Bgr 157 Fahrzeuginstandhaltung

KomNet Dialog 3687 Stand: 24. 05. 2006 Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen Favorit Frage: In einer Halle, in der Tankwagen geprüft werden, wird ein neues Hallentor mit elektrischem Antrieb dieser Halle werden Messanlagen auf Tankwagen für Diesel oder Heizöl geprüft. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass Tankfahrzeuge in die Halle fahren, bei denen eine Kammer des Tanks mit Vergaserkraftstoff gefüllt ist. VBG - Homepage - Fahrzeug-Instandhaltung – DGUV-Regel 109-009. Diese Kammer wird allerdings nicht zur Prüfung verwendet - bleibt also verschlossen. Ferner ist wichtig, dass bei der Prüfung immer eine leere Kammer benötigt wird und dabei ist dann nicht auszuschliessen, dass in dieser Kammer Vergaserkraftstoff war und somit Benetzungsrückstände vorhanden sind. Nun meine Frage: Inwiefern ist das beim Thema `Explosionsschutz` zu berücksichtigen? Muss das neue Hallentor mit Explosionsschutz versehen sein? Antwort: Die Kammern des Tankwagens sind sicher als Zone 0 einzustufen, wenn eine ungereinigte Kammer für Vergaserkraftstoff in einer Halle geöffnet wird.

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Vorherige Seite Nächste Seite Abschnitt 4. 12, 4. 12 Radauswuchtmaschinen B. – Maschinen und Geräte Abschnitt 4. 12 – 4. 12 Radauswuchtmaschinen Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung durch Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch wegfliegende oder umlaufende Teile gefährdet werden können. Einrichtungen sind z. B. Schutzhauben, die das umlaufende Rad und die Spannvorrichtung verdecken und ein Ingangsetzen der Maschine nur im geschlossenen Zustand ermöglichen. Bei der Festlegung der Einrichtungen zur Sicherung der Gefahren an Radauswuchtmaschinen sieht die Norm DIN 150 7475 "Mechanische Schwingungen; Auswuchtmaschinen; Verkleidungen und andere Schutzmaßnahmen für die Messstation" bestimmte Sicherheitsklassen vor. Nach der Gefährdungsbeurteilung kommt mindestens die Sicherheitsklasse A in Betracht. Bei einer Prüfdrehzahl von weniger als 100 min -1 und einem Felgendurchmesser kleiner 20" können Gefährdungen durch wegfliegende Teile und umlaufende Teile aufgrund der Unfallerfahrung in die Sicherheitsklasse 0 nach DIN ISO 7475 eingeordnet werden (Betrieb ohne Schutzhaube möglich).

Absaugen entstehender Dämpfe bei Arbeiten unter beengten Raumverhältnissen. Sofortiger Wechsel der mit Kraftstoff getränkten Kleidung. Bereitstellung geeigneter Löscheinrichtungen in unmittelbarer Nähe für das Löschen in Brand geratener Kleidung. Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen bei Überschreiten der Auslöseschwelle für Benzol. Benutzung von speziellen Werkzeugen zum weitgehend trockenen Kraftstofffilter-Ausbau. Arbeiten unter beengten Raumverhältnissen sind z. B. Instandsetzungsarbeiten der Kraftstoffpumpe oder des Tankgebers vom Kofferraum aus. Geeignete Löscheinrichtungen sind z. B. Löschdecken, Löschbrausen. Bei unmittelbarem Hautkontakt mit Ottokraftstoff ist eine Überschreitung der Auslöseschwelle anzunehmen. Geringfügiger oder kurzfristiger Hautkontakt, der nach medizinischer Beurteilung nicht zu biologischen Veränderungen führt, ist ausgenommen. Bei folgenden Arbeiten ist z. B. damit zu rechnen, dass Kraftstoff austritt, es zu längeren Hautkontakten kommt und die Auslöseschwelle überschritten ist, soweit keine Schutzhandschuhe getragen werden: Vergaser-Instandhaltungsarbeiten, Kraftstofffilter austauschen, Kraftstoffpumpe aus- und einbauen, Kraftstoffbehälter aus- und einbauen, mechanische Kraftstoffförderpumpe aus- und einbauen, Tanksieb ausbauen und reinigen bzw. ersetzen, Kaltstartventil prüfen.