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Nun die nächste Frage zum selben Thema, die auch mich betrifft: Ich habe ein Ganzjahreskennzeichen und fahre mit dem Motorrad zwecks "warm Fahrens" in der Tiefgarage. Dabei passiert ein Unfall. Da es ein "nichtöffentliches Gelände" ist, zahlt da auch meine Kfz-Versicherung? Alles im "Grünen Bereich" zum Führen des Kfz, nur eben Privatgelände. Gleich zur Erklärung falls jemand bemerkt warum ich nicht "meinen" Versicherungsvertreter frage. --- Mache ich aus Absicht nicht. Ich möchte keine "schlafende Hunde" wecken. Unfall auf privatgelände da. Außerdem ist mir eine Antwort von jemand der nicht meine Versicherung vertritt, ehrlicher. Gruß Bonny Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet Sehe ich wie Kostja (und der sollte es ja wissen;-)) Unfall in der Tiefgarage: Eigenverschulden ohne Schädigung eines Dritten --> Vollkasko oder selbst bezahlen Eigenverschulden mit Schädigung eines Dritten --> die Fahrzeughaftpflicht bezahlt den Schaden des Dritten, für deinen eigenen Schaden bist du selbst zuständig (oder eben eine evtl.

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richtig verhalten? Ne Begründung wäre toll. ich bin nicht der meinung, dass diese sich richtig verhalten haben. Demnach würden generelle dinge ja auch nicht in deren zuständigkeit fallen, wie zb diebstahl etc. Denn wenn ich ein Auto anfahre, ist das doch sachbeschädigung, oder irre ich mich?! ----------------- "Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss! " # 3 Antwort vom 24. 2007 | 15:26 Von Status: Praktikant (969 Beiträge, 162x hilfreich).. das doch sachbeschädigung.... zivilrechtlichen Sinn sicher, warum sollte die Polizei dafür jedoch zuständig sein? Dass der Unfallgegner vorsätzlich gehandelt haben soll, habe ich jedoch nicht gelesen, insoweit liegt also keine Straftat vor. # 4 Antwort vom 24. 2007 | 15:32 ja, was ist es denn, wenn ich nen auto aufm öffentl. parkplatz beschädige? Ist das dann keine Sachbeschädigung mehr? # 5 Antwort vom 24. Unfall auf Privatgelände - Verkehrsrecht und Führerschein - Motorrad Online 24. 2007 | 16:31 # 6 Antwort vom 24. 2007 | 17:27 Von Status: Wissender (14120 Beiträge, 5437x hilfreich) Die Polizei ist für die öffentliche Ordnung zuständig, nicht für die private.

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Von Redaktion 11. 01. 2016 um 09:42 Immer wieder erreichen den Rechtsschutzversicherer D. A. S. Kundenfragen zu Rechtsthemen. Dieses Mal wollte ein Kunde wissen, ob Unfallflucht nach einem abgefahrenen Spiegel in einem Parkhaus strafbar ist. Diese Kundenfrage erreicht den Rechtsschutzversicherer D. Unfall auf privatgelände see. : "Ich parke mein Auto immer in einem Parkhaus, das zu unserem Wohnblock gehört. Gestern musste ich feststellen, dass jemand den Spiegel an meinem Auto abgefahren hat. Die Polizei meinte, Sie wolle die Unfallflucht nicht aufnehmen, da es sich um Privatgelände handelt. Hat sich der andere Fahrer nicht strafbar gemacht? " In der Tat sei Unfallflucht nur im öffentlichen Verkehrsraum strafbar, meinen die Experten der D. Was allerdings zum öffentlichen Verkehrsraum gehöre, sei nicht immer ganz leicht zu beantworten. "So könnten Sie auf die Idee kommen, dass auch das Parkhaus eines Supermarktes nicht dazu zählt, da es sich um Privatgelände des Kaufhausinhabers handele. Dem ist aber nicht so", heißt es vom Versicherer.

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Eine Unfallflucht ist aus rechtlichen Gründen nur in öffentlichem Verkehrsraum möglich. Eingegrenzte private Flächen wie zB. umzäumte Betriebsgelände gehören nicht dazu, wohl aber ein Supermarktparkplatz. In dem Fall, der dem Urteil des Amtsgericht Nürtingen (Az: 11 Ca 71 Js 20096/18) zugrunde lag, hatte ein LKW-Fahrer mit seinem LKW auf einem Betriebsgelände einen anderen Lastwagen gestriffen und einen Sachschaden von mehr als 3. Unfall auf privatgelände deutsch. 000 EUR verursacht. Er habe daraufhin die Unfallstelle verlassen ohne das der Schaden protokolliert werden konnte. Dem Fahrer wurde daraufhin Unfallflucht vorgeworfen und sein Führerschein eingezogen. Das Amtsgericht sprach den Mann jedoch frei, da es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum handelte. Eine öffentliche Verkehrsfläche steht jeder und jedem oder einem allgemeinen bestimmten Personenkreis offen, wie zB öffentliche Parkplätze von Supermärkten. Dabei ist es im übrigen unerheblich, ob für die Nutzung des Parkplatzes eine Gebühr entrichtet werden muss oder nicht.

Auch wenn die StVO grundsätzlich anzuwenden ist, bedeutet das nicht, dass alle Einzelvorschriften uneingeschränkt herangezogen werden können. So gelten Normen, die den fließenden Verkehr regeln (z. §§ 8, 10, 14 StVO), entweder gar nicht oder nur analog und mit Einschränkung. Streitpunkt § 9 Abs. 5 StVO - Rückwärtsfahren. Den Streit, ob diese Vorschrift auf öffentlichen Parkplätzen direkt oder nur indirekt anzuwenden ist, hat der BGH jetzt entschieden: Keine unmittelbare Anwendung auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter, nur mittelbare Bedeutung über § 1 StVO ( BGH 15. 183688; BGH 26. 183953). Privatgelände – Unfall - Haftung?. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug sofort anhalten kann ( BGH 26. 16, VI ZR 179/15). Zur analogen Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO beim Wenden auf einem Aldi-Parkplatz LG Wuppertal NJW-RR 15, 1307. Im nichtöffentlichen Verkehrsraum gilt die StVO grundsätzlich nicht. Allerdings kann entsprechend den StVO-Regeln zu fahren sein.