Era-Leistungszulage | Rechtslupe

Eine Leistungsbeurteilung, die zunächst vom Vorgesetzten des Klägers erstellt worden ist, hat eine hohe Richtigkeitsgewähr, wenn sie sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat akzeptiert worden ist. Wird eine Leistungsbeurteilung durch eine paritätische Kommission vorgenommen, ist diese im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob sie im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und ob ihre wertende und beurteilende Entscheidung grob unbillig im Sinne von § 319 BGB ist 3. Hätten die Betriebsparteien gemäß § 18. 4 ERA-TV in ihrer Rahmenvereinbarung eine paritätische Kommission für die Überprüfung der Reklamationen eingesetzt, könnte deshalb deren Ergebnis neben Verfahrensfehlern nur darauf überprüft werden, ob es grob unbillig ist. Leistungsbeurteilung nach dem ERA-TV | Rechtslupe. Auch wenn bei der Beklagten keine paritätische Kommission für die Überprüfung der Leistungsbeurteilungen gebildet und deshalb die Leistungsbestimmung nicht einem Dritten im Sinne des § 317 Abs. 1 BGB überlassen worden ist, hat das Ergebnis des in § 3.

Era Bewertungsbogen Nrw Di

Zudem befürchten wir, daß im Endeffekt kein Mitarbeiter mehr als jetzt bekommt, sondern eher weniger und dies dann mit willkürlichen "LeistungsParametern" begründet wird! Jetzt unsere Frage seitens des BR: können wir etwas gegen dieses Vorgehen seitens der GF tun oder kann der Chef bestimmen, daß diese individuelle tarifliche Leistungszulage kommt? Wie gesagt.. die überwiegende Mehrheit ist strikt dagegen! Wie sind eine Firma und jeder trägt zum ganzen Erfolg der Firma bei! Egal was er in welcher Abteilung macht. Vielen Dank im Voraus! Drucken Empfehlen Melden 8 Antworten Erstellt am 02. 04. 2014 um 09:26 Uhr von gironimo Wenn der Tarif diese Option bietet (Rücksprache mit der IG Metall), dann unterliegt ein Leistungsbeurteilungssystem für diese Prämie mit Sicherheit der Mitbestimmung des BR. ERA-Leistungszulage | Rechtslupe. Bestimmen kann der AG also allein nicht. Er kann aber, wenn Ihr Euch verschließt, die Einigungsstelle anrufen. Und dann gibt es einen Kompromiss. Ihr solltet Euch also auf jedem Fall mit derartigen Systemen befassen und z.

Dass die Anwendung der Sicherungsklausel eine Beurteilung nach den ERA-Kriterien voraussetzt, hätte auch deshalb der ausdrücklichen Regelung bedurft. Zunächst unterscheiden sich weder die Bewertungskriterien noch die Bewertungsverfahren in einem solchen Maß, dass die Anwendung der Sicherungsklausel unter Rückgriff auf die frühere Höhe der Leistungszulage als Systembruch anzusehen wäre 2. Die früheren Punktwerte bzw. Prozentsätze wurden zwar anlässlich der ERA-Einführung arithmetisch umgerechnet, wobei die Beurteilungspunkte von der Leistung teilweise entkoppelt wurden, um zur Angleichung der unterschiedlichen Volumina der Leistungszulagen bei Arbeitern und Angestellten zu kommen. Doch hat die frühere individuell bewertete Leistung die umgerechnete Leistungszulage zumindest mitbestimmt. Im Übrigen würde der Anwendung der tariflichen Sicherungsklausel des § 10 Nr. BR-Forum: Tarifliche Leistungszulage ERA | W.A.F.. 6 ERA nicht einmal ein echter Systembruch entgegenstehen. Sinn und Zweck der Sicherungsklausel liegen gerade darin, die Arbeitnehmer bei gleichbleibender oder gestiegener Zahl an Leistungspunkten vor einer Entgeltabsenkung zu bewahren.