Fulda: Briefkasten Am Rathaus Aufgebrochen - Künzeller Müssen Noch Einmal Wählen, Gut Sehen ... Gut Aussehen - Die Sehexperten - Optik-Kurzs Webseite!

Fuldaer Zeitung Fulda Erstellt: 07. 09. 2021, 17:29 Uhr Nachdem der Briefkasten am Künzeller Rathaus in der Nacht von Freitag auf Samstag aufgebrochen worden war, muss nun jeder, der seinen Wahlbrief dort eingeworfen hat, noch einmal wählen. © Timo Zentgraf; Julian Stratenschulte/dpa Nachdem der Briefkasten am Künzeller Rathaus im Kreis Fulda in der Nacht von Freitag auf Samstag aufgebrochen worden war, muss nun jeder, der seinen Wahlbrief dort eingeworfen hat, noch einmal wählen. Künzell - Die Nachricht, dass die Personen nun erneut wählen dürfen, kam am Dienstag von der Geschäftsstelle des Landeswahlleiters für Hessen. "Alle Wähler, die zwischen Freitag um 10. 30 Uhr und Samstag um 7. 30 Uhr ihre Unterlagen bei uns eingeworfen haben, müssen erneut Briefwahl beantragen", erklärt Künzells Bürgermeister Timo Zentgraf (parteilos). Briefwahl beantragen in Bad Salzschlirf. Den Grund dafür nennt die Geschäftsstelle in einem Schreiben an die Gemeinde Künzell: "Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Stimmzettelumschlag ausgetauscht wurde und die Wahlentscheidung nicht dem Absender zugerechnet werden kann, sollte von Amts wegen der erste Wahlschein für ungültig erklärt werden. "

Briefwahl Beantragen In Bad Salzschlirf

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Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Keine Antragstellung mehr möglich! Im Ausland lebende Deutsche ohne festen Wohnsitz in Deutschland können den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht mehr stellen. Die Antragsfrist endete am 5. September 2021. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt wurde (§ 25 Absatz 2 Ziffer 1 Bundeswahlordnung). Nur vorübergehend im Ausland? Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen.

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