Arbeitsunfall Spätfolgen Verjaehrung

Der Kläger erlitt 1985 einen Arbeitsunfall mit Verlust von zwei Zehen am rechten Fuß. Da eine MdE von wenigstens 20 v. H. nicht in Betracht kam und nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeit von rund zwei Monaten Dauer wegen der Unfallfolgen keine weiteren ärztlichen Behandlungsmaßnahmen stattfanden, schloss die Berufsgenossenschaft den Vorgang ab und vernichtete nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Aktenunterlagen. Im Jahr 1990 anerkannte die Berufsgenossenschaft beim Kläger eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit, lehnte jedoch die Gewährung von Verletztenrente mit der Begründung ab, die Folgen der Berufskrankheit rechtfertigten keine MdE in rentenberechtigenden Ausmaß. Von Amts wegen in der Folgezeit hierzu durchgeführten nach Untersuchungen ergaben kein abweichendes Ergebnis. Arbeitsunfall Spätfolgen-was muss ich tun? (Gesundheit und Medizin, Arbeit). Im September 2011 lehnte die Berufsgenossenschaft erneut die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen der Lärmschwerhörigkeit ab. Im Rahmen seines dagegen erhobenen Widerspruchs wies der Kläger auf die Möglichkeit eines so genannten Stützrententatbestands unter Berücksichtigung auch der Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1985 hin.

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Dies bedeutet, dass alle aus einem bestimmten Schadensereignis erwachsenden Schadensersatzansprüche einer einheitlichen Verjährungsfrist unterliegen (BGH NJW 2008, 2912). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Schadenseinheit gilt bei einer abgeschlossenen unerlaubten Handlung nur für solche Nachteile, mit denen zunächst nicht zu rechnen war (BGH NJW 1987, 1887; 1995, 1614; 1993, 648; 1991, 973). Für diese, nicht vorhersehbaren Nachteile läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte (BGH NJW 1997, 2448; NJW 1991, 973; NJW 1988, 2300). Arbeitsunfall spätfolgen verjaehrung. Als unvorhersehbar gelten dabei solche, erst spät erkannten schweren Folgeschäden, die aus nur geringfügigen Körperverletzungen (BGH NJW 1979, 268) bzw. nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (BGH NJW 1997, 2448) hervorgegangen sind oder neue Schäden, die infolge nachträglich hinzugetretener Umstände eingetreten sind. Demgegenüber ziehen schwere Verletzungen fast immer die Befürchtung von Spätschäden nach sich, mit der Folge, dass die Verjährung ab dem ersten Schaden beginnt (OLG Zweibrücken VersR 1994, 1439).

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