Löschung Wegen Vermögenslosigkeit Ug

Diese führt zu einer sofortigen liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft. Vermögenslos ist eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter den Gesellschaftern in Betracht kommen, so dass ein Liquidationsverfahren nicht sinnvoll ist. Nach dem Gesetz kann das Gericht in diesen Fällen eine Löschung von Amts wegen vornehmen, § 394 FamFG i. V. m. § 60 Absatz 1 Nr. 7 GmbHG. Ein eigenes Antragsrecht für die Gesellschafter besteht also nicht, allerdings können sie die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens beim Gericht anregen. Unternehmer sollten aber in jedem Fall die Vermögenslosigkeit ihrer Gesellschaft genau prüfen. Zu beachten ist, dass jegliche Gläubigeransprüche (z. solche des Finanzamts oder des Bundesamts für Justiz wegen Offenlegungspflichten) gegen eine vermögenslose Gesellschaft zu deren Überschuldung führen, was eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausschließt. Hier ist dann ein Insolvenzantrag zu stellen.

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Zur förmlichen Beendigung der Rechtsform der GmbH genügt nicht alleine die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder der Entzug einer notwendigen Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb. Bis zur Löschung im Handelsregister muss die GmbH in der Regel zwei Stadien durchlaufen: Die Auflösung (§ 60 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung = GmbHG) und Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation (§§ 66 ff GmbHG) Anmerkung: Zu den Besonderheiten bei einer Insolvenz und der Löschung wegen Vermögenslosigkeit siehe unten. Begriff Auflösung Der Begriff "Auflösung" bezeichnet das Ende der werbenden Tätigkeit der GmbH und leitet das Stadium der Abwicklung ein. Die Gesellschaft bleibt bestehen, lediglich der Gesellschaftszweck ist nunmehr auf die Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. Die Auflösung wird zumeist durch Beschluss der Gesellschafter vollzogen. Die übrigen Auflösungsgründe sind in § 60 GmbHG genannt. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.

Löschung Wegen Vermögenslosigkeit Und Restvermögen | Recht | Haufe

: 22 W 43/15). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2004 wurde die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen betrieben. Ein Gesellschafter widersprach dem Löschungsantrag zwar, legte aber auch nach mehrmaliger Aufforderung keine Dokumente vor, die das Vorhandensein von Vermögen belegten. Im Dezember 2005 wurde die Gesellschaft dann nach § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht. Etwa zehn Jahre später wollte der Gesellschafter unter Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses die Fortsetzung der Gesellschaft und seine Bestellung zum Geschäftsführer anmelden. Das zuständige Gericht teilte allerdings mit, dass die Wiedereintragung nicht möglich sei, da bei der Löschung keine Verfahrensfehler festgestellt werden konnten. Die Beschwerde vor dem KG Berlin blieb ohne Erfolg. Grundsätzlich komme die Wiedereintragung der Gesellschaft zwar in Betracht, so das KG. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Löschung wegen Vermögenslosigkeit wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig gewesen sei.

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