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5. 1. 3. 2 Mehrere Unternehmen Das Missbrauchsverbot des Art. Wirtschaftliche einheit kartellrecht arbeitssitzung mit dem. 102 S. 1 AEUV gilt nicht nur für die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung einzelner Unternehmen, sondern auch für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung "durch mehrere Unternehmen". Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung kann bei Konzernen, bei Kollektivmonopolen im engeren Sinn und bei Oligopolen vorliegen. Wie bereits erläutert, werden Konzerne im europäischen Kartellrecht als wirtschaftliche Einheit und damit als ein Unternehmen behandelt. Voraussetzung dafür ist, dass die verbundenen Unternehmen eine koordinierte Marktstrategie – sei es aufgrund der Weisungen der Muttergesellschaft oder aufgrund einer Abstimmung der Konzernglieder – verfolgen sowie das die verbundenen Unternehmen als Folge zusammen über eine beherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV verfügen. [1] Im Verfahren gegen eine missbräuchlich handelnde Tochtergesellschaft kann die Kommission nach ihrer Wahl entweder gegen dieses Unternehmen, gegen die Muttergesellschaft oder gegen beide vorgehen.

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Dazu legt er in Anlehnung an bestehende Spezialregelungen einen eigenen Gesetzesvorschlag vor, der an eine Haftung des Betriebsinhabers anknüpfen will. In dem Zusammenhang entwickelt er zudem Lösungen für das Innenverhältnis im Sinne eines möglichen Innenregresses. Intensiv beleuchtet er zuvor das Konzernbild des deutschen Rechts und des EU-Kartellrechts und untersucht die Auswirkungen des europäischen Konzeptes der wirtschaftlichen Einheit auf die nationalen Rechtsordnungen. Dabei zieht er auch Vergleiche zu anderen europäischen und außereuropäischen Rechtsordnungen und setzt sich zudem kritisch mit dem Schrifttum auseinander. Das FIW freut sich, mit diesem Band ein äußerst aktuelles und streitbares Thema vorzulegen, das thematisch an Band Nr. Wirtschaftliche einheit kartellrecht – 10 gwb. 245 der Schriftenreiche (Sanktionsdurchgriff und wirtschaftliche Einheit im deutschen und europäischen Kartellrecht von Lukas Aberle) anknüpft, dabei den Diskurs um die angemessene Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie aufgreift und ihm eine neue Blickrichtung verleiht.

Vergabe 1214 Auf Grundlage eines Vorlagebeschlusses des BayOLG wird der EuGH klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Auftraggeber Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen dürfen, die eine wirtschaftliche Einheit i. S. d Art. 101 AEUV bilden (BayOLG, 24. 06. Kartellrecht – Einführung – Teil 04 – Das Kartellverbot. 2021, Verg 2/21). BayOLG: Ausschluss zulässig trotz Konzernprivileg Das BayOLG tendiert dazu, dass der Ausschluss von wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen vergaberechtlich zulässig sein kann, auch wenn die Unternehmen kartellrechtlich durch das sog. Konzernprivileg geschützt sind. Angebotsabgabe verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz Im konkreten Fall seien die beiden Bieter zwar so eng miteinander verbunden, dass sie eine wirtschaftliche Einheit i. des Kartellrechts bildeten. Ein Geheimwettbewerb sei zwischen ihnen gar nicht möglich. Die Abgabe zweier Angebote könne aber dennoch gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und zum Ausschluss führen. Ungerechtfertigte Vorteile für verbundene Unternehmen Es sei schon zweifelhaft, ob die Unternehmen unabhängige Angebote abgeben könnten.

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58 ff. ) – Airtours und First Choice; Slg. 2006, II-2298)= WuW/E EU-R 1091 (1093 ff., Tz. 245 ff. ) – Impala. [10] Kommission, Entsch. –; Böni/Palzer, WuW 2009, 477. Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Kartellrecht – Eine Einführung" von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Constantin Raves, Rechtsanwalt, und Alexander Fallenstein, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017,, ISBN 978-3-939384-77-9. Kontakt: Stand: Januar 2017 Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Wirtschaftliche einheit kartellrecht nvidia macht bei. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen. Über die Autoren: Tilo Schindele, Rechtsanwalt Rechtsanwalt Schindele berät und vertritt bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren.

Es obliegt der Muttergesellschaft, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften. Diese müssen geeignet sein, die autonome Selbstbestimmung des Marktverhaltens ihrer Tochtergesellschaft zu belegen. Zu solchen Beweisen zählen folgende Szenarien: - die Muttergesellschaft ist eine Investmentgesellschaft und verhält sich wie ein reiner Finanzinvestor, - die Muttergesellschaft hält nur vorübergehend für kurze Zeit eine 100-prozentige Beteiligung an der Tochtergesellschaft, - die Muttergesellschaft ist aus rechtlichen Gründen daran gehindert, ihre 100-prozentige Kontrolle über die Tochtergesellschaft voll auszuüben. Brüssel: Klare Vorgaben für die kartellrechtliche Haftung von Muttergesellschaften durch den EuGH | Rechtsanwalt, Graz, Linz, Wels, Wien, Österreich - Schindhelm Deutschland. Ein bestimmender Einfluss kann auch anhand anderer Kriterien, d. h. ohne 100-prozentige Kontrolle, nachgewiesen werden. Kriterien sind unter anderem, ob die Muttergesellschaft die Preispolitik, die Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten, die Verkaufsziele, die Bruttomargen, die Verkaufskosten, den "cash flow", die Lagerbestände oder das Marketing beeinflusst. Allerdings ist das Marktverhalten nicht der einzige Anknüpfungspunkt, der eine Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft erlaubt, sondern nur ein Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit.

Kartellrecht – Einführung – Teil 04 – Das Kartellverbot

Das aktuelle Unternehmen ist, im Gegensatz dazu, bereits wirtschaftlich auf dem relevanten Markt tätig. Unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des europäischen Kartellrechts sind vor allem vom privaten Verbrauch (z. private Vermögensverwaltung) und von rein hoheitlicher Tätigkeit (staatliches Handeln aber erfasst, wenn reine Beschaffungstätigkeit) abzugrenzen. [2] 4. Wirtschaftliche Einheit und Gemeinschaftsunternehmen – Konzernprivileg und Haftungszurechnung (Michael Kling) – ZWeR 2011, 169 | ZWeR online. 2 Unternehmensvereinigungen Bei einer Unternehmensvereinigung handelt es sich um eine Vereinigung mehrerer Unternehmen, deren Zweck darin besteht, die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen. [3] Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit der Vereinigung am relevanten Markt ist nicht erforderlich. Wie beim Unternehmensbegriff ist auch der Begriff der Unternehmensvereinigung weit auszulegen. Erforderlich ist allerdings ein Mindestmaß an gemeinschaftlicher Organisation. Typische Beispiele für Unternehmensvereinigungen sind die einzelnen Arbeitgeberverbände oder die Kammern der freien Berufe. 4. 3 Exkurs: Konzerne Als ein Konzern wird die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung bezeichnet.

[2] Dies ist Folge der kartellrechtlichen Behandlung des Konzerns als ein Unternehmen. Neben Konzernen können mehrere Unternehmen auch dann in den Anwendungsbereich des Art. 1 AEUV fallen, wenn zwischen ihnen aus strukturellen Gründen kein Wettbewerb mehr herrscht und sie Dritten gegenüber als Einheit auftreten. Das Vorliegen wirtschaftlicher Bindungen oder sonstiger verbindender Faktoren, die es den betreffenden Unternehmen erlauben, gemeinsam unabhängig von den Konkurrenzen und Marktpartner zu handeln, wird hierbei vorausgesetzt. [3] Unterschieden werden kann dabei zwischen Kollektivmonopolen im engeren Sinne und sonstigen Oligopolen. In erster Linie beruhen Kollektivmonopole im engeren Sinne auf dem Abschluss einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV, zumindest dann, wenn noch wirtschaftliche Bindungen oder sonstige verbindende Faktoren hinzukommen, die den betreffenden Unternehmen ein einheitliches Auftreten am Markt erlauben. [4] Als Beispiel sind die Kollektivmonopole der Seeschifffahrts- oder Linienkonferenzen, die aufgrund der GFVO Nr. 4056/1986 gemeinsam den Linienverkehr betreiben.