Ausgleichsanspruch Handelsvertreter Berechnen

Kommentar Um bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die künftigen Provisionsverluste des Handelsvertreters zu ermitteln ( § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Rechtstipp. 2 HGB), ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu fingieren. Auf die Gründe der Beendigung kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie darauf, ob der Handelsvertreter bei der gedachten Vertragsfortsetzung überhaupt noch zur Vermittlung weiterer provisionspflichtiger Geschäfte imstande gewesen wäre (ständige Rechtsprechung). Daher entfällt der Ausgleichsanspruch nicht etwa deswegen, weil ein Angestellter oder Untervertreter des Handelsvertreters gekündigt hat, der nach dem Willen der Parteien die Vermittlungsleistungen allein erbracht hat. Die Kündigung eines solchen Mitarbeiters kann auch nicht einer ausgleichsschädlichen Eigenkündigung des Handelsvertreters ( § 89 b Abs. 3 HGB) gleichgesetzt werden, denn das Gesetz regelt die Fälle, in denen ein Ausgleichsanspruch ausnahmsweise nicht besteht, abschließend und ist insoweit eng auszulegen.

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Als "Selbständig" gilt, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das können neben dem klassischen Staubsaugervertreter auch Versicherungsvertreter sein. Ob die Voraussetzungen vorliegen, kann teils schwer zu bestimmen sein und muss im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Welche Voraussetzungen müssen für einen Abfindungsanspruch vorliegen? Die Voraussetzungen werden durch § 89b HGB geregelt. Das Gesetz besagt: Der Handelsvertretervertrag muss beendet sein. Das Unternehmen muss erhebliche Vorteile durch die vom Handelsvertreter geworbenen Kunden haben. Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Der Abfindungsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geltend gemacht werden. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Diese Voraussetzungen klingen auf den ersten Blick einfach, jedoch ergeben sich bei der Prüfung der jeweiligen Einzelfälle komplexe Fragestellungen. Sie sollten sich daher bei der Prüfung ihres Ausgleichsanspruchs von einem erfahrenen Anwalt im Handelsvertreterrecht unterstützen lassen.

Der Ausgleichsanspruch Des Handelsvertreters

Wenn eine lange Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter endet, kommt es oft zum Streit über die finanzielle Vertragsabwicklung. Ein wesentlicher Streitpunkt ist dabei der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB. Insbesondere die Entstehung des Ausgleichsanspruchs oder die Berechnung der Ausgleichshöhe sind meistens sehr komplex und streitanfällig. § 89b HGB Handelsvertreter Ausgleichsanspruch vs. Abfindung. Der Ausgleichsanspruch hat den Zweck, den Wert des Kundenstamms, den der Handelsvertreter geworben hat und der von dem Unternehmer weiterhin genutzt werden kann, nach Beendigung des Handelsvertretervertrags zu vergüten. Entstehung des Ausgleichsanspruchs Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters setzt voraus, dass der Handelsvertretervertrag beendet ist. Erst mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht der Ausgleichsanspruch. Erforderlich ist des Weiteren, dass dem Unternehmer nach der Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile zukommen (also, dass neue Kundenkontakte entstanden sind).

Ausgleichsanspruch Des Handelsvertreters - Rechtstipp

5-jähriger Dauer des Vermittlervertrages: Multiplikator = 1 vom 6. -10. Vertragsjahr: Multiplikator = 1, 5 ab dem 11. Vertragsjahr: Multiplikator = 2 (es erfolgt dabei jeweils eine Deckelung auf 1/4, 3/8 und 1/2 der gesetzlich zulässigerweise tatsächlich gezahlten Provisionen aus den Versicherungsbeiträgen. ) der Transportversicherung übrigen Sachversicherungen bei bis einschl. 4-jähriger Vertragsdauer: Multiplikator = 1 vom 5. bis zum 9. Vertragsjahr: Multiplikator = 2 vom 10. bis zum 14. Vertragsjahr: Multiplikator = 3 vom 15. bis zum 19. Vertragsjahr Multiplikator = 4, 5 ab dem 20. Vertragsjahr: Multiplikator = 6. Endet bei den übrigen Sachversicherungen das Vermittlerverhältnis jedoch durch Tod des Vermittlers, ist der Multiplikator geringer: bis einschließlich 4. Vertragsjahr: Multiplikator = 1 vom 5. -9. Vertragsjahr: Multiplikator = 1, 5 vom 10. -14. Vertragsjahr: Multiplikator = 2 vom 15. -19. Vertragsjahr: Multiplikator = 3 ab dem 20. Vertragsjahr: Multiplikator = 4. Dies sind in groben Zügen die Grundsätze der Versicherungswirtschaft zur Rechnung des Ausgleichsanspruchs in der Versicherungssparte "Sach".

§ 89B Hgb Handelsvertreter Ausgleichsanspruch Vs. Abfindung

Deutsches Recht gelangt demnach entweder zur Anwendung, wenn die Parteien dies ausdrücklich oder stillschweigend (z. B. durch Bezugnahme auf deutsche Vorschriften im Vertrag) vereinbart haben, oder wenn der Handelsvertreter in Deutschland ansässig ist. Die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 89 b HGB im Überblick Die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch sind in § 89 b des Handelsgesetzbuches geregelt. Zunächst bedarf es einer Beendigung des Handelsvertretervertrags. Kündigt der Unternehmer darf eine solche Kündigung nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters verursacht worden sein. Wurde durch den Handelsvertreter selbst gekündigt, kommt ein Anspruch nur dann in Betracht, wenn diese Eigenkündigung auf Grund einer Pflichtverletzung des Unternehmens oder aus Alters- oder Krankheitsgründen erfolgt aus. Wesentliche Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist das Vorliegen von erheblichen Vorteilen des Unternehmens aus den Geschäftsbeziehungen mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden.

Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres seit der Vertragsbeendigung geltend gemacht werden. Der Höhe des Handelsvertreterausgleichs richtet sich nach dem Rohausgleich der auf Basis der Unternehmervorteile, mindestens der erzielten Provisionen mit Neukunden oder intensivierten Altkunden im letzten Vertragsjahr ermittelt wird. Im Übrigen ist der Ausgleichsanspruch auf den Höchstbetrag begrenzt, der sich nach dem Durchschnitt sämtlicher Verdienste des Handelsvertreters aus den letzten fünf Jahren vor Vertragsbeendigung ergibt. Wann steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu? Nach Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter grundsätzlich ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu. Dieser wird gemäß § 89 b Abs. 1 HGB nach den Unternehmervorteilen berechnet, die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrages mit den vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden oder wesentlich intensivierten Altkunden voraussichtlich verbleiben wird. Der sich in der sog. Rohausgleichsberechnung ergebende Betrag wird durch den "Höchstbetrag" gemäß § 89 b Abs. 2 HGB (höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung) begrenzt.