Betriebsfortführung Nach Insolvenzeröffnung

Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführungsprognose fällt positiv aus. Die Frage, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist nicht immer einfach zu beantworten. Dem zuständigen Insolvenzgericht fehlt hierzu sowohl die Zeit als auch der nötige ökonomische Sachverstand. Es ist aber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet, von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, weshalb es regelmäßig zunächst einen Gutachter bestellt. Der Gutachter prüft neben dem vorliegen der behaupteten Insolvenzgründe außerdem, ob das Vermögen des Unternehmens ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Insolvenzverwaltung & Betriebsfortführung | Häufigste Fragen. Dabei wird der Gutachter oftmals auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Gerichtliche Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO Das Insolvenzgericht hat nach § 21 InsO alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine die Gläubiger benachteiligende Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden.

  1. Insolvenzverwaltung & Betriebsfortführung | Häufigste Fragen
  2. Betriebsfortführung in der Insolvenz

Insolvenzverwaltung &Amp; Betriebsfortführung | Häufigste Fragen

[NEU! ] Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning Beschrieben sind die Voraussetzungen einer zulässigen Fortführung sowohl unter den Bedingungen eines Regelverfahrens als auch im Rahmen der Eigenverwaltung. Zusätzlich werden die Schnittstellen zu den betriebswirtschaftlichen Anforderungen aber auch den administrativen und organisatorischen Voraussetzungen umfassend erörtert. So ist das Werk ein Muss für jeden, der – in welcher Funktion auch immer – Betriebsfortführungen plant, leitet und durchführt oder in sonstiger Art und Weise betroffen ist. Produkte, in denen das Werk enthalten ist juris Insolvenzrecht Die wichtigste Literatur zum Insolvenzrecht, davon 5 InsO-Top-Kommentare, intelligent verlinkt mit juris Rechtsprechung, Gesetzen und Verordnungen. Betriebsfortführung in der Insolvenz. mehr Informationen Ihre Vorteile mit juris Intelligent Alle Rechtsinformationen sind untereinander vernetzt, damit Sie noch mehr aus Ihrer Recherche herausholen. Effizient Dank zuverlässiger Recherche-Ergebnisse sparen Sie viel Zeit und Aufwand. Vollständig Greifen Sie auf ein breites Angebot an Fachliteratur aus der jurisAllianz sowie Primärquellen wie Gesetze und Rechtsprechung zu.

BetriebsfortfüHrung In Der Insolvenz

Eine dieser Maßnahmen besteht in der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Dessen Rechte und Pflichten ergeben sich, anders als beim endgültigen Insolvenzverwalter, nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, im gerichtlichen Sicherungsbeschluss jeweils verfahrensbezogen festgelegt. Je nach dem, mit welchen Befugnissen das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ausstattet, wird dieser in der insolvenzrechtlichen Fachliteratur als "stark" oder "schwach" qualifiziert. Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters stehen in engem Zusammenhang mit den gerichtlich festgesetzten Verfügungsverboten und Zustimmungsvorbehalten. Im Insolvenzeröffnungsverfahren behält der Schuldner zwar zunächst die Verfügungsgewalt über sein Vermögen, das Insolvenzgericht kann seine Befugnisse jedoch ganz oder teilweise einschränken. Es kann dem Schuldner generell verbieten, über sein Vermögen zu verfügen oder bestimmte Handlungen von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig machen.

Mit einem Insolvenzverfahren können, je nach Verfahrensart, unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Einerseits kann die bestmögliche Begleichung der Gläubigerforderungen im Vordergrund stehen, andererseits auch die Erhaltung und Sanierung des Schuldnerunternehmens. Auch dabei ist auf die Interessen der Gläubiger Bedacht zu nehmen. Prüfung der Fortführung Längstens innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss eine Berichtstagsatzung bei Gericht stattfinden, in der der Insolvenzverwalter darüber zu berichten hat, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des Unternehmens bzw. einzelner Unternehmensteile oder für eine Fortführung gegeben sind. Die Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Berichtstagsatzung (Prüfphase) dient dem Insolvenzverwalter dazu, sich mit der Situation des Unternehmens vertraut zu machen und die Chancen der Weiterführung des Unternehmens sowie die Erfolgsaussichten einer Sanierung zu prüfen. Der Insolvenzverwalter hat dabei das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung weiterzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, dass eine Fortführung zu einer Erhöhung des Ausfalls der Gläubiger führen wird.