Prütting/Wegen/Weinreich, Bgb, Weg § 14 Weg – Pflichten ... / E. Ausgleichsanspruch (§ 14 Iii). | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

Rn 4 Die Gütergemeinschaft gewährt den Ehegatten bei gemeinsamer Verwaltung gegenüber der Zugewinngemeinschaft (vgl § 1365) einen erheblich besseren Schutz vor unangemessenen Vermögensverfügungen des jeweils anderen Ehegatten. Besser ausgeprägt ist auch der Schutz des in einen landwirtschaftlichen Betrieb einheiratenden Ehegatten, da der Gütergemeinschaft eine Privilegierung wie die nach § 1376 IV fremd ist. Zu berücksichtigen sind andererseits erbrechtliche Konsequenzen. So gilt die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten gem § 1371 I ausdrücklich nur für die Zugewinngemeinschaft, während § 1931 IV eine gesonderte Besserstellung des Ehegatten nur für den Fall der Gütertrennung beinhaltet. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft stellt keine Schenkung dar; dies gilt auch, wenn die jeweiligen Vermögen sehr unterschiedlich hoch ausfallen (BGH FamRZ 1992, 304). Prütting wegen weinreich bgb kommentar 14 auflage de. Rn 5 Die Gütergemeinschaft kann enden mit Auflösung der Ehe (rechtskräftige Scheidung), durch Ehevertrag oder eine richterliche Aufhebungsentscheidung ( § 1449).

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Gesetzestext (1) 1 Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. 2 Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. A. Gehrlein / Prütting / Wegen | Bundle BGB Kommentar 17. Auflage und ZPO Kommentar 14. Auflage | Buch. Zweck. Rn 1 Im Außenverhältnis ist alleine der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs (RG JW 14, 593; Gottwald Rz 1); mehrere Erben sind Gesamtschuldner ( § 2058). Hat der Erbe zudem Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, die den Pflichtteil nie verringern ( § 2311 Rn 7), kann er diese insoweit mittels peremptorischer Einrede verhältnismäßig kürzen, so dass im Innenverhältnis die Pflichtteilslast gemeinsam getragen wird. Die Norm entspricht dem mutmaßlichen Erblasserwillen.

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