Frage Nach Gewerkschaftszugehörigkeit

In manchen Fällen hat der Arbeitgeber hingegen ein so gesteigertes berechtigtes Interesse daran, Informationen über einen Bewerber zu erhalten, dass der Arbeitnehmer ihm gewisse Umstände ungefragt mitteilen muss (Offenbarungspflicht). Die Zulässigkeit einer Frage hängt von ihrem Inhalt ab. Diese Grundsätze gelten laut BAG auch nach Antreten des Arbeitsverhältnisses. Die Falschbeantwortung einer Frage des Arbeitgebers nach früheren "Stasi-Kontakten" kann z. B. Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit - rechtmäßig?. eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 13. 06. 2002, 2 AZR 234/01). Schwangerschaft Familienstand Glauben & politische Überzeugung Behinderung Krankheit Bisherige Berufsstationen & Qualifikation Vermögensverhältnisse Lohnpfändungen Wettbewerbsverbote Vorstrafen Drohende Haftstrafe Alter Herkunft Fazit Praxistipp 1. Schwangerschaft Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwangerschaft einer Bewerberin ist eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Hier hat der Arbeitgeber kein rechtlich legitimiertes Interesse daran, diese Information einzuholen.

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Ausnahmen gelten aber für Tendenzbetriebe, zum Beispiel kirchliche Einrichtungen oder Partei-Zeitungsverlage. Schwangerschaft: Bei Einstellungsverhandlungen ist die Frage nach einer Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Die Frau darf die unzulässige Frage nach der Schwangerschaft wahrheitswidrig verneinen. (Schwer-)Behinderung: Weder nach einer Behinderung noch nach der Eigenschaft als Schwerbehinderter sollte gefragt werden. Das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX für Schwerbehinderte und Gleichgestellte ist mit einer weitreichenden Entschädigungs- oder Schadensersatzpflicht verbunden. Frage nach gewerkschaftszugehörigkeit in online. Dies gilt insbesondere auch für Bewerber, die das – weitergehende – Merkmal der "Behinderung" im Sinne von § 1 AGG erfüllen. Vermögensverhältnisse: Danach darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht fragen. Etwas anderes gilt nur bei Arbeitnehmenden, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis beschäftigt werden sollen und die entweder mit Geld umgehen müssen oder bei denen die Gefahr der Bestechung oder des Geheimnisverrats besteht.

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8. Lohnpfändungen Nach anstehenden Lohnpfändungen der Arbeitgeber nur fragen, wenn die in Aussicht stehenden Pfändungen ein solches Ausmaß haben, dass dem Arbeitgeber erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand droht. Sollte es sich allerdings nur um geringfügige Pfändungen handeln, ist die Frage unzulässig und darf dann auch mit einer Lüge beantwortet werden. 9. Frage nach gewerkschaftszugehörigkeit de. Wettbewerbsverbote Sollte es dem Bewerber rechtlich untersagt sein, in einem bestimmten Bereich tätig zu werden, so muss er dies dem Arbeitgeber ungefragt offenbaren. Ein solches Wettbewerbsverbot kann etwa auf dem alten Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers beruhen. Hier besteht also eine echte Offenbarungspflicht des Bewerbers gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber. 10. Vorstrafen Sollte der Arbeitgeber nach einer Vorstrafe fragen, darf er das nur, wenn die Vorstrafe für den entsprechenden Arbeitsplatz relevant ist. So darf ein LKW-Fahrer etwa nach Verkehrsdelikten gefragt werden, eine sich bewerbende Ärztin jedoch nicht. Nach aktuell laufenden Ermittlungsverfahren darf nur dann gefragt werden, wenn ein solches Verfahren Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers aufkommen lässt.

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Begriff Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegenüber Bewerbern bei Einstellungsgesprächen und gegenüber Arbeitnehmern bei bestehenden Arbeitsverhältnissen. Erläuterungen Erforderliche Informationen Ein Fragerecht wird dem Arbeitgeber nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat. Dies ist der Fall, wenn die gewünschten Informationen im Zusammenhang stehen mit der Erfüllung der vom Arbeitnehmer geschuldeten vertraglichen Leistung, dessen sonstigen Verpflichtungen als Arbeitnehmer oder der Pflichtenbindung des Arbeitgebers (BAG v. Ist die Frage nach Gewerkschaftsmitgliedschaft zulässig? | Rechtsboard. 6. 2. 2003 – 2 AZR 621/01). Insbesondere vor Abschluss eines Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber eine berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung von Fragen, die für den angestrebten Arbeitsplatz und die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sind. Grundsätzlich sind solche Fragen zulässig, bei denen das Interesse des Arbeitgebers an Informationen über den Bewerber das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts und an der Unverletzbarkeit seiner Individualsphäre überwiegt.

Vorstrafen: Der Arbeitgeber darf danach nur fragen, wenn und soweit die künftige Tätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin dies erfordert. So kann zum Beispiel bei einem Kraftfahrer nach Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten gefragt werden. Der Bewerber darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Vorstrafen nicht (mehr) im Bundeszentralregister eingetragen oder nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind. (Lesen Sie dazu: Darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen fragen? ). Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit. Wettbewerbsverbote: Der Arbeitgeber darf fragen, ob der Bewerber mit einem früheren Arbeitgeber ein rechtswirksames Wettbewerbsverbot geschlossen hat, das die Arbeit im Unternehmen des neuen Arbeitgebers einschränkt. Der Arbeitnehmende muss sogar von sich aus auf ein solches Wettbewerbsverbot hinweisen. Das könnte Sie auch interessieren: Welches Tier wären Sie gerne? Skurrile Fragen im Vorstellungsgespräch Alternativen zum persönlichen Vorstellungsgespräch Gute Fragen im Vorstellungsgespräch – und nutzlose