Br-Forum: Zu Wenig Wahlvorschläge | W.A.F.

Dazu ein Beispiel: In einem Betrieb gibt es laut Wählerliste 48 wahl­berechtigte Arbeitnehmer, demnach müsste ein 3-köpfiger Betriebsrat gewählt werden. Aber: Es gibt auch noch 3 Auszu­bildende und 2 Jungarbeiter, die unter 16 Jahre alt sind – nicht wahlberechtigt, aber Arbeit­nehmer. Zusammengezählt macht das eine Gesamtzahl von 53 Arbeitnehmern. Muss also doch ein 5-köpfiger Betriebsrat gewählt werden? Schwer zu sagen. Und tatsächlich sind sich auch noch nicht einmal die Juristen einig, wie das in der Praxis nun zu handhaben ist. Betriebsratsgröße. Folgender Vorschlag scheint der logischste zu sein: Wenn in einem Betrieb 52 oder mehr Arbeitnehmer (Wahlberechtigte und noch nicht Wahlberechtigte zusammen­ge­zählt! ) beschäftigt sind, zählt von dieser Grenze an (insgesamt 52! ) nur die Zahl aller Arbeitnehmer bei der Festlegung der Betriebsratsgröße! Damit ist dann auch klar, dass im obigen Beispiel ein 5-köpfiger Betriebsrat zu wählen ist. Ziemlich kompliziert, aber glücklicherweise spielt dieses Problem eine praktische Rolle nur bei solchen Betrieben, die knapp um die 50 Arbeitnehmer beschäftigen und dazu einige Arbeitnehmer unter 16 Jahren haben.
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Denn zu den in der Wählerliste aufgeführten wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen ja noch die (und nur die) hinzugezählt werden, die... zwar nicht wahlberechtigt, aber doch Arbeitnehmer des Betriebs sind. Wen muss der Wahlvorstand also zur Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer noch dazu zählen? Etwa die leitenden Angestellten? Nein, natürlich nicht! Denn die leitenden Angestellten (wenn es wirklich leitende sind) sind ja keine Arbeitnehmer "im Sinne dieses Gesetzes" ( § 5 BetrVG). Und das gleiche gilt für alle anderen, die der Wahlvorstand aufgrund der Bestimmungen des § 5 Absatz 2 nicht in die Wählerliste aufgenommen hat (siehe hier). 1 köpfiger betriebsrat aufgaben. Bleibt jetzt noch die "Zwischenstufe" von Betrieben mit "51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern" ( § 9 BetrVG). Grundsätzlich gilt hier: In Betrieben, die zwischen 51 wahlberechtig­ten Arbeitnehmern und 100 Arbeitnehmern (ohne Beachtung der Wahlberechtigung) beschäftigen, ist ein 5-köpfiger Betriebsrat zu wählen! Das kann nun allerdings zu Unklarheiten führen.

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Für ei­ne sol­che For­de­rung sprach im vor­lie­gen­den Fall, dass der Be­triebs­rat nur dann, wenn er ei­nen ei­ge­nen Raum zur al­lei­ni­gen Nut­zung hat, je­der­zeit zu­sam­men­kom­men und da­bei auf die nöti­gen Un­ter­la­gen zurück­grei­fen kann. Der Be­triebs­rat hat­te da­her mit sei­ner For­de­rung den ihm zu­ste­hen­den Er­mes­sens­spiel­raum nicht über­schrit­ten. Den Vor­schlag des Ar­beit­ge­bers, der Be­triebs­rat könne doch in den Haus­meis­terbüros der be­treu­ten Ob­jek­te zu­sam­men­tref­fen, wies das LAG zurück. Denn wenn der Be­triebs­rat in ei­nem sol­chen Raum ar­bei­tet, sind Störun­gen an der Ta­ges­ord­nung. 1 köpfiger betriebsrat 4. Von ei­nem Schild mit der Auf­schrift "Be­triebs­rats­sit­zung - bit­te nicht stören" wird sich nämlich in drin­gen­den Fällen kein Mie­ter da­von ab­hal­ten las­sen, an­zu­klop­fen und den Be­triebs­rat aus der Ar­beit bzw. Sit­zung zu reißen. Fa­zit: Bei ei­ner Be­triebs­größe von 155 Ar­beit­neh­mern kann der Be­triebs­rat dem Ar­beit­ge­ber größere An­stren­gun­gen für die Ab­si­che­rung der Be­triebs­rats­ar­bei zu­mu­ten als in ei­nem Be­trieb mit 20 oder 30 Ar­beit­neh­mern.

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In klei­nen Be­trie­ben kann es dem Be­triebs­rat auch zu­zu­mu­ten sein, ein­mal die­sen und ein an­de­res Mal je­nen Raum für die lau­fen­den Be­triebs­rats­ar­beit, für Sit­zun­gen und für Sprech­stun­den zu nut­zen. So hat das LAG Schles­wig-Hol­stein im Jah­re 2007 ent­schie­den, dass der Be­triebs­rat in Be­trie­ben oh­ne frei­ge­stell­te Be­triebs­rats­mit­glie­der nicht un­be­dingt ei­nen ei­ge­nen Raum zur al­lei­ni­gen Nut­zung ver­lan­gen kann. Viel­mehr kom­me in ei­nem sol­chen Fall auch die stun­den­wei­se Zu­wei­sung ei­nes Rau­mes in Be­tracht (LAG Schles­wig-Hol­stein, Be­schluss vom 19. Zahl der Betriebsratsmitglieder - §9 - Kommentarseiten - Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - aas Seminare. 09. 2007, 6 Ta BV 14/07). Und da erst ab ei­ner Be­triebs­größe von 200 Ar­beit­neh­mern ein ein Be­triebs­rats­mit­glied frei­zu­stel­len ist ( § 38 Abs. 1 Be­trVG), ver­steht es sich nicht von selbst, dass ein sie­benköpfi­ger Be­triebs­rat ei­nes Be­triebs mit 155 Ar­beit­neh­mern ei­nen ei­ge­nen Raum ver­lan­gen kann. Der Ar­beit­ge­ber er­bringt Dienst­leis­tun­gen im Haus­meis­ter­breich und beschäftigt 155 Ar­beit­neh­mer, da­von 42 in Voll­zeit und den Rest in Teil­zeit, dar­un­ter vie­le Mi­ni­job­ber.

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Allerdings gibt es auch Sonderfälle: Wenn der Betriebsrat einem Ausschuss "Aufgaben zur selbstständigen Erledigung" übertragen will, dann muss er dafür einen Ausschuss nach § 28 Abs. 1 BetrVG bilden! Das heißt konkret: Die Wahl eines Ausschusses nach den Vorschriften des § 28 Abs. 1 BetrVG ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Betriebsrat einem Ausschuss bestimmte Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte übertragen will! Das kann - wie schon beim Betriebsausschuss - in bestimmten Situationen durchaus einmal angebracht sein, etwa wenn ein großer Betriebsrat seinem Personalausschuss das Recht der Zustimmung zu beabsichtigten Einstellungen ( § 99 BetrVG) übertragen will. Anspruch des Betriebsrats auf eigenen Raum - HENSCHE Arbeitsrecht. Allerdings gilt auch: Der Betriebsrat sollte von der Möglichkeit, bestimmte Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte an einen Ausschuss zu übertragen, einen mindestens ebenso sparsamen Gebrauch machen wie im Falle des Betriebsausschusses! Ist die Rechteübertragung (siehe § 27 Abs. 2 BetrVG) gut überlegt und wirklich nötig, dann gilt: Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung ist nur für Betriebsräte möglich, die auch einen Betriebsausschuss ( § 27 Abs. 1 BetrVG) brauchen, also 9 oder mehr Mitglieder haben.

Dabei gilt: Wenn der Personalbestand eine der Grenzen des § 9 BetrVG über- oder unterschritten hat, muss geprüft werden, ob diese Abweichung voraussichtlich von einiger Dauer oder wirklich nur vorübergehend sein wird! Bei einem regelmäßigen Steigen oder Sinken der Beschäftigtenzahlen (in Saison- oder Kampagnebetrieben) wird die Belegschaftsgröße gezählt, die in dem größeren Teil eines Jahres (6 Monate oder mehr) im Betrieb beschäftigt ist!