Abwasserschaden: Welche Versicherung Jetzt Zahlt
1. 4 Ein Rückstau im Sinne von § 3 b) der einbezogenen BWE 2008 (Bl. 16) liegt nicht vor. 5 Danach liegt ein Rückstau vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 6 Es mag, worauf die Klägerin hinaus will, der bloße Wortlaut der Bedingung in dem Sinne erfüllt sein, dass (letztlich) Witterungsniederschläge aus einer (letztlich) mit der gebäudeeigenen Ableitung (irgendwie) verbundenen Einrichtung in das Gebäude eingedrungen ist. Die Bedingungen zielen aber ersichtlich auf etwas anderes. Zur Unterscheidung in der Wohngebäudeversicherung zwischen versichertem Rückstau und unversichertem Hagelschaden |. 7 Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an.
Rückstau Durch Verstopfung Versichert Das
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Dezember 2018 – 16 U 99/18 Der Begriff des Rückstaus erfordert ein rückläufiges Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem. Wird durch einen Hagelschauer eine Dachrinne mit Hagel/Eis gefüllt und wird dadurch Tauwasser nicht von dieser Rinne bis zum Fallrohr sowie von dort weiter abgeführt, sondern dringt direkt aus der Dachrinne unterhalb der Dachpfannen in das Gebäude ein, liegt kein versicherter Rückstau, sondern ein unversicherter Hagelschaden vor. (Leitsatz des Gerichts) Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Oktober 2018 gemäß § 522 Abs. Wasserschaden am Gebäude durch verstopfte Regenrinne | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.