Geschenk Oder Aufmerksamkeit? - Dr. Kley Steuerberater

/aktuelles/steuernews_fuer_mandanten/ Sachzuwendung Ein Unternehmer schenkt einem Kunden zur silbernen Hochzeit einen Korb mit Blumen und Pralinen im Wert von € 59, 00 (brutto). Handelt es sich hier um ein Geschenk oder eine Aufmerksamkeit? Die Finanzverwaltung versteht unter Aufmerksamkeit solche Sachzuwendungen, die einem "Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden" (vgl. R 19. 6 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien sowie BMF-Schreiben vom 19. 5. 2015, IV C 6, S 2297-b/14/10001). Geschenk oder Aufmerksamkeit? - Sachzuwendung, Aufmerksamkeit, Geschenk, Betriebsausgabe | Lienig und Lienig-Haller. Weil der Geschenk korb anlässlich der silbernen Hochzeit geschenkt worden ist, gilt er folglich als Aufmerksamkeit. Die steuerliche Konsequenz daraus ist, dass dieses Geschenk aus besonderem persönlichen Anlass nicht der Pauschalsteuer zu unterwerfen ist. Da die Aufmerksamkeit allerdings den Wert von € 35, 00 netto übersteigt, ist ein Betriebsausgabenabzug beim Unternehmer nicht gestattet (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Geschenke Fehlt es an einem besonderen persönlichen Ereignis, stellt eine Sachzuwendung im Regelfall ein Geschenk dar.

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Fazit Aufmerksamkeiten bis zu € 60, 00 können als Betriebsausgabe abgezogen werden und brauchen vom Beschenkten nicht ver steuer t werden. Geschenke können hingegen nur bis zu € 35, 00 als Betriebsausgabe abgezogen werden und sind beim Beschenkten grundsätzlich Betriebseinnahmen. Geschenke sind für den Empfänger steuerfrei, wenn der Schenker die Zuwendung pauschal versteuert. Stand: 28. November 2016 Atikon Marketing & Werbung GmbH Banert Steuerberatungsgesellschaft mbH Weitere Artikel zu diesem Thema

Dadurch neutralisiert sich ein etwaiger Ansatz als Betriebseinnahme, falls der Schenker keine Pauschalsteuer zahlt. Fazit Aufmerksamkeiten bis zu € 60, 00 können als Betriebsausgabe abgezogen werden und brauchen vom Beschenkten nicht versteuert werden. Geschenke können hingegen nur bis zu € 35, 00 als Betriebsausgabe abgezogen werden und sind beim Beschenkten grundsätzlich Betriebseinnahmen. Geschenke sind für den Empfänger steuerfrei, wenn der Schenker die Zuwendung pauschal versteuert. Stand: 28. November 2016