Notarkosten Bei Grundstücksübertragung

01. 02. 2007 | Grundstücksübertragung von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schenkungen von Grundstücken an Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt sind eine beliebte Gestaltung. Gestaltungsziel kann z. B. die frühzeitige Ausnutzung der Freibeträge nach § 16 ErbStG oder der zurzeit noch günstigen Grundbesitzwerte sein (siehe hierzu auch BVerfG 31. 1. Grundstücksübertragung unter ehegatten steuer. 07, ErbBstg 07, 31, in dieser Ausgabe) sein. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer dinglicher sowie obligatorischer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist von der Finanzverwaltung im Nießbrauchserlass vom 24. 7. 98 umfassend geregelt worden (BMF 24. 98, BStBl I, 914; BMF 9. 2. 01, BStBl I, 171; Paus, EStB 00, 128; Jülicher ZEV 00, 183). Auch die schenkungsteuerrechtliche Behandlung des Grundfalls einer Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt entsprechend den in den ErbStR zu § 25 ErbStG gegebenen Erläuterungen stellt die Praxis vor keine besonderen Probleme. Ehegattennießbrauch und Übernahme von Verbindlichkeiten Spärlicher sind die Ausführungen, wenn der schenkende Eigentümer sich das Nießbrauchsrecht nicht nur für sich, sondern auch für seinen Ehegatten vorbehalten will oder das Grundstück mit Verbindlichkeiten belastet ist, die ebenfalls Gegenstand des Übertragungsvertrages sein sollen.

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Grundstücksverkäufe zwischen Ehegatten können in der Praxis ein beliebtes Steuergestaltungsmodell sein. Dies gilt insbesondere, wenn vermieteter Grundbesitz sei mehr als 10 Jahren gehalten wird und seinerzeit zu niedrigen Preisen angeschafft wurde, da in diesem Fall die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage regelmäßig gering ist. Ist ein Grundstücksverkauf zwischen Ehegatten dann als entgeltliche Grundstücksübertragung zu qualifizieren, führt dies regelmäßig zu einer deutlichen Anhebung des Abschreibungsvolumens auf Ebene des erwerbenden Ehegatten. Auch kann ggf. durch geschickte Gestaltung durch Übernahme von Darlehen die Umqualifizierung privat veranlasster Finanzierungskosten in abzugsfähige Werbungskosten erreicht werden. Grundstücksverkäufe zwischen Ehegatten: ein einfaches Beispiel Der Ehemann hat eine vermietete Immobilie, die bereits seit vielen Jahren im Familienbesitz ist und Ergo vollständig abgeschrieben ist. Der Wert dieser Immobilie soll € 1 Mio. Grundstücksübertragung | Steueroptimierung bei Vorbehaltsnießbrauch für den Eigentümer und seinen Ehegatten. betragen, wobei auf den Grund und Boden € 100.

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4. Treuhandverhältnis Es gibt Fälle, in welchen der alleinige Kontoinhaber Treuhänder für einen Treugeber ist. Dem Treugeber ist das Vermögen in diesen Fällen nicht nur steuerlich zuzurechnen, zivilrechtlich gehört es ihm auch. Kehrt der Treuhänder das Vermögen (Treugut) an den Treugeber aus, liegt keine Schenkung vor. Allerdings liegt in Treuhandverhältnissen die Beweislast regelmäßig bei demjenigen, der sich auf das Treuhandverhältnis beruft (§ 159 AO). Besonderheiten beim Grundstücksverkauf an Ehegatte. Gelingt dieser Beweis nicht, kann die Finanzverwaltung eine Schenkung unterstellen. Diese Fälle entsprechen weitgehend den unter Ziff. 1 dargestellten (Einzelkonto/-depot). 5. Darlehen/Versicherungen Die obigen Grundsätze lassen sich auch auf andere Vermögensbereiche, wie beispielsweise auf Darlehen und Versicherungen, übertragen. Zahlt beispielsweise ein Ehegatte die Darlehensrate für ein Darlehen des anderen Ehegatten, so wird ohne das Hinzutreten weiterer Umstände von einer freigebigen Zuwendung, das heißt einer Schenkung der Darlehensraten (Zins- und Tilgungsanteil), auszugehen sein.

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Beruft sich der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zuzurechnen war und er deshalb insofern nicht bereichert sei, trägt er hierfür die Beweislast. Das heißt, dass bei Übertragung von Vermögen von bzw. auf Einzelkonten und -depots grundsätzlich die Ehegatten die Umstände nachweisen müssen, die gegen eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung sprechen. Gelingt dieser Nachweis nicht, kommt es zur Festsetzung von Schenkungsteuer. 2. Gemeinschaftskonto/-depot Ein Urteil des BFH vom 23. 11. 2011 (II R 33/10) betraf dagegen Gemeinschaftskonten oder Gemeinschaftsdepots von Ehegatten (sog. Grundstücksübertragung unter ehegatten splitting. Oder-Konten). Der BFH hat hierzu entschieden, dass nicht schon deshalb von einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung ausgegangen werden kann, weil nur ein Ehegatte auf ein gemeinschaftliches Konto beider Ehegatten Vermögen einbezahlt. Die steuerbegründenden Tatsachen, d. h. dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen am Kontoguthaben partizipieren, mussten vom Finanzamt nachgewiesen werden.

Hieraus folgt, dass bei Gemeinschaftskonten und -depots von Ehegatten die Beweislast grundsätzlich beim Finanzamt liegt. Gleichwohl sind auch hier Fallkonstellationen denkbar, bei denen das Finanzamt diesen Nachweis führen kann bzw. die Indizien für eine Vermögensübertragung sprechen und damit Schenkungsteuer ausgelöst werden kann. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen: – Ein Ehegatte zahlt Vermögen ein, welches der andere Ehegatte verbraucht. – Beide Ehegatten zahlen Vermögen ein, welches nur einer der Ehegatten verbraucht. – Ein Ehegatte zahlt Vermögen ein, welches beide Ehegattenverbrauchen. 3. Kontovollmacht Oft hat ein Ehegatte eine Kontovollmacht für das Konto des anderen Ehegatten. Eine solche Vollmacht ändert ohne Hinzutreten weiterer Umstände an der Zuordnung des Bankvermögens nichts. Die Bankvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten zwar im Außenverhältnis gegenüber der Bank aufzutreten, lässt aber keine Schlüsse auf das Innenverhältnis zu und hat damit i. d. Grundstücksübertragung unter ehegatten muster. R. keine Auswirkung auf die schenkungsteuerliche Zuordnung des Vermögens.