Gliederung Der Fortsetzungsfeststellungsklage • Projekt: Hauptstadtfälle • Fachbereich Rechtswissenschaft

Allgemeines II. Mitverschulden III. Prozessuales Sodann ein ausführliches Schema zum Folgenbeseitigungsanspruch mit Definitionen und Klausurproblemen: Genau wie beim öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich jede hoheitliche Maßnahme bzw. Amtshandlung den Folgenbeseitigungsanspruch auslösen. 1 Gegen (nicht vollzogene) Verwaltungsakte ist allerdings mit Widerspruch oder Anfechtungsklage vorzugehen, so dass als Anwendungsbereich für den Folgenbeseitigungsanspruch nur Formen von tatsächlichem Handeln (und ggf. Unterlassen) verbleiben. Hierzu gehört auch der Vollzug von Verwaltungsakten, sogenannter Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch. Zu den erfassten Realakten gehören auch Äußerungen öffentlich Bediensteter. (Vgl. Anfechtungsklage schema hemmer map. zur Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Äußerungen auch das Schema zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch). In diesen Fällen kann mit dem Folgenbeseitungsanspruch der Widerruf bzw. die Richtigstellung ergangener Äußerungen erreicht werden.

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18 Problematisch ist dies, wenn der Anspruch nicht teilbar ist, also die Wiederherstellung nur vollständig oder überhaupt nicht erfolgen kann. Die Rspr. ist insoweit von der früheren "Alles-oder-nichts-Lösung" abgerückt und spricht sich dafür aus, in solchen Fällen den Anspruch in einen – teilbaren – Anspruch auf Geldersatz umzuwandeln. 19 Für den Folgenbeseitigungsanspruch ist stets der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Schema zum Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) (Edition 2021): Mit Erklärungen - Juratopia. 20 Da die Folgenbeseitigung in der Regel durch schlicht-hoheitliches Handeln erfolgt, ist für den Anspruch die allgemeine Leistungsklage zu wählen. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO kann der Anspruch aber auch als Annex-Antrag im Rahmen der Anfechtungsklage (Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, dazu schon oben) geltend gemacht werden. Dogmatische Grundlage des Folgenbeseitungsanspruches Der Folgenbeseitungsanspruch wurde von Literatur und Rechtsprechung entwickelt und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Im Rahmen der Anfechtungsklage wird der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch mittlerweile in § 113 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt, die Voraussetzungen selbst werden aber nicht geregelt.

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12 Die neuere Rechtsprechung greift zur Begründung der Unzumutbarkeit auf eine entsprechende Anwendung des § 275 Abs. 2 BGB zurück, wenn die Beeinträchtigung gering ist und der Nutzen der Wiederherstellung außer Verhältnis zum dafür erforderlichen Kostenaufwand steht (Beispiel: Aufwendige Abbrucharbeiten, um einen marginalen Überbau zu beseitigen). 13 In diesen Fällen kann sich der FBA aber, wenn die Gründe der Unzumutbarkeit der Sphäre des Hoheitsträgers zuzurechnen sind, analog § 251 BGB in einen Geldersatzanspruch (" Folgenentschädigungsanspruch ") umwandeln. Gliederung der Fortsetzungsfeststellungsklage • Projekt: Hauptstadtfälle • Fachbereich Rechtswissenschaft. 14 Besteht der Folgenbeseitigungsanspruch, muss der Hoheitsträger den Zustand wiederherstellen, der vor dem Eintritt der rechtswidrigen bzw. rechtswidrig gewordenen Beeinträchtigung bestand. Dies ist nicht zu wörtlich verstehen: Da ohne den Einsatz von Zeitreisen bereits eingetretene Beeinträchtigungen nicht rückwirkend beseitigt werden können, kommt in der Regel nur die Herstellung eines dem status quo ante gleichwertigen Zustands in Betracht.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage (nach Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rn. 248 ff. und Dr. Fritz von Mannstein, Wiesbaden) A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO II. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – § 113 Abs. 4 FFK findet sich nicht in §§ 42 f. VwGO, Zulässigkeit ergibt sich aus § 113 Abs. Fortsetzungsfeststellungsklage - FFK - Jura Individuell. 4 VwGO 4 Fallkonstellation: Erledigung eines belastenden VA nach Klageerhebung – § 113 Abs. 4 VwGO () begünstigenden VA nach Klageerhebung – § 113 Abs. 4 VwGO an. belastenden VA vor Klageerhebung – § 113 Abs. 4 VwGO an. begünstigenden VA vor Klageerhebung – § 113 Abs. 4 VwGO an. (quasi "doppelt" analog) Demnach zu prüfen: VA i. S. d. § 35 VwVfG Erledigung dieses VA (§ 43 Abs. 2 VwVfG) Wegfall der wesentlichen Beschwer (P) Grundverwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren – dieser entfaltet weiterhin Wirkung nach Klageerhebung dass es bei direkter Anwendung der Norm um einen Zeitpunkt nach Klageerhebung geht, ergibt sich aus ihrer Stellung im 10.