Hauptfriedhof Braunschweig Urnenhain

Die bisherigen Friedhöfe wurden allerdings nicht aufgelöst, sondern lediglich nicht mehr neu belegt, es sei denn, Grabstellen waren bereits frühzeitig reserviert und bis spätestens 31. Dezember 1894 belegt worden. [3] Stadtbaurat Ludwig Winter entwarf zur Eröffnung 1887 die Friedhofskapelle und 1911 das Krematorium. Seit November 1954 sind der Hauptfriedhof und das Krematorium an die Straßenbahnlinie 2 angeschlossen. 1962 erhielt die Kapelle des Hauptfriedhofs eine neue Orgel, und am 7. Oktober 1976 wurden das neue Eingangsgebäude und der neu gestaltete Vorplatz durch das Stadtkirchenbauamt ihrer Bestimmung übergeben. [ Bearbeiten] Bekannte Bestattete Auf dem Hauptfriedhof sind u. Verwaltung Hauptfriedhof Braunschweig: Suchen. a. Otto Bennemann, Oswald Berkhan, Wilhelm Bode, Ernst Böhme, Heinrich Büssing, Richard Dedekind, Walter Dexel, Rudolf Huch, August Merges, Adolf Quensen, Wilhelm Raabe und seine Tochter Margarethe, Friedrich-Werner Graf von der Schulenburg, Franz Trinks, Constantin Uhde und Ludwig Winter beigesetzt. Die Gebeine von Dr. Hermann Blumenau wurden am 20. Juni 1974 exhumiert und in die von ihm 1850 in Brasilien gegründete Stadt Blumenau überführt, wo ein Mausoleum für ihn errichtet wurde.

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Öffnungszeiten des Hauptfriedhofs Braunschweig 16. Februar - 31. März: 7-18 Uhr 1. April - 30. September: 7-20 Uhr 1. Oktober - 31. Oktober: 7-18 Uhr 1. November - 15. Februar: 7-17 Uhr Achtung: Die Öffnungszeiten der Verwaltung sind nicht dieselben wie die Öffnungszeiten des Hauptfriedhofs Braunschweig. Erreichbarkeit der Friedhofsverwaltung Mo. -Do. : 8-16 Uhr Freitag: 8-14 Uhr

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Auf dem Magni-Friedhof betreibt die Imkerei Heine &… 27. Wahlgrabstätten (gemäß § 15 der Friedhofsordnung) Wahlgrabstätten Belegung In Wahlgrabstätten ist je Stelle eine Erdbestattung zulässig. Die Ruhefrist für einen Sarg beträgt 25 Jahre. Die Beistellung von Urnen kann gegen eine Gebühr zugelassen… 28. Urnengrabstätten mit Patenschaftsgrabmal (gemäß § 26 der Friedhofsordnung) Urnengrabstätten mit Patenschaftsgrabmal Belegung In Urnengrabstätten mit Patenschaftsgrabmal sind regelmäßig bis zu 2 Urnenbeisetzungen vorgesehen. Das Nutzungsrecht kann für die Beisetzung… 29. Katholischer Friedhof Braunschweig - Katholischer Friedhof Braunschweig. Kolumbarium (gemäß § 25 der Friedhofsordnung) Kolumbarium im Ostflügel der Hauptkapelle Im Kolumbarium befinden sich Urnennischen für 1 oder 2 Urnen. Die Ruhefrist beträgt für jede Urne 20 Jahre. Wahl der Lage einer Grabstätte … Suchergebnisse 21 bis 30 von 74

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Auf dem Braunschweiger Hauptfriedhof sind heute sowohl Erdbestattungen als auch Urnenbestattungen in Wahl- oder Reihengrabstätten möglich. Seit einigen Jahren werden hier auch Baumbestattungen angeboten. Katholischer Friedhof Braunschweig Der Katholische Friedhof in Braunschweig an der Helmstedter Straße besteht seit über 100 Jahren und wird durch die Pfarrgemeinde St. Aegidien betrieben. Hauptfriedhof (Braunschweig) - Friedhof - Ortsdienst.de. Hier besteht die Möglichkeit zu Sarg- und Urnenbestattungen, u. a. in Wahl- und Reihengräbern, aber auch anonym auf einem Rasengrabfeld oder im Urnenhain. Stadtfriedhof Braunschweig Der 1914 angelegte städtische Friedhof an der Helmstedter Straße wird vom Katholischen und Jüdischen Friedhof sowie vom Evangelischen Hauptfriedhof eingerahmt. Neben allen üblichen Grabarten bietet der Stadtfriedhof auch die Möglichkeit zur Beisetzung in einem Kolumbarium. RuheForst Vorharz Inmitten der alten Kulturlandschaft zwischen Harz und Heide, zehn km südlich von Wolfenbüttel, liegt der RuheForst Vorharz Klostergut Heiningen.

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Urnengrab mit Steinplatte In dieser Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die ganze Stelle wird mit einer Steinplatte mit den Inschriften der Verstorbenen zugedeckt. Die Steinplatte bestellen die Angehörigen direkt bei einem Steinmetzbetrieb. Eine Verlängerung der Grabstätte ist möglich. Anonyme Bestattungen Rasengrabfeld und Urnenhain Im Rasengrabfeld wie auch im Urnenhain werden Bestattungen ohne überirdische Kennzeichnung durchgeführt, bei denen die Angehörigen anwesend sein können. Bitte beachten Sie bei der Wahl dieser Grabstättenart, dass Sie sich die Möglichkeit nehmen, ihrer Trauer und dem Gedenken einen persönlichen Ort zu geben. Natürlich können wir in diesem Faltblatt nicht alle Fragen im Detail erläutern. Für weitere Auskünfte sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch gerne für Sie da. Katholische Pfarrgemeinde St. Aegidien Friedhofsamt Telefon (0531) 2449012 Telefax (0531) 2449017 E-Mail: Friedhofsverwaltung Telefon (0531) 71389 Telefax (0531) 7998118 E-Mail:

Damit der Friedhofsträger überprüfen kann, ob im Einzelfall ganz besondere Gründe gegeben sind, die es erlauben einer Umbettung zuzustimmen, muss der schriftliche Antrag auf Umbettung hinreichend begründet sein. Zudem ist ein Nachweis nötig, dass und auf welchem Friedhof in welcher Grabstätte die Wiederbeisetzung der sterblichen Überreste erfolgt. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Dieser hat sämtliche Aufwendungen zu tragen, die im Zusammenhang mit einer Umbettung anfallen; diese Aufwendungen sind im Voraus zu zahlen. Durch eine Umbettung werden die Nutzungsrechte an einer Grabstätte grundsätzlich nicht berührt. Sollen die Nutzungsrechte an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Umbettung aber zurückgegeben werden, ist dies zu beantragen. Zudem ist anzugeben, was mit dem Grabmal geschehen soll (Entsorgung durch den Friedhofsträger, Abholung durch Steinmetzbetrieb, etc. ).

Umbettungen innerhalb der gesetzlichen Ruhefrist bedürfen laut Niedersächsischem Bestattungsgesetz der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (hier: Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig). Liegt diese gebührenpflichtige Genehmigung nicht vor, darf der Friedhofsträger keine Umbettung vornehmen. Neben der Genehmigung des Gesundheitsamtes Braunschweig muss auch der Friedhofsträger nach den Vorgaben der Friedhofsordnung einer Umbettungzustimmen. § 29 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev. -luth. Propstei Braunschweig legt fest, dass die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf. Dies entspricht der herrschenden Rechtsmeinung. Denn nach der religiösen und sittlichen Anschauung des Volkes und nach allgemeinem Pietätsempfinden darf ein Toter, der einmal beigesetzt worden ist, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden, es sei denn, dass ganz besondere, ebenfalls auf sittlichem Gebiet liegende Gründe gegeben sind, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat.