Betriebsaufspaltung - Chancen & Risiken Steuerkanzlei R&P

Bei einer Miteigentumsquote von 50 v. H. kann der Besitzunternehmer seinen Willen in der Grundstücksgemeinschaft zwar nicht durchsetzen, aber ein Tätigwerden des anderen Miteigentümers gegen seine Interessen verhindern. Ferner kann er, wenn das Grundstück der Betriebs-GmbH auf unbestimmte Zeit vermietet wird, verhindern, dass der Mietvertrag gekündigt wird. Betriebsaufspaltung – Chancen und Risiken zur Vermeidung der „Abfärbung“ von vermögensverwaltenden Einkünften durch das BFH Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15 - TAXGATE. Das Gebäude ist speziell auf die Bedürfnisse der A-GmbH zugeschnitten und kann daher grundsätzlich auch nur an diese vermietet werden. Auf die Fremdüblichkeit der Pachtvereinbarung kommt es daher nicht weiter an. Da der A zwar keinen beherrschenden Einfluss auf die Beschlüsse der Grundstücksgemeinschaft hat, jedoch auf der anderen Seite ein Tätigwerden seiner Mitgemeinschafterin (Ehefrau) gegen seinen Willen sicher verhindern kann und der Pachtvertrag darüber hinaus auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, ist der dem A zuzurechnende Miteigentumsanteil als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens des A zu qualifizieren.

Betriebsaufspaltung – Chancen Und Risiken Zur Vermeidung Der „Abfärbung“ Von Vermögensverwaltenden Einkünften Durch Das Bfh Urteil Vom 12.04.2018 – Iv R 5/15 - Taxgate

Das Finanzgericht hatte in seiner Entscheidung rein hypothetische Annahmen zugrunde gelegt. Weil das nicht zählt, hatte der Bundesfinanzhof die von der GbR erhobene Revision als begründet angesehen. Autor: Claus Baier

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Doch hier macht der BFH der Finanzverwaltung einen gewaltigen Strich durch die Rechnung, und zwar mit einer verblüffend einfachen Logik: Eine 100-prozentige Beteiligung an einer GmbH ist ein – fiktiver – Teilbetrieb (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Denklogisch muss es also einen zweiten Teilbetrieb geben. Das ist hier sozusagen das Grundstück. Und die Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs wiederum ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt. Für die Tarifbegünstigung dürfe es keinen Unterschied machen, welcher der beiden Teilbetriebe zuerst veräußert oder aufgegeben wird. Betriebsaufspaltung - Chancen & Risiken Steuerkanzlei R&P. Das Urteil wird in der Gestaltungspraxis sicherlich große Bedeutung gewinnen, zumal – aufgrund der gesetzlichen Vorgabe – weder ein Gestaltungsmissbrauch noch ein Gesamtplan angenommen werden können. Weitere Infos: BFH v. 28. 05. 2015 – IV R 26/12

Patrick Bubeck ist Steuerberater und Partner bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Kanzlei TAXGATE.