Verschoben - Aufsichtspflicht In Der Jugendarbeit - Kreisjugendring Ebersberg

Berichten Sie über Ereignisse und erzählen Sie Ihre Geschichten. Die spannendsten Beiträge und schönsten Fotos werden regelmäßig in Ihrer... 8. April 2021, 11:39 Uhr 40× gelesen Redaktion Eingestellt von: Heike Schwitalla aus Germersheim Der Kreisjugendring Germersheim und das Jugendamt der Kreisverwaltung Germersheim laden am Montag, 3. Urteil > 73 C 4417/17 | AG Augsburg - Aufsichtspflichten bei fahrradfahrendem 5-jährigem Kind < kostenlose-urteile.de. Mai, von 18. 30 bis 21. 15 Uhr zu einem Webinar zum Thema "Aufsichtspflicht, Haftungs- und Versicherungsrecht für Jugendgruppenleiter ein. Bei diesem Online-Meeting wird Rechtsanwalt Stefan Obermeier dieses komplexe Thema erörtern und beispielsweise darlegen, wie man Risiken für das Wohl von Kindern in der ehrenamtlichen Arbeit erkennen und was man in diesem Fall konkret tun kann. "Wer Jugendarbeit betreibt sieht sich häufig einem Wirrwar von gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen gegenüber, die es bei der Planung und Durchführung von Gruppenstunden, Freizeitaktivitäten oder Ferienmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen zu beachten gilt", betont die 1.

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Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muß, um zu verhindern, daß das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. " (BGH in NJW 1984, S. 2574) Daraus läßt sich schließen, dass im Allgemeinen das persönliche Maß der Aufsichtspflicht - mit steigendem Alter der Jugendlichen, schon unter dem Aspekt des § 828 BGB (Mitverantwortung) ständig abnimmt - mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität ständig zunimmt (z. Baden im See) - bei umfangreichen Hinweisen und Warnungen schon im Vorfeld abnimmt - bei ungünstigen persönlichen Umständen des Aufsichtsbedürftigen zunimmt - bei mehreren Mitbetreuern (und Aufgabenverteilung) abnimmt - bei zunehmender Größe der Gruppe ständig zunimmt. Stefan obermeier aufsichtspflicht kinder. ("Aufsichtspflicht", Stefan Obermeier, Seminarskript 1999, Seiten 26-28, siehe auch unter) Diese allgemeinen Hinweise gelten grundsätzlich für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, also auch für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit. Die verschiedenen Organisationsformen offener Jugendarbeit müssen im Hinblick auf ihre Trägerschaft, die räumlichen Gegebenheiten, die Altersstruktur der Besucher, die Art der Betreuung etc., jeweils für sich betrachtet und bewertet werden.

Mit der Schulklasse sicher unterwegs (Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2008) Aufsichtspflicht (Jukinet, Kreisjugendring Ravensburg) Webseite des Autors Stefan Obermeier: Mit einem Fuß im Gefängnis? (KJR Dachau, Stand 03/2008) Recht und Versicherung (aej – Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Jugend) Alles was recht ist … – Rechts- und Versicherungsfragen in der Kinder- und Jugendarbeit (Bistum Trier, 2014) Mit Sicherheit! Gruppen verantwortungsvoll und sicher leiten (BDKJ LV Oldenburg, Stand 03/2014) Aktuelle Rechtslage bei Jugendreisen für Jugendliche bis 18 Jahre im In- und Ausland (Reisenetz, Stand 10/2014) Rechtliche Aspekte der sportlichen Jugendarbeit (RA Sohn und Dietrich, Auflage 2008) Literatur zum Thema Aufsichtspflicht Recht - gut informiert sein: Rechtsfragen in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit (Auflage 2016, ohne Reiserecht 2018) Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung für Jugendgruppenleiter: Ratgeber für Jugendorganisationen und Eltern; Richtig handeln, wenn etwas passiert

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2 – 3 Stunden als Vortrag mit Diskussion, 4 – 5 Stunden als Workshop Referenten RAe Stefan Obermeier und Markus Laymann Materialien Handout für Teilnehmer*innen, Online-Support. Zu diesem Vortrag kann ergänzend für alle Teilnehmer*innen auch unser 120-seitiges Skript Aufsichtspflicht bezogen werden.

Anmeldung bitte über nachfolgendes Formular, Anmeldeschluss ist der 12. 2020: Die Teilnahme an der Veranstaltung wird mit drei Stunden als Fortbildung für Jugendleiter*innen anerkannt. Eine Veranstaltung des Kreisjugendring Ebersberg in Kooperation mit dem BLSV Kreis Ebersberg und dem Kreisjugendamt Ebersberg.

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Fallbeispiele von Martina Luig, ehemalige Landesjugendpflegerin Rheinland-Pfalz Fallbeispiel 1: Der Jugendtreff als Einrichtung der Verbandsgemeinde mit einem hauptamtlichen Mitarbeiter der Verbandesgemeindeverwaltung - Grundsätzlich obliegt die Aufsichtspflicht für die Minderjährigen, welche sich in dem offenen Jugendtreff aufhalten, dem Träger der Einrichtung. Ihre Verwaltung delegiert hier die Aufsichtspflicht an ihren hauptamtlichen Mitarbeiter in der Einrichtung. - Der Jugendtreffleiter kann grundsätzlich die Aufsichtspflicht temporär an andere (volljährige) Personen übertragen. Diese Person muß dafür geeignet sein, diese Tätigkeit auch auszuüben. Der ihr übertragene Verantwortungsbereich, wie z. Onlineseminar zum Thema Aufsichtspflicht in der Jugendarbeit [Nur für Aktive in der Feuerwehr Landkreis EBE & Jugendarbeit KJR Erding] - Kreisjugendring Ebersberg. B. die Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder und Jugendlichen, muss der Betreuungsperson zumutbar, und die ihr übertragenen Aufgaben müssen für diese leistbar sein. - Die Entscheidung über die persönliche Eignung des Jugendlichen/ jungen Erwachsenen und den Umfang der ihm übertragenden Aufgaben obliegt Ihrer Fachkraft in der Einrichtung, wobei wir eine vorherige Absprache mit der Verwaltung und die Aufnahme der Personendaten empfehlen.

In der Regel übernimmt der Träger auch die laufenden Betriebskosten der Einrichtung. Übernimmt die Gemeinde die Trägerschaft, was überwiegend der Fall ist, sind die Räume des Jugendtreffs, dessen Betreuer und Besucher über die Gemeinde mit versichert; es gelten die allgemeinen Haftungsregeln und Verkehrssicherungspflichten bei öffentlichen Räumen (Notausgang, Brandschutz etc. ). - Die inhaltliche Ausgestaltung, Organisation und Betreuung der Einrichtung obliegt der Verantwortung des Trägers. Tritt die Gemeinde selbst als Träger auf, kann sie diese Aufgaben beispielsweise einem sog. Elternbeirat oder Träger-Verein übertragen. Stefan obermeier aufsichtspflicht eltern. Die pädagogische Konzeption der Einrichtung sollte möglichst unter Beteiligung einer Fachkraft für Jugendarbeit erfolgen. - Stellt die Gemeinde (nur) die Räume einem anderen Träger, wie z. einem örtlichen Verein, für die Jugendarbeit zur Verfügung, ist zu empfehlen, einen entsprechenden Nutzungsvertrag abzuschließen. Übernimmt der Verein die Trägerschaft, muss dieser seine Aktivitäten (Räume, Betreuer, Besucher) selbst versichern, und auch die Organisation und Betreuung der Einrichtung ordnungsgemäß sicherstellen.