Urteil: Mietbürgschaft

(Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 28. 08. 2020 - 31 C 231/19) Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 27. November 2020.

  1. Höhe der Mietbürgschaft und das Risiko der unbegrenzten Haftung

Höhe Der Mietbürgschaft Und Das Risiko Der Unbegrenzten Haftung

Der BGH macht von der betragsmäßigen Begrenzung der Mietbürgenhaftung nämlich Ausnahmen, die er damit begründet, dass der Schutzweck des § 551 Abs. 1 BGB in diesen Fällen nicht eingreift. Sinn und Zweck der Höchstbegrenzung sei es, den Mieter unter Anerkennung des Sicherungsbedürfnisses des Vermieters vor zu großen Belastungen zu bewahren und Erschwerungen für den Abschluss eines Mietvertrages entgegenzuwirken, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen können (BGH, Urteil vom 07. Höhe der Mietbürgschaft und das Risiko der unbegrenzten Haftung. 06. 1990 – IX ZR 16/90). In folgenden zwei Fallgestaltungen hat der BGH diese Gefahr als nicht gegeben erachtet und daher eine unbegrenzte Haftung des Mietbürgen zugelassen: Bietet der Bürge seine Haftung unaufgefordert an, um den Vermieter zum Vertragsschluss mit dem Mieter zu bewegen, besteht keine Haftungsbeschränkung, wenn der Mieter hierdurch nicht erkennbar belastet wird Bereits im Jahr 1990 hat der BGH mit Urteil vom 07. 1990 – IX ZR 16/90- entschieden, dass ein Bürge über die in § 551 Abs. 1 BGB vorgesehene Höchstgrenze von drei Monatskaltmieten hinaus in Anspruch genommen werden kann, wenn der Bürge von sich aus an den Vermieter herantritt und diesem eine Bürgschaft zusagt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen, und der Mieter hierdurch keine Nachteile erleidet.

Zu einer Belastung des Mieters wird es im Eltern- Kind Verhältnis nur selten kommen, da in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern von ihren Kindern keinen internen Ausgleich verlangen. Für eine Bürgschaft, die dem Vermieter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters gewährt wird, gilt die Beschränkung auf drei Monatskaltmieten nicht Mit einem neuen Urteil vom 10. 4. 2013 – VIII ZR 379/12- hat der BGH nun eine weitere Ausnahme von der in § 551 Abs. 1 BGB enthaltenen Höchstbeschränkung zugelassen. In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall hatte der Mieter bereits eine Barkaution in Höhe von drei Monatskaltmieten erbracht. Die Bürgschaft wurde zusätzlich zu dieser Barkaution während des laufenden Mietverhältnisses zu einem Zeitpunkt übernommen, zu dem dem Mieter die Kündigung wegen Zahlungsverzuges drohte, weil der Vermieter bereit war, von der Kündigung Abstand zu nehmen und die Rückstände dem Kautionssparbuch zu entnehmen, sofern ihm eine andere Sicherheit gestellt würde.