Prof. Dr. Stephan Lorenz

Hochschule Universität Erfurt Fachbereich Staatswissenschaftliche Fakultät Modul Rechtswissenschaft Titel Definitionen Schuldrecht Datum 21. 10. 18, 12:54 Uhr Beschreibung Dateiname Dateigröße 0, 04 MB Tags Autor Downloads 21 ZUM DOWNLOAD ist für Studierende völlig kostenlos! Melde dich jetzt kostenfrei an. Note 1 bei 13 Bewertungen 1 13 (100%) 2 0 (0%) 3 4 5 6 0 (0%)

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Abstrakte Rechtsgeschäfte gibt es übrigens nicht nur im Sachenrecht. Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist z. auch das (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte – die §§ 780, 781 sind nur Formvorschriften –, doch nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässige) "abstrakt konstitutive Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis" ( § 311 Abs. 1). Beispiel Hier klicken zum Ausklappen A wird vom Ladendetektiv D bei einem Ladendiebstahl im Geschäft des B erwischt. A, der nicht möchte dass die Polizei eingeschaltet wird, erklärt auf Verlangen des D schriftlich: "Ich verpflichte mich, an B 100 € zu zahlen". Auch bei diesem Rechtsgeschäft ist der Grund, warum A 100 € an B zahlen will aus dem Inhalt der Erklärung des A nicht erkennbar. Es handelt sich also um ein abstraktes Rechtsgeschäft. Palandt- Sprau § 781 Rn. Trennungs- und Abstraktionsprinzip - Sachenrecht 2. 2. Kann A später nachweisen, dass B nichts von ihm verlangen konnte, so ist sein Schuldanerkenntnis zwar trotzdem wirksam (Abstraktionsprinzip), jedoch kann A es nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.

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7) Beispiele: Mahnung, Fristsetzung Schaden: Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. (Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 29, Rn. 1) Übergabe: Übergabe i. S. d. § 929 S. 1 BGB setzt eine vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und den Besitzerwerb auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers voraus. (Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, § 7, Rn. 8) Verfügung: Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung. Sachenrecht definitionen pdf free. 13) Verkehrswesentliche Eigenschaften: Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind. Eigenschaften einer Person sind Merkmale, die der Person für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren. Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist.

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(Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, § 14, Rn. 11, 12) Das Anwartschaftsrecht ist ein sog. "wesensgleiches Minus" gegenüber dem Vollrecht Eigentum. Aufwendung: Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. (Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 10, Rn. 2) Erfüllungsgehilfe: Erfüllungsgehilfen i. § 278 BGB sind die Personen, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden. Zivilrecht • Fachbereich Rechtswissenschaft. 2) Invitatio ad offerendum: Eine "invitatio ad offerendum" ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es fehlt der Rechtsbindungswille. Der Erklärende will sich noch nicht binden, sondern frei über die Annahme und Ablehnung des Angebots des Vertragspartners entscheiden können. 9) Beispiele: Zeitungsanzeigen, Schaufensterauslagen. Leistung: Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. (Medicus/Lorenz, Schuldrecht BT, § 132, Rn. 1126) Realakt: Ein Realakt ist eine tatsächliche Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.

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Die Veränderungen der dinglichen Rechtslage erfordern daher bei beweglichen Sachen regelmäßig die Übertragung des Besitzes (zu den Ausnahmen später), bei Grundstücken die Eintragung. Hierdurch soll der Erfolg der vorgenommenen dinglichen Verfügung offenkundig gemacht werden. IV. Der Bestimmtheitsgrundsatz 32 Definition Hier klicken zum Ausklappen Der für alle Verfügungsgeschäfte geltende Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass eine Einigung über eine Verfügung nur dann wirksam ist, wenn der Gegenstand, an dem die Rechtsänderung eintreten soll, spätestens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung allein aus dem Inhalt der Einigung bestimmt werden kann. Die dinglichen Rechtsgeschäfte müssen sich daher immer auf bestimmte individualisierte Sachen beziehen. Prof. Dr. Stephan Lorenz. Niemand kann Eigentümer noch nicht individuell bestimmter Sachen sein. Ein Herrschaftsrecht über nur vorgestellte, nicht konkret vorhandene Sachen ist undenkbar. Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Zu erörtern ist dieses Problem regelmäßig bei der Sicherungsübereignung von Sachgesamtheiten.

1 wieder heraus verlangen (vgl. § 812 Abs. 2) und nach § 821 die Leistung verweigern.