Br-Forum: Zu Wenig Wahlvorschläge | W.A.F.
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Denn zu den in der Wählerliste aufgeführten wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen ja noch die (und nur die) hinzugezählt werden, die... zwar nicht wahlberechtigt, aber doch Arbeitnehmer des Betriebs sind. Wen muss der Wahlvorstand also zur Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer noch dazu zählen? Etwa die leitenden Angestellten? Nein, natürlich nicht! Denn die leitenden Angestellten (wenn es wirklich leitende sind) sind ja keine Arbeitnehmer "im Sinne dieses Gesetzes" ( § 5 BetrVG). Und das gleiche gilt für alle anderen, die der Wahlvorstand aufgrund der Bestimmungen des § 5 Absatz 2 nicht in die Wählerliste aufgenommen hat (siehe hier). 1 köpfiger betriebsrat aufgaben. Bleibt jetzt noch die "Zwischenstufe" von Betrieben mit "51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern" ( § 9 BetrVG). Grundsätzlich gilt hier: In Betrieben, die zwischen 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern und 100 Arbeitnehmern (ohne Beachtung der Wahlberechtigung) beschäftigen, ist ein 5-köpfiger Betriebsrat zu wählen! Das kann nun allerdings zu Unklarheiten führen.
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Für eine solche Forderung sprach im vorliegenden Fall, dass der Betriebsrat nur dann, wenn er einen eigenen Raum zur alleinigen Nutzung hat, jederzeit zusammenkommen und dabei auf die nötigen Unterlagen zurückgreifen kann. Der Betriebsrat hatte daher mit seiner Forderung den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Den Vorschlag des Arbeitgebers, der Betriebsrat könne doch in den Hausmeisterbüros der betreuten Objekte zusammentreffen, wies das LAG zurück. Denn wenn der Betriebsrat in einem solchen Raum arbeitet, sind Störungen an der Tagesordnung. 1 köpfiger betriebsrat 4. Von einem Schild mit der Aufschrift "Betriebsratssitzung - bitte nicht stören" wird sich nämlich in dringenden Fällen kein Mieter davon abhalten lassen, anzuklopfen und den Betriebsrat aus der Arbeit bzw. Sitzung zu reißen. Fazit: Bei einer Betriebsgröße von 155 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber größere Anstrengungen für die Absicherung der Betriebsratsarbei zumuten als in einem Betrieb mit 20 oder 30 Arbeitnehmern.
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In kleinen Betrieben kann es dem Betriebsrat auch zuzumuten sein, einmal diesen und ein anderes Mal jenen Raum für die laufenden Betriebsratsarbeit, für Sitzungen und für Sprechstunden zu nutzen. So hat das LAG Schleswig-Holstein im Jahre 2007 entschieden, dass der Betriebsrat in Betrieben ohne freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht unbedingt einen eigenen Raum zur alleinigen Nutzung verlangen kann. Vielmehr komme in einem solchen Fall auch die stundenweise Zuweisung eines Raumes in Betracht (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Zahl der Betriebsratsmitglieder - §9 - Kommentarseiten - Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - aas Seminare. 09. 2007, 6 Ta BV 14/07). Und da erst ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern ein ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist ( § 38 Abs. 1 BetrVG), versteht es sich nicht von selbst, dass ein siebenköpfiger Betriebsrat eines Betriebs mit 155 Arbeitnehmern einen eigenen Raum verlangen kann. Der Arbeitgeber erbringt Dienstleistungen im Hausmeisterbreich und beschäftigt 155 Arbeitnehmer, davon 42 in Vollzeit und den Rest in Teilzeit, darunter viele Minijobber.
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Allerdings gibt es auch Sonderfälle: Wenn der Betriebsrat einem Ausschuss "Aufgaben zur selbstständigen Erledigung" übertragen will, dann muss er dafür einen Ausschuss nach § 28 Abs. 1 BetrVG bilden! Das heißt konkret: Die Wahl eines Ausschusses nach den Vorschriften des § 28 Abs. 1 BetrVG ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Betriebsrat einem Ausschuss bestimmte Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte übertragen will! Das kann - wie schon beim Betriebsausschuss - in bestimmten Situationen durchaus einmal angebracht sein, etwa wenn ein großer Betriebsrat seinem Personalausschuss das Recht der Zustimmung zu beabsichtigten Einstellungen ( § 99 BetrVG) übertragen will. Anspruch des Betriebsrats auf eigenen Raum - HENSCHE Arbeitsrecht. Allerdings gilt auch: Der Betriebsrat sollte von der Möglichkeit, bestimmte Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte an einen Ausschuss zu übertragen, einen mindestens ebenso sparsamen Gebrauch machen wie im Falle des Betriebsausschusses! Ist die Rechteübertragung (siehe § 27 Abs. 2 BetrVG) gut überlegt und wirklich nötig, dann gilt: Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung ist nur für Betriebsräte möglich, die auch einen Betriebsausschuss ( § 27 Abs. 1 BetrVG) brauchen, also 9 oder mehr Mitglieder haben.
Dabei gilt: Wenn der Personalbestand eine der Grenzen des § 9 BetrVG über- oder unterschritten hat, muss geprüft werden, ob diese Abweichung voraussichtlich von einiger Dauer oder wirklich nur vorübergehend sein wird! Bei einem regelmäßigen Steigen oder Sinken der Beschäftigtenzahlen (in Saison- oder Kampagnebetrieben) wird die Belegschaftsgröße gezählt, die in dem größeren Teil eines Jahres (6 Monate oder mehr) im Betrieb beschäftigt ist!