Arbeitslosengeld Unwiderrufliche Freistellung

Hiernach sei das Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne nicht nur dafür maßgebend, ob die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III erfüllt wurde, sondern es wird für die Dauer des Anspruchs auf Alg 1 nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III an die Dauer des Versicherungsverhältnisses angeknüpft. Bezüglich der versicherungsrechtlichen Beschäftigung verwies das BSG auf seine bestehende Rechtsprechung. Demnach bleibt ein Versicherungspflichtverhältnis wegen einer Beschäftigung i. S. d. § 24 Abs. 1 Alt. Bedeutung unwiderruflichen Freistellung für Arbeitslosengeld - PreJus. 1 SGB III bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt worden ist. Folgen der Entscheidung Mit diesem Urteil hat das BSG eine Entscheidung zur Einbeziehung von Freistellungszeiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs gefällt. An den früheren Entscheidungen zu der Thematik wird nicht länger festgehalten. Zeiten langer Freistellung im bestehenden Arbeitsverhältnis wirken sich nunmehr nicht mehr negativ auf den Bezug von Arbeitslosengeld aus.
  1. Bedeutung unwiderruflichen Freistellung für Arbeitslosengeld - PreJus

Bedeutung Unwiderruflichen Freistellung Für Arbeitslosengeld - Prejus

Beginn der Sperrzeit: In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals auf die bereits zuvor bestehende Praxis der Arbeitsagentur zum Beginn der Sperrzeit im Falle der unwiderruflichen Freistellung aufmerksam machen. Danach ist es nämlich so, dass die Sperrzeit schon mit dem Beginn der Freistellungsphase startet, weil in diesem Moment das "Beschäftigungsverhältnis" (nicht das Arbeitsverhältnis) endet. In der entsprechenden Fachlichen Weisung zu § 159 SGB III ließt sich das Ganze so: "Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht. " Im Klartext: Wenn Sie einen Arbeitnehmer zunächst für mindestens 12 Wochen unwiderruflich freistellen, erhält er im Anschluss an die Freistellungsphase Arbeitslosengeld I. Und zwar egal, ob der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung hatte oder nicht. Auf die Frage nach dem wichtigen Grund kommt es lediglich zum Ende des Arbeitslosengeldbezugs an. Wie Sie wissen, bedeutet Sperrzeit nämlich nicht nur das Ruhen des Anspruchs zu Beginn des ALG-Bezugs.

Das Bundessozialgericht hat daher entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn auch dann besteht, wenn die Freistellung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Denn in rein rechtlicher Hinsicht bestehe der Arbeitsvertrag fort. 3. Die neue Verwaltungspraxis der Agentur für Arbeit Durch eine Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit wurden die örtlichen Agenturen dazu angewiesen, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nicht mehr zu berücksichtigen. Die geänderte Verwaltungspraxis kann in einigen Fällen zu einer deutlichen Reduzierung des Arbeitslosengeldes führen. Gerade dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Aufhebungsverträgen oder einem gerichtlichen Vergleich nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung lange Auslauffristen von mindestens einem Jahr vereinbaren. In solchen Fällen würden diese Entgeltabrechnungszeiträume für die Bestimmung des Bemessungszeitraums nicht mehr berücksichtigt.