Urteile Weg Gemeinschaftsräume

In der Teilungserklärung kann ich nichts finden, ob die Räume Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind. Ich bin heute aber über ein Urteil des BGH gestolpert, wonach diese Räume zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Meine konkrete Frage: Dürfen diese Räume verschlossen werden und wenn ja, habe ich das Recht einen Schlüssel zu besitzen? Regeln für die Nutzung von Gemeinschaftsräumen: Wem gehört der Flur? - WELT. Es gibt bereits 1 Eigentümer im Haus, der einen Schlüssel besitzt. Ich bezweifle jedoch seine Neutralität, ganz zu schweigen von irgendwelchen fachlichen Kenntnissen im Notfall. Vielen Dank im Voraus

Regeln Für Die Nutzung Von Gemeinschaftsräumen: Wem Gehört Der Flur? - Welt

Leitsatz Ein Wohnungseigentümer kann auch nicht durch gerichtliche Entscheidung ein Rauchverbot in den gemeinschaftlichen Räumen durchsetzen, wenn die Gemeinschaft schon eine Hausordnung mit Verhaltensregeln für solche Räume hat und der Antrag, einen entsprechenden Eigentümerbeschluß zu fassen, mit großer Mehrheit abgelehnt worden ist. Fakten: Ein Wohnungseigentümer begehrte eine Regelung über das Verhalten in Räumen, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum befinden - genauer: ein Rauchverbot. Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 15 Abs. Gemeinschaftseigentum – wer darf was benutzen | wohnen im eigentum e.V.. 3 WEG in Frage, wonach jeder Wohnungseigentümer bei Fehlen entsprechender Regelungen einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, der dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Zu beachten ist aber, daß die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ein Ermessen haben, das gerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen ist. Ein richterlicher Eingriff gar in die Regelungen der Wohnungseigentümer kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern.

Gemeinschaftseigentum – Wer Darf Was Benutzen | Wohnen Im Eigentum E.V.

Diese noch ungeklärten Fragen zu § 5 WEG können hier allerdings offenbleiben, denn die Leitung, um deren Zuordnung die Parteien streiten, steht auch dann zwingend im Gemeinschaftseigentum, wenn man davon ausgeht, dass auch wesentliche Gebäudebestandteile, die sich außerhalb von im Sondereigentum stehenden Räumen befinden, sondereigentumsfähig sind. Bei dieser Prämisse folgt dies aus § 5 Abs. 2 WEG, wonach Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums sind. Versorgungsleitungen lassen sich zwar bautechnisch in viele einzelne Teile zerlegen. Soweit sie sich im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums befinden, sind sie rechtlich jedoch als Einheit anzusehen. Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes Leitungsnetz und damit eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG. Dass einzelne Teile des Leitungsnetzes, die sich im räumlichen Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen, bleibt für ihre dingliche Zuordnung außer Betracht.

Eventuelle Rechte der Miteigentümerin könnten jedoch verwirkt sein. Die Verwirkung hat Ihre Begründung darin, dass eine Rechtsausübung illoyal zu spät erfolgte. Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment (siehe oben) auch ein Umstandsmoment voraus. Das Umstandsmoment bedeutet, dass Sie durch das Verhalten des Gegners sich darauf einriechten konnten, dass dieser keinerlei Rechte mehr geltend machen werde. Die Nichtgeltendmachung des Rechts 11 Jahre lang ist in Ihrem Fall ausreichend. Das Amtsgericht Aachen nennt eine Zeitspanne von mehreren Jahren als ausreichend (vgl. AG Aachen, Urteil v. 13. 3. 1992, 81 C 459/91, WuM 1992, 601). Das Umstandsmoment erfordert, dass Ihre Miteigentümerin vom streitigen Zustand weis, jedoch nichts unternimmt. Genau so verhält es sich in Ihrem Fall. Ihre Miteigentümerin kannte den Zustand seit 11 Jahren und nahm ihn widerspruchslos hin. Obwohl die Miteigentümer von Anfang an die Möglichkeit hatte, gegen Ihre Rechtsausübung vorzugehen, unternahm sie nichts. Die Folge dieser Untätigkeit ist, dass die Miteigentümerin nun eventuelle Ansprüche oder Rechte nicht mehr durchsetzen kann.