraft. Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar. Wien, 10. September 1990 FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE Obmann Geschäftsführer Komm. Kollektivvertrags-System - KV-Abschluss Angestellte der Allgemeinen Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Süßwarenindustrie. Rat Ing. PECHER Dr. SMOLKA VERBAND DER KÜHLHÄUSER WIENS Dir.