Antrag Auf Verbleib In Der Pflegefamilie De

Lebt das Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen, können die Pflegeeltern beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen. Das Gericht muss dann prüfen, ob die Wegnahme von der Pflegefamilie für das Kind eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Gleichzeitig muss auch die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern eingeschätzt werden. Sächsisches Landesjugendamt, mit freundlicher Unterstützung durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden. 17. 06. 2020

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Voraussetzungen Um einen Antrag auf den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht stellen zu können, muss ein wirksames Herausgabeverlangen durch die Eltern des Kindes oder durch jemanden, der das Recht hat über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, vorliegen. Damit der Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgt, prüft das Gericht gemäß § 1632 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch weiterhin folgende Voraussetzungen: Lebt das Kind "seit längerer Zeit" in der Familienpflege – das Kriterium "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht auf jede Familie gleichermaßen angewendet wird. Die Einschätzung richtet sich nach den individuellen Umständen und nach dem Alter des Kindes. Ist das körperliche, geistige oder seelische Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet?

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Verfahren Pflegepersonen müssen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann. Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt. Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint. Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip". Rechtsgrundlagen § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch Weitere Hinweise Neben dem Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie kann auch ein Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" gestellt werden.

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Sind Sie Pflegeeltern für ein Pflegekind, haben Sie das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen, wenn die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen wollen. Verbessern sich die Bedingungen in einer Herkunftsfamilie eines Pflegekindes in einem vertretbaren Zeitraum nach Einschätzung des Jungendamtes nicht, wird das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht. Zeigen sich die leiblichen Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen. Keine Voraussetzungen Um einen Antrag auf den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht stellen zu können, muss ein wirksames Herausgabeverlangen durch die Eltern des Kindes oder durch jemanden, der das Recht hat über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, vorliegen. Damit der Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgt, prüft das Gericht weiterhin folgende Voraussetzungen: Das Pflegekind muss bereits seit einem längeren Zeitraum in Ihrer Familie leben, hat sich integriert und enge Beziehungen aufgebaut.

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Kommt das Gutachten zur Entscheidung, dass die Eltern zwar (wieder) erziehungsfähig sind, aber durch eine Trennung von der Pflegefamilie schwere Schäden für das Kind zu erwarten sind, hat es den Verbleib in der Pflegefamilie anzuordnen. Hier ist das Kindeswohl über die Interessen der leiblichen Eltern zu setzen. Dies gilt auch, wenn sich im nachhinein herausstellt, dass die Gründe für eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie gar nicht gegeben waren (also die Eltern zu keinem Zeitpunkt erziehungsunfähig waren). Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmen, nach dem eine Verbleibensanordnung zum Wohle des Kindes geboten ist. Orientiert am kindlichen Zeitbegriff liegen jedoch wissenschaftliche Empfehlungen vor, nach welchem Zeitraum ein Kind so weitgehende Bindungen eingegangen hat, dass eine Trennung nicht mehr vertretbar erscheint. Bei Kindern, die bei der Unterbringung noch keine drei Jahre alt war, wird dabei ein Zeitraum von maximal zwölf Monaten, bei Kindern, die zum Zeitpunkt der Unterbringung zwischen drei und sechs Jahren alt waren, von maximal vierundzwanzig Monaten angesetzt.

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Gerichtskosten, Gutachterkosten oder andere Auslagen sind Pflegeeltern nicht aufzuerlegen. Was passiert im Verbleibensverfahren? Das Gericht ist gehalten, anhand verschiedener Faktoren individuell zu prüfen, ob eine Herausnahme aus der Pflegefamilie – evtl. mit begleitenden Hilfen – im Interesse des Kindes vertretbar ist oder ob hiermit eine Kindeswohlgefährdung einher geht. Eine gesetzlich verankerte Frist, innerhalb welcher Zeit ein Kind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt werden kann und ab wann eine Herausnahme aus der Pflegefamilie nicht mehr möglich ist, gibt es nicht. Es gibt jedoch Empfehlungen (vgl. Schwab und Zenz: Gutachten zum 54. Deutschen Juristentag), die – orientiert am kindlichen Zeitbegriff – davon ausgehen, dass – Kinder, die bei der Unterbringung noch keine drei Jahre alt waren nach maximal zwölf Monaten und – Kinder, die zum Zeitpunkt der Unterbringung zwischen drei und sechs Jahren alt waren, nach maximal 24 Monaten derart fest in ihrer Pflegefamilie verwurzelt sind, dass eine Trennung nicht mehr vertretbar erscheint.

Leistungsbeschreibung Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Bedingungen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben. Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen und dieses zu stärken. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern oder auch sonst im Einvernehmen mit den Eltern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben. Sollten die Eltern damit nicht (mehr) einverstanden sein, können Sie beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.