Firmenwagen: Einzelbewertung Bei Gelegentlichen Fahrten Zur Arbeit Wird Pflicht

Kein unterjähriger Wechsel möglich Der Arbeitgeber kann jedoch nicht innerhalb eines Jahres von der pauschalen 0, 03%-Methode zu einer Einzelbewertung der Pendelfahrten übergehen, denn das Wahlrecht muss für jedes Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Hinweis: Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Pendelfahrten in den ersten Monaten des Jahres 2016 bereits nach der 0, 03%-Methode einbehalten, muss er diese Art der Vorteilsermittlung also noch bis zum Jahresende durchhalten. Firmenwagen: Einzelbewertung bei gelegentlichen Fahrten zur Arbeit wird Pflicht. Ist für den Arbeitnehmer eine Einzelbewertung der Fahrten günstiger (z. B. weil er bis zum Jahresende nur noch wenige oder gar keine Pendelfahrten zur Tätigkeitsstätte mehr unternommen hat), geht ihm jedoch kein Geld verloren, denn er kann später im Zuge seiner Einkommensteuererklärung zur günstigeren Einzelbewertung wechseln. Es gilt: Veranlagungsvorbehalt Der Arbeitnehmer ist in seiner Einkommensteuererklärung nicht an die Methode der Vorteilsermittlung gebunden, die sein Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählt hat.

  1. Firmenwagen: Einzelbewertung bei gelegentlichen Fahrten zur Arbeit wird Pflicht

Firmenwagen: Einzelbewertung Bei Gelegentlichen Fahrten Zur Arbeit Wird Pflicht

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Dienstwagen (Bruttolistenpreis: 35. 000 EUR) im Mai 2016 insgesamt 12 Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (Entfernung: 13 km) unternommen. Eine Einzelbewertung ergibt folgenden monatlichen geldwerten Vorteil: 12 Fahrten x 0, 002% x 35. 000 EUR x 13 km = 109, 20 EUR Nach der pauschalen 0, 03%-Regelung würde sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 136, 50 EUR ergeben (0, 03% x 35. 000 EUR x 13 km). Wahlrecht zwischen 0, 03%-Vorteil und Einzelbewertung In Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung aus 2010 hat das BMF mit Schreiben vom 1. 4. 2011 folgende Regelungen zur Vorteilsversteuerung bei der Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erlassen, die bis heute Gültigkeit haben: Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Pendelfahrten verpflichtet, sondern kann den Nutzungsvorteil weiterhin nach der pauschalen 0, 03%-Regelung berechnen. Alternativ kann er den Lohnsteuereinbehalt auf Grundlage einer Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte vornehmen, wenn der Arbeitnehmer ihm gegenüber kalendermonatlich schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Pendelfahrten zur Arbeit genutzt hat.

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, muss er diesen Nutzungsvorteil – sofern er kein Fahrtenbuch führt – nach der sog. 1-%-Regelung versteuern. Der BFH hatte nun über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer eines Autohauses durfte einen Vorführwagen für Probe- und Vorführfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Nach dem Arbeitsvertrag war die private Nutzung des Pkw hingegen untersagt. Das Finanzamt bejahte dennoch einen Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers und versteuerte diesen nach der sog. 1-%-Regelung, d. h. mit 1% des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat sowie mit 0, 03% für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der BFH entschied mit seinem Urteil vom 06. Oktober 2011, dass das Finanzamt die 1-%-Regelung nicht ansetzen durfte. Schließlich setzt die Versteuerung nach der 1-%-Regelung voraus, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen darf. Wird der Dienstwagen auch für Privatfahrten überlassen, spricht ein sog.