Kostenübernahme

Die Kosten einer Liposuktion beim Lipödem im Stadium I und II werden derzeit nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Welche Kosten im einzelnen auf Sie als Patientin zukommen hängt vom Ausprägungsgrad des Lipödems und von der Anzahl der notwendigen Operationen ab. Bei privaten Kostenträgern lohnt sich ein Antrag auf Kostenübernahme. Die hierfür erforderlichen Behandlungsunterlagen erstellen wir Ihnen gerne. Die Operation des Lipödems im Stadium III ist nach dem Beschluss des GBA derzeit (befristet bis zum 31. 12. 2024), unter bestimmten Voraussetzungen, eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. In der Bestimmungen werden bestimmte Richtwerte für den Body Mass Index (BMI) genannt, bis zu welchem eine operative Therapie auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgen kann. Antragstellung einer Liposuktion bei Lipödem und BSG-Rechtsprechung. Diese Richtwerte stellen für die betroffenen Patientinnen, aufgrund des enormen Extremitätenumfangs, eine große Hürde dar. Bei einem BMI ab 35 kg/m2 muss zwingend eine Therapie der Adipositas mittels Ernährungsberatung erfolgen Bei einem BMI ab 40 kg/m2 soll keine Liposuktion durchgeführt werden Eine Lipödem-orientierte Ernährungsberatung kann Ihnen helfen diese Voraussetzungen zu erfüllen.

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Bis dahin sollen die Ergebnisse der vom G-BA in die Wege geleiteten Erprobungsstudie zur Liposuktion bei Lipödem vorliegen. Die Studie soll bislang noch fehlende Informationen für eine zuverlässige Abwägung von Nutzen und Schaden der Methode liefern. Kostenübernahme bei Lipödem. "Sobald die Studienergebnisse vorliegen, wird der G-BA abschließend zur Methode für alle Stadien der Erkrankung entscheiden", teilte der G-BA mit. Vorgaben zur Qualitätssicherung Der Beschluss beinhaltet auch begleitende Vorgaben zur Qualitätssicherung. Der G-BA-Beschluss ist zunächst bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Weiterführende Informationen

Entscheidender Tatbestand: "nach Antragseingang" -> daher ist es zwingend erforderlich genau zu wissen, wann der Antrag eingegangen ist. Andernfalls wird die Fristberechnung im Folgenden wesentlich schwerer. Gehen wir von meinem Beispiel aus. Der Antrag auf Kostenübernahme wurde von mir am 08. Dezember persönlich in der Filiale abgegeben und wie oben zu sehen mit einem Posteingangsstempel versehen. Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Am 08. 12. 2014 ist der Antrag bei der Krankenkasse eingegangen. Die Frist beginnt demzufolge am 09. 2014 um 0:00 Uhr zu laufen. Warum? Es handelt sich hierbei um eine Ereignisfrist, d. h. die Abgabe des Antrages stellt das Ereignis dar und somit wird der Tag der Abgabe NICHT mitberechnet. Nun hat die Krankenkasse in der Regel drei Wochen Zeit zu reagieren. Antrag kostenübernahme krankenkasse lipödem auf. Demzufolge würde die Frist am 29. 2014 um 24:00 Uhr enden. Das bedeutet im Klartext - reagiert die Krankenkasse nicht bis zum 29. 2014 24:00 Uhr gilt der Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 13 Abs. 3a SGB X als genehmigt - sprich, die Kasse muss zahlen.