Dguv - Prävention - Themen A Bis Z - Arbeitsmedizinische Vorsorge - Grundsätze - G 20

Shop Akademie Service & Support Serie 30. 04. DGUV - Prävention - Themen A bis Z - Arbeitsmedizinische Vorsorge - Grundsätze - G 20. 2020 Arbeitsmedizinische Vorsorge und G-Untersuchungen Dr. Joerg Hensiek Journalist und PR-Berater, Schwerpunkte Arbeitsschutz, Forst- und Holzwirtschaft Bild: Haufe Online Redaktion Arbeiten bei großer Hitze machen eine G 30-Untersuchung erforderlich Die arbeitsmedizinische Vorsorge G 30 richtet sich an Beschäftigte, die an extremen Hitzearbeitsplätzen wie einem Stahlkocher arbeiten müssen. In den meisten Fällen handelt es sich bei ihr daher um eine Eignungsuntersuchung, damit also auch eine Pflichtvorsorge, die darüber entscheidet, ob ein Arbeitnehmer körperlich in der Lage ist, besonders "heiße Tätigkeiten" auszuführen. Auch wenn eine isolierende Arbeitskleidung für Stahlkocher, Feuerwehrmänner, Schmiede, Gießer und andere Berufe an Hitzearbeitsplätzen die Temperaturbelastung bereits deutlich reduziert: Ohne ein Mindestmaß an körperlicher Resistenz gegenüber extremer Wärme können Arbeitsnehmer dort nicht eingesetzt werden. Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Hitze Die G30-Untersuchung "Hitzearbeiten" prüft genau diese physische Widerstandsfähigkeit der Beschäftigten.

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Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der BRD seit dem 24. Dezember 2008 in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Mit Inkrafttreten der "Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" am 31. Oktober 2013 wurde der Begriff Vorsorgeuntersuchung durch den Begriff Vorsorge ersetzt. Hierdurch wird klargestellt, dass Untersuchungen nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden dürfen. Zu unterscheiden ist zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn bei Tätigkeiten mit Lärmexposition die oberen Auslösewerte von L EX, 8h = 85 dB(A) beziehungsweise L pC, peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden Bei der Anwendung dieser oberen Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt. Angebotsvorsorge ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn bei Tätigkeiten mit Lärmexposition die unteren Auslösewerte von L EX, 8h = 80 dB(A) beziehungsweise L pC, peak = 135 dB(C) überschritten werden.

Der Wunsch nach einer Vorsorge kann auch bei Einhaltung eines Grenzwertes jederzeit von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin gestellt werden, es sei denn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ist dieser Einwirkung nicht ausgesetzt. Diese Erkenntnis liefert die Gefährdungsbeurteilung. Beispiele Arbeiten im Lärmbereich - Pflichtvorsorge bei über 85dB(A) oder Angebotsvorsorge bei über 80dB(A) Lärmpegel. Bildschirmarbeit (generell Angebotsvorsorge). Feuchtarbeit (z. beim Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen oder Tätigkeit als Küchenhilfe) bei über 4 Stunden täglich Pflichtvorsorge oder bei über 2 Stunden täglich Angebotsvorsorge. Das Zeitarbeitsunternehmen erhält nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Teilnahmebescheinigung für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin. Das Unternehmen hat die Pflicht, diese Angaben (Name, Datum, Anlass, nächster Termin) in eine Vorsorgekartei einzutragen. Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin muss ihm oder ihr ein Auszug mitgegeben werden.