Vertretung Der Gmbh - Im Prozess Gegen Ihren (Ausgeschiedenen) Geschäftsführer | Rechtslupe

Neben der Auswahl der Geschäftsidee, der Form des Unternehmens sowie der Bezeichnung des Unternehmens ist für Gründer eine der wichtigsten Fragen, wer die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen soll. Während sich diese Frage im Einzelunternehmen oder der "1-Mann-GmbH" erübrigt, da ohnehin nur eine Person am Unternehmen beteiligt ist, können Unklarheiten über die Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis bei der GbR zu Problemen zwischen den Gesellschaftern führen. Was der Begriff "Geschäftsführung" überhaupt meint, wovon er abzugrenzen ist und wer die Geschäftsführung bei der GbR übernimmt, wird in diesem Beitrag erläutert. Was ist eine GbR? Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört zu den Personengesellschaften und besteht aus mindestens 2 Personen, auch "Gesellschafter" genannt. Sofern sie am Rechtsverkehr aktiv teilnimmt (sog. Außengesellschaft) kommt ihr Rechtsfähigkeit zu, das heißt sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

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a) Geschäftsführung und Vertretung aa) Geschäftsführung Die wichtigste Pflicht des Geschäftsführers ist die Geschäftsführung; die Geschäfte sind in angemessenem Umfang so zweckfördernd wie möglich zu führen. Die Geschäftsführungspflicht umfasst: Pflicht zur Kooperation mit den anderen Geschäftsführern Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer Organisationspflicht, d. h. Organisation der Geschäfte der GmbH insoweit, als ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der GmbH jederzeit verfügbar ist Der Umfang der Geschäftsführung kann durch Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss eingeschränkt werden. Ist die Geschäftsführungsbefugnis begrenzt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten. Überschreitet er seine Befugnisse, kann er sich gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig machen. bb) Vertretung Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Im Grundsatz herrscht Gesamtvertretung.

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Wer die Geschäftsführung übernimmt, können die Gesellschafter der GbR selbst entscheiden (mit einer Ausnahme, hierzu später): Legen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag der GbR keine speziellen Geschäftsführungsregelungen fest, so bleibt es bei der gesetzlichen Geschäftsführungsregelung der GbR, die sich aus § 709 BGB ergibt. Diese Regelung sieht eine gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle Gesellschafter der GbR vor. Damit ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, wobei alle Beschlüsse einstimmig zu fassen sind: Sofern von 4 geschäftsführenden Gesellschaftern also 3 dem Geschäft zustimmen, einer es aber ablehnt, kann die GbR das Geschäft nicht abschließen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur bei der sogenannten Notgeschäftsführung: Soweit es um dringend notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens geht, kann ausnahmsweise auch ein Gesellschafter alleine die Geschäftsführung übernehmen. Sofern die gemeinschaftliche Geschäftsführung nicht im Sinne der Gesellschafter ist, beispielsweise weil einer von ihnen über besondere Erfahrung und Expertise verfügt und daher alleine die Geschäftsführung übernehmen soll, können die Gesellschafter dies in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen.

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Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse sind anfechtbar. Bezüglich des Jahresabschlusses der Gesellschaft gilt, dass die Aufstellung (Vorbereitung etc. ) in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführer fällt. Die Feststellung ist jedoch Sache der Gesellschafter, so dass hieran auch die Kommanditisten mitwirken. 1. 2. Die Stärkung der Rechte von Kommanditisten Neben den in den §§ 161 ff. HGB gesetzlich fixierten Regelungen gilt jedoch nach § 163 HGB vor allem die gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit. Aufgrund dieser Bestimmung können die Gesellschafter, durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die für die KG geltenden Regelungen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften treffen. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, die Gesellschaftsrechte der Kommanditisten deutlich zu stärken. Dies kann im Einzelfall zum Beispiel durch besondere Weisungsrechte, Gesellschafterbeschlüsse und Stimmrechtsabweichungen von § 119 Absatz 1 HGB (Mehrheitsbeschlüsse) geschehen.

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Fremdorganschaft Da bei Personenhandelsgesellschaften Personen und nicht das Kapital im Vordergrund stehen sollen, ist an sich so eine Fremdorganschaft bei ihnen nicht zulässig. Über die GmbH & Co. KG wird sie jedoch möglich. Auch ist es erlaubt, dass Kommanditisten, die eigentlich keine Geschäftsführungsbefugnis in der KG haben, über ihre Bestellung zu Geschäftsführern der Komplementär-GmbH die Geschicke des gesamten Unternehmens leiten können. Sofern in der Gesellschaft mehrere Komplementäre vorhanden sind und im Gesellschaftsvertrag hierzu nichts geregelt ist, ist jeder von ihnen allein geschäftsführungsbefugt. Bestellung; Anstellung Zu unterscheiden ist die Bestellung des Geschäftsführers von dessen Anstellung. Die Modalitäten seines Tätigkeitsverhältnisses, so z. B. Vergütung, Tantiemen, Einstellungsort etc., werden nicht im Bestellungsakt, sondern in einem gesonderten Anstellungsvertrag geregelt. Der Anstellungsvertrag kann sowohl mit der Komplementär-GmbH als auch mit der KG abgeschlossen werden.

Die Kommanditisten sind demgegenüber von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Als juristische Person kann die GmbH ihren Geschäftsführungspflichten nur durch Handeln ihres Geschäftsführungsorgans nachkommen. Den Kommanditisten steht kein Widerspruchsrecht gegen die Geschäftsführung zu, soweit sie den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes betrifft. Sie können die Unterlassung einer solchen Geschäftsführungsmaßnahme auch nicht mit der Behauptung durchsetzen, die Komplementärin werde mit der beanstandeten Handlung ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verletzen. Die Geschäftsführung erfasst alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH & Co. KG mit sich bringt. Handlungen die darüber hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Kommanditisten. Zur Erteilung einer Prokura – auch an einen Kommanditisten – ist die Komplementär-GmbH berechtigt, wenn sich die Prokura auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG beschränkt. Auch den Widerruf kann die Komplementär-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, jederzeit aussprechen.