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4, 6. 4. 1 oder 6. 5 und 6. 5. 3. Unterfütterungen Bei Unterfütterungen ist zu unterscheiden zwischen direkten, indirekten und vollständigen Unterfütterungen sowie Teilunterfütterungen und Unterfütterungen mit Randgestaltung. Eine Teilunterfütterung einer Prothese ist Leistungsinhalt der Bema-Nr. 100c. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um eine direkte oder um eine indirekte Teilunterfütterung handelt. Im Falle einer vertragszahnärztlichen Versorgung erhält der Patient hierfür den Festzuschuss 6. Vier Abrechnungsfälle nach BEL II und BEB ‘97 | Abrechnung | ZTM-aktuell.de. 6 von seiner Krankenkasse bzw. bei einer Totalprothese oder Deckprothese den Festzuschuss 6. 7. In der Privatliquidation fällt die Teilunterfütterung unter die GOZ-Nr. 5270. Eine vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren wird durch die Bema-Nr. 100d erfasst. Die vollständige direkte Unterfütterung hingegen ist keine Kassenleistung und muss dem GKV-Patienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden. Die vollständige Unterfütterung in der Privatliquidation ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 5280 - egal, ob die Unterfütterung im direkten oder im indirekten Verfahren durchgeführt wurde.

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Das Gleiche gilt, wenn Leistungen nach Nr. 100a oder 100b neben Leistungen nach Nrn. 100c bis f erbracht werden. Die Unterfütterung mit Randgestaltung ist Leistungsinhalt der Bema-Nr. 100e für den Oberkiefer und ab einem Restzahnbestand von drei Zähnen im Kiefer Regelversorgung. In der Privatliquidation gibt es die Möglichkeit, Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ zusätzlich zur GOZ-Nr. 5170 (Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer) zu berechnen, wenn die Prothese als individueller Löffel umgearbeitet werden muss. Die individuelle Abformung berechtigt zur zusätzlichen Abrechnung der GOZ-Nr. 5170. Erläuterungen zum 6. Juni Bei der Eingliederung nach der Unterfütterung kann das Honorar nach GOZ-Nr. 5290 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer) berechnet werden. Erläuterungen zum 7. Unterfütterung prothese abrechnung de. Juni Bei der Beiseitigung von Prothesendruckstellen ergibt sich in der Privatliquidation der Vorteil, dass hier nicht wie im Bema eine dreimonatige Frist nach Eingliederung einer neuen oder reparierten Prothese verstrichen sein muss, ehe dies abgerechnet werden kann.

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Auch hier gilt, dass neben der Bema-Nr. 100b keine weitere Leistung nach einer Bema-Nr. 100 für denselben Behandlungsfall berechnet werden darf, es sei denn, die verschiedenen Wiederherstellungsmaßnahmen sind nicht in einer Sitzung durchführbar. In der Privatliquidation kommt für die genannten Leistungen in der Regel die GOZ-Nr. 5260 zum Ansatz (Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese -mit Abformung, einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen). Im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nrn. 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Gesetzlich versicherte Patienten erhalten bei diesen Reparaturfällen in der Regel je Prothese den Festzuschuss 6. 2 für wiederherstellungsbedürftige herausnehmbare-/Kombinationsversorgungen mit Maßnahmen im Kunststoffbereich bzw. Direkte unterfütterung prothese abrechnung. 6. 3 mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich. Im Falle von Erweiterungen greifen die Festzuschüsse 6.

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Die Unterfütterung von Prothesen mit temporären Unterfütterungsmaterial (z. B. Visco-Gel oder ähnlichen Materialien) stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar. Das Wiederbefestigen eines vorhandenen Sekundärteleskops in die vorhandene Prothese, ist die Bema-Nr. 100b abrechenbar. Abrechnungstipp des DZR: Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung - frag-pip.de. Das nachträgliche Aktivieren von gegossenen Klammern, kann nach Bema-Nr. 100a abgerechnet werden. 1 Anmerkung der KZVB: Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde § 30 SGB V, in dem die Versorgung mit Zahnersatz bis dahin geregelt war, zum 01. 01. 2005 aufgehoben und durch die §§ 55 bis 57 SGB V ersetzt.

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Die Metallverbindung ist nicht abrechenbar für die Retentionen (da schon inklusive), sondern wie in Tabelle 4 für das Anlöten der Klammern: Tab. 3: Erweiterung an Kunststoffprothese um 2 Frontzähne und zwei einarmigen gebogenen Klammern. Tab. 4: Erweiterung an Modellgussprothese um 2 Frontzähne. Tab. 5: Synopyse BEL II Position 806 0 gegossenes Basisteil. Entscheidend ist es, die Regeln des BEL II genau zu kennen. Wann kann ich die Lötung berechnen und wann eben nicht? (nicht möglich bei 803 0, 804 0 und 806 0). Allerdings ist es durchaus umsetzbar, bei einem gegossenen Basisteil nunmehr für die neu angebrachten Zähne zusätzlich Retention abzurechnen, da die Beschreibung des gegossenen Basisteils sich geändert hat und die Retention nicht mehr Teil der Leistungsbeschreibung eines Basisteils nach 806 0 ist (Tabelle 5). Beispiel 3: Unterfütterungen Im Falle von Unterfütterungen von Teil- und totalen Prothesen gilt zunächst: Berechenbar sind jeweils 2 Modelle und der Fixator. Unterfütterung prothese abrechnung du. Danach wird unterschieden zwischen Teil- und vollständiger Unterfütterung sowie der Art der Unterfütterung (mit funktioneller Randgestaltung) oder quasi Komplett-Austausch des gesamten Kunststoffes inkl. Neugestaltung der Funktionsränder sowie der Wiederherstellung in Weichkunststoff oder "normalem" Kunststoff.

100 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese 30 Pkte. a) kleinen Umfanges (ohne Abformung) 50 Pkte. b) größeren Umfanges (mit Abformung) 44 Pkte. c) Teilunterfütterung einer Prothese 55 Pkte. d) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren 81 Pkte. e) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer 81 Pkte. f) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer Neben Leistungen nach Nr. 100 sind Leistungen nach Nr. 98a, b oder c nicht abrechnungsfähig. Leistungen nach Nr. Abrechnung-Dental. 98f oder h sind neben Leistungen nach der Nr. 100 abrechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende Halte- oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist. Das Wiederbefestigen einer Halte- oder Stützvorrichtung kann nicht nach Nr. 98f oder h abgerechnet werden.

Behandlungsbereich: Zahnersatz Beschreibung Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren Dokumentation Angabe des unterfütterten Kiefers Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors. Patienteninformation über anfallenden Eigenanteil Abrechnungsbestimmungen Neben Leistungen nach Nr. 100 sind Leistungen nach Nr. 98 a, b oder c nicht abrechnungsfähig. Leistungen nach Nr. 98 f oder h sind neben Leistungen nach der Nr. 100 abrechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende Halte- oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist. Das Wiederbefestigen einer Halte- oder Stützvorrichtung kann nicht nach Nr. 98 f oder h abgerechnet werden. Durch Leistungen nach der Nr. 100 sind Nachbehandlungen abgegolten. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach Nr. 100 b abrechnungsfähig.