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NACE Rev. 2 (EU 2008): Berufsbildende weiterführende Schulen (8532) Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten (5520) Sonstige Beherbergungsstätten (5590) Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) (8790) WZ (DE 2008): Berufsbildende weiterführende Schulen (85320) Berufliche Erwachsenenbildung (85592) Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht (85600) ISIC 4 (WORLD): Technical and vocational secondary education (8522) Short term accommodation activities (5510) Other accommodation (5590) Other residential care activities (8790)

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Sie können die Unterlagen aber auch gerne online senden an: Ansprechpartnerinnen sind: Allen Beteiligten wünschen wir einen guten Start in das Schuljahr 2022/23. Mit freundlichen Grüßen Sven Schäfers Schulleiter Die aktuell gültigen Corona-Regelungen finden natürlich auch bei uns Anwendung, bitte informieren Sie sich hier.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Kolping berufsbildungswerk essen essentielle. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3. § 17 (1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen.