Ausschankgenehmigung Für Vereine

Brauch ich sowas wie feste Verkaufszeiten? Oder feste Verkaufsorte? Was ist wenn ich in der Nähe von Messen aufschlage, dann am nächsten Tag am Strand, wieder mal dann woanders? Zunächst hab ich die Idee weiterentwickelt, wie würde es sich verändern wenn ich, ABGEPACKTES Eis oder zum Beispiel Bier in Flaschen auch verkaufen würde? (Ausschankgenehmigung? ). Ausschankgenehmigung. Wie ist es mit Steuer, brauch ich sowas wie eine Kasse? Ich hab echt versucht zu rechechieren aber irgendwie bezieht sich das alles auf Berlin, es würde in MV stattfinden... Also es wäre halt echt verdammt cool wenn mir jemand weiterhelfen könnte:) (Wie es dann mit Gewinn und Rentabilität aussieht ist ne ganz andere Frage, ich will halt auch die Erfahrung machen auf eigene Kosten und Verantwortung was zu machen, aber halt im legalen Rahmen... )

  1. Ausschankgenehmigung

Ausschankgenehmigung

Verkannt wird von Vereinen oft, dass aus einer Beschränkung des Ausschanks auf Mitglieder noch nicht folgt, dass die Gaststätte nicht konzessionspflichtig ist. Es genügt nach Auffassung des VG Stuttgart, dass die Mitgliederzahl des Verein nicht begrenzt ist und ein Wechsel im Mitgliederbestand jederzeit möglich ist. Dabei wird auf die Satzungsregelungen zum Beitritt von Mitgliedern Bezug genommen. Gerade für gemeinnützige Verein ein Problem, weil ihre Mitgliederzahl nicht grundsätzlich begrenzt sein darf. Genehmigungsfrei ist demnach eine Gaststätte nur dann, wenn Getränke nicht allgemein an die Angehörigen einer Personengruppe - die Mitglieder -, sondern nur an ganz bestimmte Einzelpersonen abgegeben werden. Das ist schon dann nicht der Fall, wenn sich dieser Personenkreis täglich ändern kann. Für Vereine ist das aber typisch. Das Gericht stellt außerdem fest, dass ein Verbot des Gaststättenbetriebes für Vereine, nicht unverhältnismäßig ist. Schließlich kann ein Verein - wie jeder andere Gastwirt - eine Genehmigung beantragen.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe grds. erlaubnisfrei. Die Gestattung ist vom Vorliegen eines besonderen Anlasses abhängig. Dieser liegt dann vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Unter dem Begriff "Anlass" versteht man einen äußeren Anstoß bzw. einen äußeren Umstand, als dessen Folge das Gaststättengewerbe betrieben werden soll. Der Anlass ist ein besonderer, wenn er außergewöhnlich ist; häufig wiederkehrende Ereignisse ohne Ausnahmecharakter sind keine besonderen Anlässe. Die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit darf in jedem Fall nur als Annex (Anhängsel) eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Maßgebend ist immer eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und seines (angeblichen) Anlasses.