Verkürzung/Verlängerung Der Ausbildungszeit / Coburg.Ihk.De

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann über zwei Wege erfolgen: Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit: Wenn zu erwarten ist, dass alle Ausbildungsinhalte in gekürzter Ausbildungszeit vermittelt werden können, kann eine Kürzung der Ausbildungszeit aufgrund verschiedener Anrechnungsgründe erfolgen; möglichst bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch so, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Weitere Informationen und Formulare Antrag auf vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung und Anmeldung zur Abschlussprüfung: Auszubildende können vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung wird während der Ausbildung gestellt. Ihk antrag auf verkürzung die. Weitere Informationen und Formulare

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Abkürzung der Ausbildungsdauer Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen der Antragstellung Auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden (Betrieb) und des Auszubildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer gemäß § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Kürzung der Ausbildungsdauer soll möglichst bei Vertragsschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass nach der Verkürzung noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit bis zum Beginn der Abschlussprüfung verbleibt. Der Antrag muss gemeinsam von beiden Vertragsparteien (Ausbildender und Auszubildender) schriftlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann, zum Beispiel durch Vorlage von Berufsschul-, Schul- und Prüfungszeugnissen, Leistungsbeurteilungen und eines neuen, individuellen betrieblichen Ausbildungsplans (sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung).

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Die Ausbildungsdauer darf dabei folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten: Regelausbildungszeit laut Verordnung Mindestzeit der Ausbildung 42 Monate 24 Monate 36 Monate 18 Monate 12 Monate

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Bei Festlegung der Verlängerungsdauer sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen. Nichtbestandene Abschlussprüfung Nicht zu verwechseln ist die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 2 BBiG (vor Zulassung zur Abschlussprüfung) mit der Verlängerung infolge des Nichtbestehens der Abschlussprüfung. Ihk antrag auf verkürzung der ausbildung. Rechtsgrundlage hierfür ist § 21 Abs. 3 BBiG. Danach ist die Ausbildung auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung zu verlängern, höchstens jedoch um 1 Jahr (bemessen nach dem vertraglichen Ende des ursprünglichen Ausbildungsvertrags).

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Der Bundesausschuss für Berufsbildung hat folgende Kriterien zur Abkürzung der Ausbildungsdauer bei Vorliegen einer schulischen Vorbildung empfohlen: Schulische Vorbildung Hoch- oder Fachhochschulreife - 12 Monate Erfolgreicher Abschluss der Klasse 11 Fachoberschule - 12 Monate Erfolgreicher Abschluss der Realschule, Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines Gymnasiums oder gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule - 6 Monate Besuch sonstiger Schulen, auch soweit ohne Abschluss - in angemessenem Umfang Betriebliche oder sonstige Tätigkeit Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen - in voller Höhe Ausbildungszeiten, die einem verwandten Ausbildungsziel dienen (Ausbildungsziele sind "verwandt", wenn die Ausbildungsordnungen der betreffenden Ausbildungsberufe in ihren wesentlichen Teilen übereinstimmen. Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit - IHK zu Rostock. ) - 1. Ausbildungsjahr in voller Höhe, ab 2. Ausbildungsjahr bis zur Hälfte Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen von Arbeitstätigkeiten oder auf andere Weise erworben wurden.

- in angemessenem Umfang Antrag (DOC-Datei · 86 KB) auf Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 (1) BBiG Verlängerung der Ausbildungszeit Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit (§ 8 Abs. 2 BBiG). Besteht ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Ihk antrag auf verkürzung der ausbildungszeit. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Antrag/Nachtrag (DOC-Datei · 158 KB) zur Verlängerung der Ausbildungszeit Hinweis: Bitte die Unterlagen im Original (1 Antrag und 2 Nachträge) der IHK zur Rostock zur Registratur vorlegen. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern des Fachbereiches Ausbildung.