Zentrales Vollstreckungsgericht Karlsruhe

Für eine Übergangszeit wird es daher weiterhin auch Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis bei allen Vollstreckungsgerichten in bisheriger Form nach § 915 ZPO a. F. geben. Entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO werden die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter fortgeführt. Dabei ist eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuen Rechts nicht vorgesehen. Zentrales vollstreckungsgericht karlsruhe.de. Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach altem Recht können daher weiterhin nur über das jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ermittelt werden. Seit dem 1. Januar 2013 vorzunehmende Neueintragungen werden dagegen nur über das zentrale Vollstreckungsgericht erfasst und können hier abgerufen werden. Während der Übergangszeit ist eine vollständige Information über die Kreditwürdigkeit einer Person (über Schulden in Deutschland) daher nur aus einer Zusammenschau der Schuldnerverzeichnisse alter und neuer Prägung möglich.

Amtsgericht Karlsruhe - Aufgaben Des Dezentralen Vollstreckungsgerichts

Die Einrichtung des elektronischen Vollstreckungsportals () ermöglicht einen Zugriff auf die Datenbestände aller Bundesländer. Ziel ist es, dass der Gläubiger mit einer Anfrage klären kann, ob der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder nicht. Anfragen beim Wohnsitzgericht des Schuldners sind entbehrlich. Wichtig: Der Abruf der durch die Gerichtsvollzieher in das bundesweite Vollstreckungsportal der Länder hinterlegten Daten wird nur registrierten Nutzern gewährt. Außerdem kann im Vollstreckungsportal nur in das Schuldnerverzeichnis Einsicht genommen werden. Für die Erteilung von Abschriften von Vermögensverzeichnissen sind die Gerichtsvollzieher zuständig (§ 802k Abs. 2 ZPO). Gesetzestext zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung Den aktuellen Gesetzestext zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung finden Sie hier. Die Zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder ab 01. Amtsgericht Karlsruhe - Notariate - Grundbuchämter. 2013 Eine Liste der Zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder ab 01. 2013 können Sie hier herunterladen (PDF, 15 KB).

Amtsgericht Karlsruhe - Notariate - Grundbuchämter

Gegen die Eintragungsanordnung kann der Schuldner binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen örtlichen Vollstreckungsgericht einlegen ( § 882d ZPO). Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird vom Zentralen Vollstreckungsgericht nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht. Bei Eintragung nach § 26 Insolvenzordnung beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses ( § 882e Abs. Amtsgericht Karlsruhe - Aufgaben des dezentralen Vollstreckungsgerichts. 1 ZPO). In das Schuldnerverzeichnis kann jeder Einsicht nehmen, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder einen anderen der in § 882f ZPO genannten Zwecke zu benötigen. Die Einsicht wird über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet ermöglicht ( § 882h Abs. 1 ZPO). Weitere Einzelheiten werden durch die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 geregelt.

Das Vermögensverzeichnis enthält als elektronisches Dokument die Angaben des Schuldners, die er im Rahmen der Zwangsvollstreckung in der von ihm zu erteilenden Vermögensauskunft nach § 802c ZPO macht und deren Richtigkeit und Vollständigkeit er nach § 802c Abs. 3 ZPO an Eides statt zu versichern hat. Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher nach den Angaben des Schuldners erstellt und beim zuständigen Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt ( § 802f Abs. 5 und 6 ZPO). Zentrales vollstreckungsgericht karlsruhe. Es wird nach Ablauf von zwei Jahren seit der Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses vom Zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht ( § 802k Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Vermögensverzeichnisse können von Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsbehörden, die Vermögensauskünfte nach § 284 AO verlangen können, zu Vollstreckungszwecken abgerufen werden. Zur Einsicht befugt sind auch Vollstreckungs-, Insolvenz- und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden – soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist ( § 802k Abs. 2 ZPO).