Desinfektionsmittel: Änderungen Zum 7. Oktober | Apotheke Adhoc

So ist auch das präventive Verteilen von Kopfschmerztabletten unter Patienten nicht zulässig. Schließlich ist das Arzneimittel dann auch nicht für die Bewohner eines Heimes gedacht, sondern für die Vielzahl von Mitarbeitern. Eine Zuteilung von Arzneimitteln an Mitarbeiter ist allerdings nicht vorgesehen und insofern nicht statthaft. Ab Oktober 2020: Selbst hergestellte Flächendesinfektionsmittel dürfen nicht mehr abgegeben werden. Demnach eignet sich dieser juristische Kniff nicht. Darüber hinaus weisen wir auf die Vielzahl von möglichen Fehlern hin, die beim Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln passieren können. Wir möchten dringend auf die Gefahr der Verteilung von Sporen oder aber auch auf Unwirksamkeiten durch den sogenannten Verdunstungs- oder Verdünnungsfehler hinweisen. Eine korrekte Beschriftung der Gebinde, die Erkennbarkeit von Wirkstoffen, MHD und Chargennummer, Hersteller und Zulassungsnummer ist im Sinne möglicher Gefährdungen durch Fehlanwendung, einer Nachverfolgbarkeit und der Produktsicherheit aus fachlichen Gründen unerlässlich. Wirtschaftlich ist das Umfüllen von Händedesinfektionsmittel ebenfalls unerfreulich.
  1. Ab Oktober 2020: Selbst hergestellte Flächendesinfektionsmittel dürfen nicht mehr abgegeben werden
  2. RKI - Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention - Hände­hygiene in Ein­rich­tungen des Gesund­heits­wesens, Bundes­gesundheits­blatt 9/2016

Ab Oktober 2020: Selbst Hergestellte Flächendesinfektionsmittel Dürfen Nicht Mehr Abgegeben Werden

Allerdings: SiFa-Arbeit im Bild gegenüber Behörden == rechtliche Fragen. #13 Guten Morgen Vorschriften hin oder her. Wir bekommen auch nur noch 25 liter Kanister. Sind unsere 1 Liter Sprühflaschen alle, werden dies halt wieder aufgefüllt. Schutzbrille und Chemikalienhandschuhe reichen beim umfüllen. Gruß Martin #14 Schutzbrille und Chemikalienhandschuhe reichen beim umfüllen. Ex-Schutz Dokument nicht vergessen. Beim Umfüllvorgang kann man von Zone 1 ausgehen. #15 Wenn die Chefetage will, dass wir ümfüllen mach ich das aus Arbeitsschutzsicht möglich. Soweit keine Frage. Aber ich gehe nicht gerne die Produkthaftung ein. Den Stempel darf sich jemand anderes setzen. #16 Moin Beitrag aus 2007, ohne Gewähr: r-praxis-zulaessig-f11150 'Das Umfüllen von Hände-Desinfektionsmitteln ist laut Arzneimittelgesetz ein Herstellungsprozess. RKI - Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention - Hände­hygiene in Ein­rich­tungen des Gesund­heits­wesens, Bundes­gesundheits­blatt 9/2016. Für Herstellungsprozesse im Sinne diese Gesetzes wird eine Herstellungsgenehmigung benötigt, sofern die umgefüllten Desinfektionsmittel an Dritte weitergegeben werden.

Rki - Empfehlungen Der Kommission Für Krankenhaushygiene Und Infektionsprävention - Hände­hygiene In Ein­rich­tungen Des Gesund­heits­wesens, Bundes­gesundheits­blatt 9/2016

Nun gibt es also auch seitens der ABDA das lang ersehnte klare Signal an die Apotheken: Ihr dürft selbst Hautdesinfektionsmittel herstellen beziehungsweise ihr sollt es sogar! (Verfügbarkeit der Rohstoffe natürlich vorausgesetzt). Hintergrund ist eine am gestrigen Mittwoch erlassene Allgemeinverfügung, mittels der eine befristete Ausnahmegenehmigung zur Herstellung solcher Mittel erteilt wird. Sie gilt bis zum 31. August 2020, kann aber auch jederzeit widerrufen werden. Denn nach Ansicht der ABDA unterliegen Desinfektionsmittel für die Hände in jedem Fall der Biozid-Verordnung und dürfen von Apotheken nicht so ohne weiteres, sondern nur nach entsprechender Zulassung hergestellt werden. Da dieses vermeintliche Hindernis aber für Isopropanol nun durch besagte Allgemeinverfügung beseitigt wurde – für ethanolhaltige Gemische existierte es übrigens nie, weil die auf Grundlage von Übergangsvorschriften weiterhin ohne Zulassung verkehrsfähig sind – hat die ABDA nun eine Handlungsanweisung für Apotheken zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln in der Apotheke veröffentlicht.

Bei diesen Produkten handle es sich um Arzneimittel. Somit sei die Herstellung etwa der WHO-Desinfektionsmittel – auch als Defektur bis zu 100 abgabefertigen Packungen je Tag – im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs möglich. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) rät allerdings explizit davon ab, dass etwa Patienten sich Desinfektionsmittel selbst in der Küche mischen. "Die Herstellung ist alles andere als trivial – nicht auch zuletzt wegen der Entzündbarkeit der Ausgangsstoffe", sagte ein Sprecher der "Ärzte Zeitung". Man habe in Nordrhein-Westfalen eine sinnvolle und praktikable – sowie rechtssichere – Lösung gefunden, die Versorgung mit Desinfektionsmitteln zu sichern, sodass das auch gar nicht nötig sei. Dass die Eigenherstellung hierzulande nicht ohne Weiteres erlaubt ist, liegt an der EU-Biozidverordnung. Ohne spezielle Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) dürfen Apotheken diese dann auch nicht herstellen. Die haben allerdings die wenigsten. Die Biozid-Verordnung (528/2012) regelt Verkauf und Abgabe und die Verwendung von Biozidprodukten in ganz Europa.