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Dieser Fall ging bis zum Bundesgerichtshof: Eine junge Frau absolvierte erst eine Lehre und begann danach ein Medizinstudium. Doch wer muss sie unterstützen? Der Vater oder das BAföG-Amt? Ein Klassiker aus meiner Praxis! Die Tochter machte nach dem Abitur zunächst eine Lehre zur anästhesietechnischen Assistentin, weil sie mit einer Abiturnote von 2, 3 nicht direkt zum Medizinstudium zugelassen wurde. Erst mit 26 Jahren konnte sie das Studium beginnen. Erst Ausbildung, dann Studium - Karriere & Bildung - Berliner Morgenpost. Das BAföG-Amt wollte sich das Geld für das Studium vom Vater zurückholen. Doch dieser wusste nicht, dass seine Tochter noch mit 26 Jahren ein Studium begonnen hatte. Er dachte, mit der Lehre sei seine Tochter bereits für einen Beruf qualifiziert und somit nicht mehr finanziell von ihm abhängig. Außerdem hatte er ein Haus gekauft und musste den Kredit abbezahlen. Mit weiteren Kosten für ein Studium – seiner bereits erwachsenen Tochter – hatte er nicht mehr gerechnet. Eltern müssen grundsätzlich Ausbildung zahlen! Der Bundesgerichtshof stellte am 03. Mai 2017 zunächst klar: Wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lehre und dem Studium besteht, müssen die Eltern den Kindern Unterhalt zahlen.

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Eltern, die ihr Kind Abitur oder Fachabitur machen lassen, müssen grundsätzlich erst einmal damit rechnen, dass ihr Kind studiert und sie weiterhin unterhaltspflichtig sind. Auch, wenn das Kind noch eine Berufsausbildung zwischen Abi und Studium "schiebt". Lediglich, wenn kein fachlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr erkennbar ist, dann kann die Unterhaltspflicht der Eltern erloschen sein. Fachlich könnte das bei Dir hinkommen, aber zeitlich nicht, wenn nur ein halbes Jahr zwischen Ausbildung und Studium lag. Erst Ausbildung dann studieren???? - Forum. Du kannst natürlich, wenn die Eltern sich weigern zu zahlen, einen Vorausleistungsantrag stellen. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie das Vorausleistungsverfahren ausgehen kann: Eltern sind nicht mehr unterhaltspflichtig, dann bekommst Du im Endeffekt doch elternunabhängiges BAföG oder die Eltern sind noch unterhaltspflichtig, dann zahlen Deine Eltern das vom BAföG-Amt vorausgeleistete Geld mit Zinsen zurück. Wenn man es sich nicht ganz und gar mit seinen Eltern verderben will, sollte man das vorher mit ihnen besprechen.

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Zum Beispiel, wenn erst eine landwirtschaftliche Lehre und danach ein Agrar-Studium absolviert wird. Einen solchen Zusammenhang gibt es auch zwischen Anästhesietechnikerin und Ärztin. Aber: Hier konnte der Vater nicht mehr damit rechnen, dass seine Tochter noch studieren wird. Er muss auch sein eigenes Leben planen können. Seine Tochter hatte ihn nicht darüber informiert, dass sie noch Ärztin werden möchte. Die Kosten für das Studium waren für ihn nicht planbar. Erst ausbildung dann studium die. Das Gericht entschied, dass ihm eine Unterhaltsverpflichtung nicht zugemutet werden kann. ( BGH, Urteil vom 3. 5. 2017 – XII ZB 415/16) Für Eltern ist dieses Urteil hilfreich. Denn viele Eltern haben Ihren Kindern eine Ausbildung vor dem Studium ermöglicht und finanziert. Lassen Sie sich vom Studentenwerk nicht ins Bockshorn jagen, wenn es eine Unterhaltspflicht unterstellt. Diese muss – das zeigt der Fall deutlich – nicht zwingend vorliegen. In der Praxis behaupten die Studentenwerke aber oft das Gegenteil! Anspruch auf BAföG kann trotzdem vorliegen Die Tochter hatte daher am Ende einen Anspruch auf BaFöG.

Ergänzungs-/Aufbaustudium Nach dem Abschluss des Studiums wird ein Aufbaustudium absolviert. Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien setzen den Abschluss eines ersten Studiums voraus, deshalb gehören sie als weiteres Studium steuerlich zur Fortbildung. Vorbereitungsdienst An das Jura-Studium schließt sich der juristische Vorbereitungsdient (Referendariat) an. Das erste juristische Staatsexamen ist ein berufsqualifizierender Abschluss. Das Referendariat gilt deshalb als Fortbildung. Bachelor-/Masterstudiengänge Nach einem Bachelorstudium wird ein Masterstudium aufgenommen. Erst ausbildung dann studium online. Grundsätzlich ist mit Abschluss eines Bachelorstudiums auch die erste Berufsausbildung abgeschlossen. Der nachfolgende Masterstudiengang ist ein weiteres Studium, dessen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind. Promotion Anschließend an ein Hochschulstudium wird eine Promotion durchgeführt. Auch hier gilt, dass mit dem Abschluss des Studiums die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist. Die Promotionskosten gehören deshalb grundsätzlich zu den Werbungskosten.