Erweiterter Umgang Statt Wechselmodell

BGH 1. 2. 2017 zum Wechselmodell Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 1. Kindeswohl im Mittelpunkt: Eine Steigerung des Umgangs auf hälftiges Wechselmodell trotz elterlicher Uneinigkeit möglich | Kanzlei Isabel Nachreiner. Februar 2017 - XII ZB 601/15 - Neuland betreten, indem er den Weg eröffnet hat, dass ein Gericht ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines kommunikationsverweigernden Elternteiles anordnet. Das war zuvor von den Oberlandesgerichten für unmöglich gehalten worden. Allerdings sind die meisten Richter weiterhin sehr sperrig und verwehren das Wechselmodell mit der Begründung "Hochkonflikthaftigkeit". Auch 2022 äußern Richter sich mündlich noch dahingehend, die BGH-Entscheidung für falsch zu halten, weil es für das Wechselmodell "denkgesetzliche Voraussetzung" sei, dass beide Eltern das so wollen. Download: BGH 2017 zum Wechselmodell Download: Witt - Im Zweifel für die Doppelresidenz

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Das Kind sei mit beiden Familiensystemen (Stiefeltern, Stiefgeschwister, Großeltern) vertraut und komme damit zurecht. Die nur abstrakte Forderung des Kindesvaters nach einem Lebensmittelpunkt reiche nicht aus, um ein Wechselmodell in Frage zu stellen. Erweiterter umgang statt wechselmodell unterhalt. Der Verfahrensbeistand unterstützte die Mutter: Das Wechselmodell erhöhe die Erziehungskontinuität zu beiden Eltern. Es führe bei dem Kind zu mehr emotionaler Stabilität und Sicherheit, bei beiden Eltern leben zu dürfen, und gewährleiste eine gedeihliche Identitätsentwicklung. Das Jugendamt sprach sich auch für ein Wechselmodell aus, da damit die gute Bindung zu beiden Elternteilen gleichermaßen gepflegt und gefördert werden könne. Auch für das OLG war das Wechselmodell die dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Regelung. Es sei zudem keine Voraussetzung für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells, dass sich die Kindeseltern über die Wahl dieses Betreuungsmodells einig sind Hier gab es zu beiden Eltern eine sichere Bindung und bei der Mutter auch schon erlebten Alltag.

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Statt also den Umgang alle zwei Wochen nur samstags/sonntags wahrnehmen zu dürfen, könne man sich auf freitags bis sonntags einigen oder sogar noch einen Tag hinzufügen. Auch Ausgleichszeiten in den Schulferien sind eine Möglichkeit, dem anderen Elternteil und dem Kind längere Zeiten miteinander zu ermöglichen. Familienrecht: Das Wechselmodell - Ein Leben aus dem Koffer?. Überdenken Sie auch immer, welche Auswirkungen das Ganze auf das Kind hat, ob es damit zurechtkommt und wie man vor allem dem Kind die Situation insgesamt vielleicht erleichtern kann. Danach gilt es wieder, miteinander zu reden und als Eltern eine gemeinsame Lösung zu finden. Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

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Gewalt ist keine Frage Doppelresidenz ja oder nein, sondern eine Frage des Kinderschutzes. Zu klären ist, ob ein unbegleiteter Umgang möglich ist oder nicht. Denn einem Kind wäre nicht geholfen, wenn es im Residenzmodell der Gewalt ausgesetzt wäre. Erweiterter Umgang oder Wechselmodell, Auswirkungen auf den Kindesunterhalt. Daher ist im ersten Schritt zu klären, ob unbegleiteter Umgang möglich ist oder nicht. Handelte es sich um ein einmaliges Ereignis, in welchem Kontext, besteht begründete Wiederholungsgefahr, gegen wen richtete sich die Gewalt usw. Wenn unbegleiteter Umgang möglich ist, dann ist auch eine Doppelresidenz eine in Betracht zu ziehende Option. Vorurteil: Das Wechselmodell / die Doppelresidenz ist ein Unterhalts-Sparmodell Kinderzimmer, Kleidung, Essen, Urlaub, Freizeitaktivitäten – all dies kostet und schränkt auch in den beruflichen Möglichkeiten ein. Dies kennen nicht nur Alleinerziehende, sondern auch mitbetreuende Eltern, deren Aufwand bisher aber unterhaltsrechtlich in keiner Weise anerkannt wird. Diese mitbetreuenden Eltern entlasten gleichzeitig auch den anderen Elternteil, ohne hierfür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.

Die Alternative, sofern ich Sie richtig verstanden habe, wäre ein klassisches Residenzmodell mit erweitertem Umgang. Also z. Sonntag Abend bis Freitag Mittag bei Vater und die restliche Zeit bei der Mutter. Sollten beide Elternteile beide Modelle unterstützen, welches Modell würde eher rechtlich umsetzbar sein? Die Hauptbezugsperson bin eindeutlig ich, da ich vom ersten Tag an 24 Stunden für das Kind zuständig bin. Sogar meinen Job habe ich deswegen gewechselt und angepasst. Ich habe alle schulischen Belangen (Hausaufgaben, zur Schule bringen und abholen, Elternabende etc) immer alleine gemacht. Bei seinem Hobby Fussball, welches er seit über 6 Jahren betreibt bin ich zu 100% der Zeit für alles zuständig. Er fährt jählich mit mir allein nach Frankreich. Die Klassenlehrein sagte bei letzten Eltersprechtag das mein Sohn sehr auf den Vater fixiert ist. Erweiterter umgang statt wechselmodell mit. Abschließend die Frage nach dem Prozedere. Sofern sich die Eltern und das Kind einig sind, wie und wo sollte diese Regelung rechtlich verbindlich für alle schriftlich fest gelegt werden?