Musterbrief An Das Finanzamt Beim Verspätungszuschlag - Experto.De

Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt oder Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen gestellt werden. Nach § 152 Abs. 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, es sei denn, das Versäumnis erscheint entschuldbar. Mit dem Steuermodernisierungsgesetz vom 18. 07. 2016 wurden der § 152 AO grundlegend überarbeitet und gilt für Steuererklärungen, die nach dem 31. 12. 2018 abzugeben sind. Das Finanzamt hat nur noch in gewissen Fällen einen Ermessensspielraum, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird ("Kann-Festsetzung"). In bestimmten Fällen ist die Festsetzung zwingend vorgeschrieben ("Muss-Festsetzung), dies - bei Steuererklärungen, die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei LuF mit abweichendem Wirtschaftsjahr, nicht innerhalb von 19 Monaten) sowie - bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden.

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Der Verspätungszuschlag wird auf volle Euro abgerundet und beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0, 25%, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Verspätungszuschlag darf jedoch höchstens 25. 000 € betragen (§ 152 Abs. 10 AO). Zur Beurteilung der Frage, welche Zinsvorteile der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogen hat, sind die nach § 233a AO anfallenden Zinsbeträge zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um die Zinsen, die mit dem Steuerbescheid nach der Gesetzesvorschrift des § 233a AO regelmäßig festgesetzt werden. Soweit das Rechtsmittel des Einspruchs wegen Fristversäumnis nicht mehr möglich ist oder mangels ausreichender Begründung erfolglos erscheint, kann der Steuerpflichtige auch einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) stellen. Das ist geboten, wenn die Einziehung des Verspätungszuschlags nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Steuerpflichtige objektiv vermögenslos und unverschuldet in eine "schlechte" Lebenssituation geriete und die Einziehung der Schuld zu einer weiteren besonderen Härte führen würde.

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Dieser Grundsatz ist lediglich eine Ausformung der übergeordneten Voraussetzung, dass sich der Erlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die (wegen geringer und überdies dem Pfändungsschutz unterliegender Einkünfte und Vermögen) eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden 1. Beruhen aber Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gerade auf diesen Ansprüchen, lebt der Steuerpflichtige gerade nicht "unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen" in prekären Verhältnissen, dann änderte ein Erlass diese grundlegend und wäre ersichtlich mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Allein der Umstand, dass ein Pfändungsschutz existiert, führt jedenfalls nicht dazu, dass ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht käme, denn angesichts der umfangreichen Pfändungsschutzvorschriften käme ein solcher Erlass dann niemals in Betracht.

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Die Unbilligkeit kann sachliche (Abs. 2) oder (Abs. 3) persönliche Gründe haben. Hier ist Bernd Eckhardt der Meinung "viel hilft viel". Im Antrag sollten also sachliche und persönliche Gründe genannt werden. Weiter unten können Sie aus der Dienstanweisung ersehen, in welchen Fällen das Bundeszentralamt einen problemlosen Erlass aus sachlichen Gründen für gerechtfertigt ansieht. Damit wird aber auch klar, dass es in der Praxis oftmals zur Ablehnung kommen wird. Tatsächlich kommt die Kindergeldüberzahlung bei SGB Il-Leistungsberechtigten häufig auch aufgrund der fehlenden Mitwirkung vor. Ob Kindergeld bezogen oder nicht bezogen wird, ändert für Betroffene nichts, da das Jobcenter ohnehin das Kindergeld voll anrechnet. Für viele Leistungsberechtigte ist daher das Kindergeld gar keine richtige Sozialleistung. Entsprechend wird auch die Mitwirkungspflicht nicht so hoch gehängt. Das Bundeszentralamt sieht das anders und weist an, dass bei Überzahlung aufgrund von fehlender Mitwirkung auch ein Bußgeldverfahren zu prüfen sei.

Max Muster Musterweg 12 12345 Berlin Max Muster * Musterweg 12 * 12345 Musterstadt Finanzamt Muster Musterstr. 17 12345 Musterstadt Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund einer von mir unverschuldeten finanziellen Notlage bin ich zurzeit und in naher Zukunft nicht in der Lage, folgende Steuerschulden zu bezahlen: [AUFLISTUNG, z. B. Einkommensteuernachzahlung, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und deren Höhe] Die Notlage wurde hervorgerufen durch [BESCHREIBUNG, z. B. Naturkatastrophe] Einen mir zur Verfügung stehenden Kreditrahmen habe ich bereits ausgeschöpft. Folgendes Vermögen steht mir zur Verfügung: [AUFSTELLUNG VERMÖGEN UND VERBINDLICHKEITEN] Daher wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir einen [Erlass/Teilerlass] in Höhe von [Betrag] Euro gewähren könnten. Mit freundlichen Grüßen Max Muster

Der Antrag kann auch noch gestellt werden, wenn der Verspätungszuschlag bereits gezahlt wurde und eine Rückerstattung gefordert werden soll. Erfahrungsgemäß müssen schon gewichtige Gründe für einen Erlass sprechen, um die Finanzverwaltung zu einer solchen Entscheidung zu bewegen. Stand September 2020 >>zurück zur Übersicht Aktualisiert (11. November 2020)