Inso 18 Auflage

Rezension: InsO Schmidt, Insolvenzordnung, 18. Auflage, C. H. Beck 2013 v on RA Florian Decker, Saarbrücken, November 2013 Aus der Reihe der Beck'schen Kurz-Kommentare und im handlichen DIN-A5 Format legt Prof. Dr. h. c. mult. Inso 18 auflage live. Karsten Schmidt nun im Anschluss an die im Jahre 1997 (! ) erschienene 17. Auflage des damals noch zusammen mit Kilger herausgegebenen Werkes die aktualisierte 18. Auflage vor. Dies natürlich unter Mitarbeit einer Vielzahl renommierter Kollegen, die sowohl aus dem universitären Bereich wie auch aus Justiz und Rechtsanwaltschaft rekrutiert wurden. Das Werk kommentiert die Insolvenzordnung sowie die europäische Insolvenzordnung unter Einschluss ihrer steuerrechtlichen Bezüge. Schmidt, nun alleiniger Herausgeber, führt mit vorliegendem Werk die Tradition fort, die von Böhle-Stamschräder in dessen Kommentierungen zur damaligen Konkursordnung und Vergleichsordnung begonnen und von Kilger fortgeführt (16. Auflage, noch zur Konkursordnung) worden war. Die vorliegende Aktualisierung dürfte von vielen Praktikern bereits "heiß ersehnt" gewesen sein.

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Normzweck III. Tatbestandliche Voraussetzungen IV. Praxisrelevante Neuerungen V. Rechtspolitische Erwägungen § 19 Überschuldung § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. ANDRAE & SIMMER Rechtsanwälte Saarbrücken - Schmidt, Insolvenzordnung, 18. Auflage, C. H. Beck 2013. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 21 Anordnung von vorläufigen Maßnahmen § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses. § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 26 Abweisung mangels Masse § 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 27 Eröffnungsbeschluß § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner § 29 Terminbestimmungen § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister § 32 Grundbuch § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge § 34 Rechtsmittel Impressum Datenschutz Datenschutz-Einstellungen AGB Karriere Schriftgrad: - A +

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Antragsrecht IV. Definition drohender Zahlungsunfähigkeit (Abs. 2) V. Eröffnungsgrund bei Vermögensmassen § 19 Überschuldung § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren.

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(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) 1 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 2 In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22. 12. 2020 ( BGBl. I S. 3256), in Kraft getreten am 01. Schmidt | Insolvenzordnung: InsO | 20. Auflage | 2022 | Band 27 | beck-shop.de. 01. 2021 Gesetzesbegründung verfügbar

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Über den Anlass der Neuauflage verliert der Herausgeber im Vorwort zu Recht keine Worte, da dieser sich nach 16 auflagenlosen Jahren, zwanglos ergibt. Das Werk geht in bewährter Beck'scher Kommentartradition vor, allerdings auch hier im Gegensatz zu dem (wohl) berühmtesten Vertreter dieser Reihe, "dem Palandt" (BGB-Kommentar), unter dankenswerter Auslassung allzu vieler Abkürzungen. Das Schriftbild ist vertraut und gut lesbar. In der Regel ist der Kommentierung der einzelnen Normen ein kurzes Inhaltsverzeichnis mit Randnummerangabe und Überschriften vorweg gestellt. So werden einzelne Stichworte schnell und treffend aufgefunden, zumal die Überschriften und Randziffern auch hervorgehoben sind. Inso 18 auflage per. Inhaltlich besteht ebenfalls (wie anhand der Autorenschaft und des Herausgebers auch nicht anders zu erwarten) kein Grund zur Beanstandung. Die wesentlichen Punkte zu den einzelnen Paragraphen werden treffend herausgearbeitet und die gängigen Probleme sind aus Sicht des Rezensenten sämtlich ausgeführt oder zumindest über die umfänglichen Verweise zu erschließen.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Inso 18 auflage 2020. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.