Verwaltungsvorschrift Sachsen Schule

Die Delegationen lernen in dieser Zeit Land und Leute kennen. Weitere Informationen Informationen zu Gutscheinen für außerschulische Schwimmkurse Übersicht der Anbieter von Schwimmkursen in Sachsen Im Rahmen des Aktionsprogramms von Bund und Ländern "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" zum gezielten Abbau individueller Lernrückstände werden Schülerinnen und Schüler, die den Schwimmunterricht des Schuljahres 2019/2020 als Nichtschwimmer beendet haben, einen Gutschein im Wert von bis zu 120 € für einen außerschulischen Schwimmkurs erhalten. VwV Invest Schule | Sächsische AufbauBank (SAB). Als Nichtschwimmer gilt, wer die Basisstufe des Schwimmens im Schwimmunterricht nicht erreichen konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle Kontaktmöglichkeiten der Anbieter von Schwimmkursen veröffentlicht werden können. Die Übersichten werden fortlaufend aktualisiert. Aktuell wird es auf Grund der großen Nachfrage sicherlich zu gewissen Wartezeiten bei der Durchführung der Schwimmkurse kommen. Wir bitten Sie deshalb, auch für die Kursanbieter, um Verständnis, wenn ein passendes Angebot nicht kurzfristig verfügbar ist.

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S. 158), in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. 3. Zuständiges Archiv Die zuständigen Archive gemäß § 5 Abs. 1 SächsArchivG sind für Schulen in Landesträgerschaft für den Regierungsbezirk Dresden das Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden, für den Regierungsbezirk Leipzig das Sächsische Staatsarchiv Leipzig und für den Regierungsbezirk Chemnitz das Sächsische Staatsarchiv Chemnitz. Die Zuständigkeit des jeweiligen Kommunalarchivs für Schulen in kommunaler Trägerschaft ergibt sich auf der Grundlage von § 13 SächsArchivG aus der jeweiligen kommunalen Archivsatzung. Dr. Jens Albrecht ist neuer Präsident der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen. 4. Aufbewahrung und Aussonderung schulischer Unterlagen 4. 1 Schulische Unterlagen sind sicher aufzubewahren. Nach Ablauf der in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Fristen sind die mit A bezeichneten Unterlagen dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Wird die Archivwürdigkeit bejaht, so werden die Unterlagen dem Archiv anhand von Ablieferungsnachweisen, die von der Schule zu fertigen sind, übergeben.

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1. Geltungsbereich Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Aufbewahrung und Aussonderung von schulischen Unterlagen a) der öffentlichen Schulen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, b) der öffentlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft. Nicht unter diese Verwaltungsvorschrift fallen schulische Unterlagen, die bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Landkreise oder Kreisfreien Städte als Schulträger (sächliche Unterlagen) anfallen; über diese Unterlagen bestimmt gemäß § 13 Archivgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, der Schulträger. 2. Begriffsbestimmung Schulische Unterlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Unterlagen nach § 2 Abs. Verwaltungsvorschrift sachsen schule in der. 2 SächsArchivG, die bei der Verwaltung der Schule entstanden sind.

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Wer wird gefördert Die Förderung richtet sich an Gemeinden, Landkreise und an kommunale Zusammenschlüsse als Träger von Schulen, an freie Träger genehmigter Ersatzschulen, an freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen und an Träger von Horten. Es können ausschließlich Vorhaben gefördert werden, welche im Zuge der Maßnahmeplankonferenz bestätigt wurden und so Teil des Schulinvestitionsplanes sind. Verwaltungsvorschrift sachsen schule in german. Was wird gefördert Im Rahmen des Programms VwV Invest Schule (Brücken in die Zukunft 2) werden Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden gefördert. Bei Beachtung des Prinzips von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise der Ersatzbau von Schulgebäuden und die dem Schulbetrieb dienenden Anlagen, wie Schulsporthallen, Außenanlagen, Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore. Voraussetzungen Zuwendungen werden nur gewährt, wenn: die Maßnahme Teil eines bestätigten Investitionsplanes ist, die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Antragstellung mindestens 40.

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Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Formblätter für die Abschlussprüfungen und die besondere Leistungsfeststellung der Schularten Mittelschule und allgemeinbildende Förderschule im Freistaat Sachsen (Verwaltungsvorschrift Formblätter Mittelschule Förderschule – VwVFormblMSFS) vom 20. Januar 2015 (MBl. SMK S. Verwaltungsvorschrift sachsen schule in berlin. 7), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft. Dresden, den 16. April 2019 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz Anlagen Anlage 5

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I. Geltungsbereich Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft mit Ausnahme des besonderen Bildungsweges Produktives Lernen nach Abschnitt 10 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, und für alle Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Klassen der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie der Schüler in Klassen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die nicht den Hauptschulabschluss anstreben oder die nicht die Anforderungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses erfüllen, gemäß Abschnitt 7 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. Stundentafeln - Schule und Ausbildung - sachsen.de. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist. II. Regelungsgegenstand Die Verwaltungsvorschrift bestimmt die Formblätter, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen und der Schulordnung Förderschulen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses sowie bei der Durchführung entsprechender Prüfungen für Schulfremde zu verwenden sind.

Diese stellt den First-Level-Support auf Schulebene sowie die entsprechenden Erwartungen an die Akteure dar und gibt eine Musterlösung für die Antragstellung in der RL Digitale Schulen. Die Breitbandförderung ist nicht Bestandteil der Richtlinie Digitale Schulen. Ansprechpartner bei Fragen zur Breitbandförderung ist das Breitbandkompetenzzentrum Sachsen: Hinweis gemäß § 44a SäHO: Die Mittel der Richtlinie Digitale Schulen werden auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes sowie aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt.