Rechnungsprüfung Durch Architekten Den

Eine Berichtigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Rechnungsaussteller die ursprüngliche Rechnung storniert (siehe unter Stornorechnung zu Bauleistungen) und eine Neuausstellung der Rechnung vornimmt. Abzugrenzen dabei ist jedoch der Fall einer fehlenden Rechnung von einer fehlerhaft erteilten Rechnung. Ausnahmsweise kann eine Rechnungsberichtigung auch auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken, worüber auf Aussagen unter "Rückwirkende Rechnungskorrektur" verwiesen sei. Rechnungsprüfung durch architekten 7. Wird eine Rechnungsberichtigung vom Auftraggeber als Bauherrn verlangt, so ist diese grundsätzlich vom Bauunternehmen als Rechnungsaussteller vorzunehmen. Für eine Rechnungsberichtigung können zunächst Gründe der Berechnung und Form maßgebend sein, so beispielsweise: Rechenfehler mit Ausweis falscher Beträge in der Rechnung, erforderliche Korrekturen zum Aufmaß abgerechneter Leistungspositionen infolge von Rechen-, Übertragungs- und Aufmaßfehlern, z. B. aufgrund unterschiedlich ausgelegter Aufmaßregeln.

Rechnungsprüfung Durch Architekten 7

Zentraler Bestandteil der Rechnungsprüfung ist folglich – so nicht bloße Pauschalpreise vereinbart sind – etwa nämlich auch die Mengenermittlung, dh die Aufmaßfeststellung auf der Baustelle vor Ort bzw die eingehende Kontrolle der den Rechnungen angeschlossenen Aufmaßunterlagen (Planmaßen). Selbst dort, wo für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart wurden, und es somit auf den konkreten Leistungsumfang (Aufmaß) nicht ankommt, muss sich die ÖBA vor Rechnungsfreigabe aber jedenfalls vergewissern, ob die verrechnete Leistung auch erbracht wurde, sohin auf der Baustelle tatsächlich vorhanden ist. Kommt die ÖBA im Rahmen der Rechnungsprüfung den von ihr geschuldeten Leistungen nicht ordnungsgemäß nach (zB Freigabe unrichtiger Aufmaße und / oder Einheitspreise, Freigabe von Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen, Außerachtlassen von Prüf- und Zahlungspflichten, Vereitelung des Skontoabzugs durch überlange Dauer der Rechnungsprüfung, etc), so kann sie zur Verantwortung gezogen und gewährleistungs- bzw schadenersatzpflichtig werden.

Hierzu werden in der Regel Einwände des Auftraggebers nach Rechnungsprüfung vorgebracht und dieser wird vom Bauunternehmen eine Rechnungskorrektur verlangen. Daraus leitet sich dann ggf. eine Stornorechnung zu Bauleistungen ab, für die gleiche Anforderungen wie für die vorherige Rechnung gelten und die unter diesem Begriff näher hinsichtlich der Verfahrensweise erläutert wird. Sie wird oft auch als " kaufmännische Gutschrift " bezeichnet, weil dem Auftraggeber als Leistungsempfänger meistens mit dem Storno der vorherige Rechnungsbetrag vermindert bzw. Rechnungsberichtigungen zu Bauleistungen - Lexikon -.... gutgeschrieben wird. Der Auftraggeber kann eine ausgestellte Rechnung des Bauunternehmens auch wegen fehlender, gesetzlich vorgeschriebener Rechnungsangaben zu Bauleistungen mit Bezug auf §§ 14 und 14a im Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie unzutreffender Angaben zurückweisen und eine neue, berichtigte Ausstellung fordern. Zu den angeführten Fällen muss nicht unbedingt eine komplett neue Rechnung ausgestellt werden. Es genügt im Grunde nur die Berichtigung durch ein "Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die betreffende Rechnung bezogen ist".