Nachteilsausgleich Berlin Grundschule

Nachteilsausgleich Schule – eine heikle Angelegenheit. Die Diskussion darum kann zwischen Schule und Elternhaus durchaus zu Spannungen führen. Kennst Du das? Oder wird Euch der Nachteilsaugleich in Form von Zeitzugaben problemlos gewährt. Nur leider bringt er Deinem Kind nicht viel – die anderen sind fertig, in der Klasse wird es unruhig und die Konzentration lässt nach. GsVO - § 19 Grundsätze der Leistungsbeurteilung - Schulgesetz Berlin | Schulgesetz und Schulverordnungen. Nachteilsausgleich Schule – was bedeutet das eigentlich? Ein Kind hat eine Teilleistungsstörung – LRS/Legasthenie oder Dyskalkulie. Nun ist der Nachteilsausgleich nicht gleich Notenschutz. Es bedeutet im wörtlichen Sinne, dass man dem Kind Hilfen anbietet, die diesen Nachteil ausgleichen! Aber – und das ist der entscheidende Faktor – nicht nur in den Klassenarbeiten. Ein Nachteilsausgleich Schule muss so ausgestaltet sein, dass ein Kind trozt seines "Nachteils" alle Unterrichtsinhalte erarbeiten kann. Beispiel Lesestörung Ein Kind mit einer schweren Lesestörung, kann Unterrichtsinhalte, die in Textform dargeboten werden, nicht oder nur sehr schlecht aufnehmen.

  1. SchulG Berlin - § 4 Grundsätze für die Verwirklichung - Schulgesetz Berlin | Schulgesetz und Schulverordnungen
  2. GsVO - § 19 Grundsätze der Leistungsbeurteilung - Schulgesetz Berlin | Schulgesetz und Schulverordnungen

Schulg Berlin - § 4 Grundsätze Für Die Verwirklichung - Schulgesetz Berlin | Schulgesetz Und Schulverordnungen

Die Lehrenden prüfen dann die Fälle individuell, so dass ggf. eine vorzeitige Zulassung und eine höhere Gewichtung der Priorität erfolgen kann. SchulG Berlin - § 4 Grundsätze für die Verwirklichung - Schulgesetz Berlin | Schulgesetz und Schulverordnungen. Nachweise sind dann auf Nachfrage später zu erbringen. Im Nachhinein können Sie keinen Nachteilsausgleich beantragen. Das heißt, der Antrag auf bevorzugte Zulassung muss in Agnes bis zum Anmeldeende eingetragen sein. Wie andere Fächer bevorzugt zulassen, finden Sie hier:

Gsvo - § 19 Grundsätze Der Leistungsbeurteilung - Schulgesetz Berlin | Schulgesetz Und Schulverordnungen

Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung und grobem Täuschungsversuch ihres Kindes zu informieren. Im Wiederholungsfall ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu führen. Eine Bewertung mit "ungenügend" darf erst im Wiederholungsfall und nach einem Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten erfolgen. Sofern die Schule oder die Erziehungsberechtigten es für erforderlich halten, ist das SIBUZ einzubeziehen.

(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein. (2) Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten. (3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht: 1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent, 2. Zulassung spezieller Arbeits- und Hilfsmittel, 3. Ersatz eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen und umgekehrt, 4. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen. Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. Das fachliche Anforderungsniveau bleibt davon unberührt.