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Die örtliche Bauaufsicht kontrolliert und steuert die Bauausführung vor Ort. Sie vertritt Ihre Interessen und übt das Hausrecht auf der Baustelle aus. Dies umfasst unter anderem auch, dass jeder, der auf die Baustelle kommt, sich bei der Bauaufsicht zu melden und deren Anweisungen zu befolgen hat. Es wird überwacht, ob das Gebäude in Übereinstimmung mit den Plänen in der vertraglich festgesetzten Qualität sowie unter Einhaltung der geltenden Vorschriften hergestellt wird. Die Bauaufsicht steuert das Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen und achtet darauf, dass der Terminplan eingehalten wird. Kontrolle der Gewerke Die örtliche Bauaufsicht nimmt laufend die Leistungen der auf dem Bau agierenden Firmen ab, stellt eventuelle Mängel fest und veranlasst deren Behebung. Außerdem übernimmt sie die Steuerung, Kontrolle und Optimierung von Kosten, Terminen und Qualitäten der Baustelle im Interesse und in Vertretung des Bauherren. Bauaufsicht ist nicht Bauleitung Während der Bauleiter im Normalfall für eine ausführende Firma tätig ist, handelt die Bauaufsicht ausschließlich im Auftrag und Interesse des Bauherrn.

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Ab Vertragsunterzeichnung stehen wir Ihnen vor, während und nach der Bauphase als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen zu Ihrem individuellen Bauvorhaben zur Verfügung. Mit qualifizierten, erfahrenen und hoch motivierten Handwerksmeistern übernehmen wir die Fachbauleitung für alle von uns vertraglich zu erbringenden Bauleistungen. Für sämtliche nicht in unserem Leistungsumfang enthaltenen Ausführungen stellt der Bauherr die Fachbauleitung bauseits zur Verfügung. Zur Durchführung des Bauvorhabens bevollmächtigt der Bauherr unsere Fachbauleitung zur Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle. Die Fachbauleitung überwacht, koordiniert, dokumentiert und kontrolliert die auszuführenden Bauleistungen in vertraglicher, qualitativer und terminlicher Hinsicht. Die Fachbauleitung hält engen Kontakt zu Ihnen und informiert Sie regelmäßig über den Baufortschritt und zum aktuellen Bautenstand. Gemeinsame Baustellentermine werden mit Ihnen durch unsere Bauleitung abgestimmt. Um einen optimalen Ablauf zu gewährleisten, erstellen wir einen exakten Bauzeitenplan und sorgen durch die detaillierte Bemusterung für die optimale Materialkoordination auf Ihrer Baustelle.

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Hallo Christiane, zur Rechtslage kann ich wenig Neues beitragen - glücklicherweise hatten wir als Architekten noch nie diesbezügliche Konflikte mit unseren Bauherren. Da wir allerdings privat ebenfalls Mitglieder einer Baugemeinschaft waren, ist uns Ihre Situation durchaus bekannt: Als Bauherr möchte man die Entstehung des eigenen Hauses auch vor Ort verfolgen, kontrollieren und begleiten, vor allem dann, wenn einem Missstände aufgefallen sind, die dem bauleitenden Architekten oder den Firmen offenkundig zumindest bis zum Zeitpunkt der Entdeckung entgangen waren. Die Mitwirkung des Bauherren ist bei einem guten Verhältnis zwischen Architekt und Bauherr gewünscht und durch die etwas anders gerichtete Sichtweise und Aufmerksamkeit des späteren Bewohners und Nutzers meist unterstützend und hilfreich. Bei einem Bauherren ist es zudem meist recht einfach, Regeln und Bedingungen für das sichere Betreten der Baustelle zu vermitteln, Risiken und Besonderheiten für den Umgang mit dort befindlichen Baustoffen, Materialien und Werkzeugen zu kommunizieren, die Verantwortung für das Abschließen und Sichern der Baustelle zu übertragen und so weiter.

Das Hausrecht erlischt nicht, seine Ausübung wird aber unzulässig. Der Vertrag verliert ebenfalls nicht seine Wirksamkeit, dazu bedürfte es eines Rücktritts einer Partei vom Vertrag, wobei hier die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen zu beachten sind. Frage 2: Bei Bauträger- und Hausbau-Verträgen wird im Vertrag häufig die Geltung der Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart. Ist dies der Fall, dann hat der Auftraggeber bereits vor Abnahme einen Anspruch auf Mängelbedeitigung ( § 4 Nr. 7 VOB/B). Die Ausübung dieses Rechts setzt voraus, dass der Auftraggeber zur Prüfung auf Mängel das Bauwerk betreten und Tests/Untersuchungen durchführen darf. Bei einem reinen BGB-Vertrag, bei dem die Geltung der VOB/B nicht vereinbart ist, und der auch keine Klauseln zu einem Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers vor Abnahme enthält, ist umstritten, ob der Auftraggeber gegen den Unternehmer einen Mängelbeseitigungsanspruch schon vor der Abnahme hat. Im BGB-Werkvertragsrecht ist diese Problematik nicht geregelt.