Notarielles Nachlassverzeichnis Anwesenheit

Er hat eigene Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Persönliche Anwesenheit des Verpflichteten Auch wenn der Wortlaut des § 2314 Abs. Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten - Prof. Dr. Wolfgang Burandt. 1 BGB keine Pflicht des Erben begründet, vor dem Notar persönlich zu erscheinen, ist jener in aller Regel zur Erstellung des Verzeichnisses auf die Angaben des Erben angewiesen. Dazu muss er diesen nach Sinn und Zweck der Regelung grundsätzlich persönlich befragen und auf seine Wahrheitspflicht hinweisen. Ist der Erbe persönlich erschienen und hat er Angaben zum Nachlass gemacht, hat er seiner Mitwirkungspflicht genügt, sofern kein weiterer Aufklärungsbedarf vom Notar gesehen wird. Er ist in diesem Fall nicht verpflichtet, erneut beim Notar vorzusprechen. Da der Notar mit den bereits vorgelegten Unterlagen und eigenen Ermittlungen das Nachlassverzeichnis erstellen konnte, ist der titulierten Auskunftspflicht Genüge getan und das weitere Zwangsgeld zu Recht nicht mehr festgesetzt worden.
  1. Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten - Prof. Dr. Wolfgang Burandt
  2. BGH zum notariellen Nachlassverzeichnis: Erbe muss meist persönlich beim Notar erscheinen - Pflichtteilshilfe
  3. Notar erstellt notarielles Nachlassverzeichnis

Aufnahme Eines Notariellen Nachlassverzeichnisses; Anwesenheits- Und Mitwirkungspflicht Des Pflichtteilsberechtigten - Prof. Dr. Wolfgang Burandt

Wie unwillig manche Notare bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aber sind, lässt sich bereits daran ablesen, dass sich Gerichte in entsprechenden Streitverfahren zuweilen dazu aufgerufen sehen, auf mögliche dienstrechtliche Konsequenzen für den mit den Ermittlungen betrauten Notar hinzuweisen (so z. B. LG Kleve – Teilurteil vom 09. 01. 2015 – 3 O 280/14).

Bgh Zum Notariellen Nachlassverzeichnis: Erbe Muss Meist Persönlich Beim Notar Erscheinen - Pflichtteilshilfe

Die am 25. Februar 2013 verstorbene Erblasserin hat Grundbesitz (in W. ) und bewegliches Vermögen hinterlassen; Bestand und Wert des Nachlasses sind zwischen den Beteiligten umstritten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2013 forderten der Beschwerdegegner und sein Bruder die Beschwerdeführerin erstmals zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf. Ein solches, durch den Notar U., erstelltes Verzeichnis legte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 vor (UR-Nr. …). Hierzu hatte der Notar – im Beisein der Beschwerdeführerin – lediglich die beweglichen Gegenstände im Hausanwesen in Augenschein genommen; alle weiteren Angaben zum Nachlass hatte er von der Beschwerdeführerin übernommen. Den durch sie geräumten Grundbesitz veräußerte die Beschwerdeführerin am 27. Notar erstellt notarielles Nachlassverzeichnis. November 2014. Da der Beschwerdegegner und sein Bruder das vorgelegte Verzeichnis für unzureichend erachteten, erhoben sie mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 Stufenklage gegen die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz).

Notar Erstellt Notarielles Nachlassverzeichnis

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte, dass der Erbe ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar ermitteln und aufnehmen lässt, muss der Erbe den Notar beauftragen. Außerdem muss er bei der Ermittlung und Aufnahme des Nachlasses persönlich mitwirken. Dazu gehört, dass der Erbe in der Regel persönlich beim Notar erscheinen und Auskunft geben muss. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, in dem der Notar den Nachlass in mehreren Terminen ermittelte. Die Erbin nahm nur am ersten Termin teil und erteilte die erforderlichen Auskünfte. An den weiteren Terminen, insbesondere auch dem Termin, in dem der Notar das Verzeichnis aufnahm, nahm die Erbin nicht teil. Der BGH hielt das so entstandene Verzeichnis dennoch für in Ordnung. Mit Beschluss vom 13. 09. BGH zum notariellen Nachlassverzeichnis: Erbe muss meist persönlich beim Notar erscheinen - Pflichtteilshilfe. 2018 wies er eine Beschwerde der Pflichtteilsberechtigten gegen die Ablehnung eines Zwangsgeldantrags zurück (Az. I ZB 109/17). aa) Die Frage, ob die persönliche Anwesenheit des Auskunftsverpflichteten bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 5 W 312/10, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 W 495/13, juris; jeweils mwN). (3) Aus dem Wortlaut des § 2314 Abs. 1 BGB ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Erben, vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen. Allerdings wird der Notar im Regelfall für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses auf Angaben des Erben angewiesen sein. Hierfür muss der Notar den Erben grundsätzlich persönlich befragen und ihn dabei auf seine Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinweisen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in § 2314 Abs. 1 BGB geregelten Auskunftspflicht. Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht genügt und ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu erscheinen.