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103 Abs. 2 GG gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315d Abs. 315c stgb urteile cat. 3 StGB erhoben worden sind. Der Senat äußert ausdrücklich, dass er diese Bedenken nicht teile und die Norm mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht werdenden Weise ausgelegt werden könne. Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an: Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Bgh Zu § 315C Stgb: "Riskante Fahrweise Reicht Nicht! Ihr Müsst Schon Was Feststellen!" | Beck-Community

§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) ist eine der wichtigsten Strafvorschriften im Verkehrsstrafrecht. Dabei ist die Grundstruktur des Straftatbestandes recht schwierig. Alle Fälle haben eines gemeinsam: Nur bei einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutenden Wert oder Leib oder Leben einer anderen Person ist eine Strafbarkeit möglich. Zu unterscheiden sind jedoch grundsätzlich die Handlungen, die zu dieser Gefahr geführt haben. Dies ist zum einen die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der Trunkenheit, unter Einfluss berauschender Mitteln oder bei bestehenden geistigen oder körperlichen Mängeln. Zum anderen ist es die Begehung besonders schwerer, im Gesetz benannter, Verkehrsverstöße, die hier einmal zur Vereinfachung die "Todsünden" im Straßenverkehr genannt werden sollen. Hat die eine oder die andere Handlung zu der eingangs beschriebene Gefahr geführt, ist der Straftatbestand vom äußeren Tatbestand her gegeben. BGH zu § 315c StGB: "Riskante Fahrweise reicht nicht! Ihr müsst schon was feststellen!" | beck-community. Um einen Überblick über die Problemstellungen dieses Straftatbestandes zu geben ist dieser Beitrag geschrieben.

Bundesverfassungsgericht - Presse - Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315D Abs. 1 Nr. 3 Stgb)“ Mit Dem Grundgesetz Vereinbar

/ Rücksichtslos handelt, Definition wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Fahrverhalten aufkommen lässt und unbekümmert drauf losfährt. / Eigensüchtigkeit kann bejaht werden, wenn der Beschuldigte sich gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Vorteil verschaffen will. Ein Indiz dafür ist z. B., wenn der Fahrer es eilig hat oder aus Gleichgültigkeit, Leichtsinn oder mangelndem Verantwortungsgefühl jede Rücksichtnahme auf andere VT außer Acht lässt. Gleichgültigkeit. Zur Abgrenzung eines Augenblickversagens zur Gleichgültigkeit seiner Fahrweise muss festgestellt werden, wie viel Zeit dem Fahrer blieb, sich über sein Fahrverhalten Gedanken zu machen. Unter einem "Augenblicksversagen" kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. 315c stgb urteile. außer Acht lassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden. Ausgangspunkt ist dabei die Verkehrslage zur Tatzeit und das Fahrverhalten des Täters in dieser Verkehrslage.

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2 Abs. 1 GG ist verhältnismäßig. Die Belange des Gemeinschaftsschutzes überwiegen hier die Auswirkungen der Strafnorm des § 315d Abs. Alkohol am Steuer – Das droht bei Trunkenheit im Straßenverkehr. 1 Nr. 3 StGB auf die allgemeine Handlungsfreiheit. Dahinter muss das Interesse, sich unter Verletzung der Straßenverkehrsordnung sowie der Missachtung von Rücksichtnahmepflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern mit höchstmöglicher Geschwindigkeit fortbewegen zu wollen, zurücktreten.

Soweit davon die Rede ist, dass der Angeklagte "mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit" gefahren sei, handelt es sich um eine Wertung, für die sich in den Urteilsgründen keine Tatsachengrundlage findet. Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es zudem bestimmter Angaben zum Wert des gefährdeten Polizeifahrzeugs und zur Höhe des drohenden Schadens (berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung) bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Beschluss vom 29. Gleiches gilt, soweit Überholvorgänge geschildert werden, bei denen entgegenkommende Fahrzeuge "stark abbremsen" mussten, "um einen Aufprall zu vermeiden". Zwar mag dies dafür sprechen, dass der Angeklagte im Sinne von § 315c Abs. 2b StGB, § 5 Abs. Bundesverfassungsgericht - Presse - Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)“ mit dem Grundgesetz vereinbar. 2 Satz 1 StVO falsch überholt hat. Ob in dieser Situation der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing, kann der Senat aber nicht beurteilen. Einzelheiten zur Art der konkreten Begegnung der Fahrzeuge sind nicht festgestellt.

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