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Das gilt jedenfalls für Verwaltungsverfahren (Untersagungsfälle) und Zivilverfahren (Schadensersatzklagen). Zweifelhaft ist dies jedoch für Geldbußen. Denn bezüglich der Sanktionen gibt es in der Europäischen Union keine Harmonisierung und damit auch keine Vorrangwirkung des europäischen Rechts. Auswirkungen der 9. GWB-Novelle auf die Konzernhaftung Gerade im Hinblick auf die Geldbußen würde sich dies ändern, wenn der Referentenentwurf einer 9. GWB-Novelle demnächst Gesetz werden sollte. Wirtschaftliche einheit kartellrecht in zeiten der. Danach soll erstmals eine Konzernhaftung nach europäischem Vorbild im deutschen Kartellrecht eingeführt werden. Die Vorschrift weicht zwar geringfügig vom europäischen Modell ab; das kann hier aber unberücksichtigt bleiben. Im Ergebnis bedeutet dies: Wenn eine Konzerntochter durch Verschulden ihres Leitungspersonals einen Kartellverstoß begeht, wird nach dem Referentenentwurf zur 9. GWB-Novelle nicht nur die Tochter selbst mit der Geldbuße belegt, sondern daneben auch die Muttergesellschaft, wenn beide Unternehmen eine "wirtschaftliche Einheit" bilden.

Kartellrecht – Einführung – Teil 04 – Das Kartellverbot

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2011 Aufsätze Michael Kling * Wirtschaftliche Einheit und Gemeinschaftsunternehmen – Konzernprivileg und Haftungszurechnung Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit hat im Kartellrecht eine zentrale Bedeutung. Mittels dieses Begriffs wird nicht nur der Unternehmensbegriff umschrieben und das sog. Konzernprivileg begründet, sondern auch die Haftungszurechnung innerhalb von Konzernen gerechtfertigt. In der Diskussion um die Zurechnungsproblematik steht das Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaften im Vordergrund. Vergleichbare Probleme stellen sich jedoch auch im Verhältnis von Muttergesellschaften zu ihren Gemeinschaftsunternehmen. Kartellrecht – Einführung – Teil 04 – Das Kartellverbot. Der folgende Beitrag untersucht die aufgeworfenen Fragen gemäß den Vorschriften des EU-Kartellrechts. * *) Dr. iur., ordentlicher Professor an der Philipps-Universität in Marburg. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag im Rahmen des 5. Düsseldorfer Gesprächskreises Kartellrecht (Prof. Dr. Christian Kersting, LL.

Brüssel: Klare Vorgaben Für Die Kartellrechtliche Haftung Von Muttergesellschaften Durch Den Eugh | Rechtsanwalt, Graz, Linz, Wels, Wien, Österreich - Schindhelm Deutschland

Ein Kompromiss könnte darin bestehen, dass in der 9. GWB-Novelle ausdrücklich eine Aufsichtspflicht der Muttergesellschaft über das geschäftliche Verhalten der Tochtergesellschaften statuiert wird. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht würde dann die Haftung der Muttergesellschaft auslösen. Das wäre hinsichtlich der Haftung eine Annäherung an das europäische Recht, aber keine Übernahme des europäischen Unternehmensbegriffs. Anders als bei den Geldbußensanktionen verzichtet der Referentenentwurf im Bereich Schadensersatz auf eine Definition des ersatzpflichtigen Unternehmens. Das ist eine erstaunliche Inkonsequenz. Die Entscheidung über den Unternehmensbegriff in Bezug auf die Schadensersatzpflicht soll nach der Begründung des Referentenentwurfs der Rechtsprechung überlassen bleiben. Das Wirtschaftsministerium erwartet, dass sich die Gerichte auch hier für den europäischen Unternehmensbegriff entscheiden werden. Das ist in der Tat nicht unwahrscheinlich. Das Lieferkettengesetz: Was kommt ab 2023? - Anwaltsblatt. Denn wenn eine "wirtschaftliche Einheit" gegen das Kartellverbot verstößt und dafür mit einer Geldbuße sanktioniert wird, ist es naheliegend, dass die "wirtschaftliche Einheit" auch zum Schadensersatz verpflichtet ist.

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[9] Als Beispiel ist der deutsche Großhandelsmarkt für Strom, der gemeinsam von den großen Verbundunternehmen und RWE beherrscht wird, die die Märkte unter sich aufgeteilt haben und sich in keinem Wettbewerb mehr befinden. [10] [1] EuGH Slg. 1974, 223 (255 f. ) – ICI; Slg. 1986, 3021 (3094) – Metro; Slg. 1989, 803 (848 f. ) = NJW 1989, 2192 – Flugtarife; EuG Slg. 1992, II-1403 (1547) – Vetro. [2] EuG Slg. 2006, II-3448 = WuW/E EU-R 1192 (1197 f. Tz. 129 ff. ) – Jungbunzlauer. [3] EuGH Slg. 2000, I-442 (1458 ff. 36 ff. ) = WuW/E EU-R 309 – Comp. Maritime Belge. [4] EuGH Slg. 2000, I-1442 (1459 f. 44 f. ) – Comp. Maritime Belge (CMB). [5] EuGH Slg. 2000, I-1442 (1460 ff. 46 ff. Maritime Belge (CMB) [6] EuGH Slg. Wirtschaftliche einheit kartellrecht – 10 gwb. 1979, 461 (559) – Vitamine; Slg. 1989, 803 (849) = NJW 1989, 2192 – Flugtarife. [7] EuG Slg. 1996, II-1201 (1234 ff. Maritime Belge (CMB). [8] Kommission, Leitlinien v. 11. 7. 2002, ABl. Nr. C 165/6 (17 ff. 86 ff. ); Entsch. v. 26. 2008, WuW/E EU-V 1380 Tz. 13 ff. – [9] EuG Slg. 2002, II-2592 (2611 ff., Tz.

[2] Dies ist Folge der kartellrechtlichen Behandlung des Konzerns als ein Unternehmen. Neben Konzernen können mehrere Unternehmen auch dann in den Anwendungsbereich des Art. 1 AEUV fallen, wenn zwischen ihnen aus strukturellen Gründen kein Wettbewerb mehr herrscht und sie Dritten gegenüber als Einheit auftreten. Das Vorliegen wirtschaftlicher Bindungen oder sonstiger verbindender Faktoren, die es den betreffenden Unternehmen erlauben, gemeinsam unabhängig von den Konkurrenzen und Marktpartner zu handeln, wird hierbei vorausgesetzt. [3] Unterschieden werden kann dabei zwischen Kollektivmonopolen im engeren Sinne und sonstigen Oligopolen. In erster Linie beruhen Kollektivmonopole im engeren Sinne auf dem Abschluss einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne des Art. Wirtschaftliche einheit kartellrecht arbeitssitzung mit dem. 101 Abs. 1 AEUV, zumindest dann, wenn noch wirtschaftliche Bindungen oder sonstige verbindende Faktoren hinzukommen, die den betreffenden Unternehmen ein einheitliches Auftreten am Markt erlauben. [4] Als Beispiel sind die Kollektivmonopole der Seeschifffahrts- oder Linienkonferenzen, die aufgrund der GFVO Nr. 4056/1986 gemeinsam den Linienverkehr betreiben.

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