Bgh Entscheidungen Familienrecht

Im September 2017 trennten sich die Parteien jedoch, und ihre Ehe wurde im Januar 2019 rechtskräftig geschieden. Bereits im Juli 2018 beantragte die Mutter beim zuständigen Amtsgericht die Feststellung, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes sei. Hiergegen wehrte sich der Antragsgegner und führte an, dass die Mutter ihr Anfechtungsrecht verwirkt habe. Das Amtsgericht kam dem Antrag der Mutter nach Einholung eines Abstammungsgutachtens jedoch nach. Nachdem das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragsgegners zurückwies, verfolgte dieser seinen Zurückweisungsantrag vor dem BGH weiter. Der BGH führte nun aus, dass die vorherigen Instanzen aus u. a. folgenden Gründen richtig entschieden: 1997 wurde ein eigenes Anfechtungsrecht der Mutter im Gesetz mit aufgenommen. Vorher konnte diese nur als Vertreterin des Kindes die Vaterschaft anfechten. Entscheidungen Bundesgerichtshof (2021). Bei der Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen soll jedoch keine Kindeswohlprüfung stattfinden. Sofern das Kind bereits volljährig ist, benötige die Anfechtung trotzdem nicht die Zustimmung des Kindes.

Entscheidungen Bundesgerichtshof (2021)

Auch wird angemerkt, dass im konkreten Fall die Haltung des Vaters, der ausschließlich ein paritätisches Wechselmodell anstrebt und jede Zwischenlösung ausdrücklich abgelehnt hat, darauf hindeutet, dass seine Rechtsverfolgung nicht hinreichend am Kindeswohl orientiert ist.

Nach § 137 Abs. 1 FamFG entsteht zwischen der Ehescheidung und rechtzeitig anhängig gemachten Folgesachen ein sogenannter Verbund. Dies bedeutet, dass die Ehescheidung grundsätzlich nur ausgesprochen werden kann, wenn auch über Folgesachen zu denen ein Ehegatte eine gerichtliche Entscheidung wünscht, entschieden wird. Wichtigstes Beispiel einer möglichen Folgesache ist der nacheheliche Unterhalt. Bei diesem liegen die Nachteile besonders auf der Hand. Denn mit der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Soweit der nacheheliche Unterhalt noch nicht geregelt ist, kann bei Ausspruch der Scheidung und dem damit verbundenen Ende des Trennungsunterhalts eine Versorgungslücke entstehen. © Bundesgerichtshof Um früheren Missbrauch zur Verzögerung der Ehescheidung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Familienverfahrensgesetz (FamFG) geregelt, dass Folgesachen zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug bei Gericht anhängig zu machen sind. Unklar und umstritten war in der Folgezeit, wie viel Zeit den Ehegatten bei der Bestimmung des Scheidungstermins zu gewähren ist, um Folgesachen nach Erhalt der Ladung zum gerichtlichen Scheidungstermin noch anhängig machen zu können.