Bgb Schuldrecht Schreiben Ohne At Bestanden Zu Haben? (Schule, Recht, Ausbildung Und Studium)

Re: Klausur BGB AT Vermutlich glaubt sie durch das i. § 142 I BGB zum Ausdruck gebracht zu haben, dass die Wirkung der Anfechtung die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts umfasst. 1 mal bearbeitet. 14 13:40. Re: Klausur BGB AT Es gibt keinen Anspruch aus § 812. Du meinst wahrscheinlich aus § 812 Abs I Satz 1, 1. Alternative. Musst du (noch) nicht genau wissen, aber spätestens im 3. /4. BGB Schuldrecht schreiben ohne AT bestanden zu haben? (Schule, Recht, Ausbildung und Studium). Semester wirst du dir davor vom Korrektor einiges anhören müssen. Lösung müsste so aussehen: Anspruch aus § 812 I S. 1, 1 Alt BGB auf Herausgabe des Erlangten. 1. Etwas erlangt (jeder Vermögenswerte Vorteil) => Hier: Kaufpreis 2. Durch die Leistung eines anderen (bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) => Hier: Erfüllung der vertraglichen Pflicht (Kaufpreiszahlung) 3. Ohne Rechtsgrund: Du sagst die Anfechtung war wirksam (Kaufvertrag also rückwirkend unwirksam)=> Somit kein Rechtsgrund Es besteht ein Anspruch auf KP-Rückzahlung gem. § 812 I S. 1, 1. Alt BGB. Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das Verpflchtungs- und Verfügungsgeschäft von einander unabhängig sind.

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Über das Bestehen solltest Du, zumal es Deine 1. Klausur ist, keine Gedanken machen. Ich würd aber schon dazu raten, die Klausur nochmal mithilfe eines Kommentars nachzuarbeiten bzw. die Besprechung aufmerksam mitzuverfolgen. "Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen. " (Nr. 4. 6 AVB Reiserücktritt)

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Ich denke, dass Du die richtigen Vorschriften angesprochen und das richtige Ergebnis hast. Für höhere Bewertungen müssten jedoch die im Fall angelegten Probleme erkannt und unter den richtigen §§ diskutiert werden. Sehe da ad hoc etwa folgenden Lösungsweg: 1. Angebot der Busbetreibergesellschaft zum Abschluss eines Beförderungsvertrages liegt darin, dass M eingelassen wird. Tipps zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung - Strafrecht AT (Klausuren) - Juristischer Gedankensalat. 2. Zur Annahme durch M a) Fraglich, ob überhaupt eine Willenserklärung zum Abschluss eines entgeltlichen Befördeurngsvertrages durch M abgegeben wurde, da er ja schließlich nichts bezahlen wollte. Vorbehalte solcher Art sind bei Massenbefördeungsmitteln unbeachtlich (manche sagen dazu: Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten). b) Die Willenserklärung könnte unwirksam sein wegen der Regelungen zur beschränkten Geschäftsfähigkeit. aa) § 110 BGB scheitert daran, dass M die Leistung nicht "bewirkte". Das liegt nur vor, wenn er das Entgelt auch bezahlt hat. bb) Fraglich ist, ob der Abschluss des Beförderungsvertrages durch § 107 BGB gedeckt ist.

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Das dürfte jetzt das Kernproblem des Falles sein, wobei man in einer 1. -Semesterklausur wohl vertreten kann, was man will. Zum einen ist hier denkbar, dass die Einwilligung sich auf den Vertragsschluss erstreckte. In diesem Fall ist der Vertrag wirksam zustandegekommen. Andererseits müsste berücksichtigt werden, dass die Eltern Geld für den Bus an M übergaben und deswegen die Einwilligung nicht schlechthin nach § 107, sondern möglicherweise nur nach § 110 BGB erteilen wollten. Letzteres würde ich deswegen für vorzugswürdig halten, weil die Eltern ja bei der ersten Lösungsmöglichkeit denknotwendig ja auch in eine Schwarzfahrt hätten einwilligen müssen, wenn M das Geld schon anderweitig verbraucht hat. c) Wie Du schon richtig gesagt hast, wurde auch nicht nach § 108 BGB nachträglich genehmigt. Im Ergebnis besteht daher kein Anspruch. Zur Verjährung hast Du die Vorschrift zur Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung - § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht genannt. Da die Frist am 03. BGB AT im Grundstudium | juratipps.com. 02. 2012 gehemmt und mithin noch nicht abgelaufen ist, ist der Anspruch nicht verjährt.

Müller Heidelberg u. a. 2016. − Stadler, Astrid: Allgemeiner Teil des BGB: mit Fällen und Aufbauschemata, 20. Beck, München 2020. − Wertenbruch, Johannes: BGB Allgemeiner Teil, 5. Beck, München 2021.