Rassistische Äußerungen Am Arbeitsplatz Das

Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsräte haben nicht nur die Möglichkeit zu handeln, der Gesetzgeber richtet gezielt den Auftrag an sie, rassistisch motiviertes Verhalten zu unterbinden. a) Verhalten von Arbeitnehmern Rassistische Äußerungen von Arbeitnehmern, ob über Kollegen oder Vorgesetzte, stellen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die regelmäßig für eine Abmahnung ausreicht. Teilweise kommt – stattdessen oder im Wiederholungsfall – auch eine verhaltensbedingte ordentliche oder sogar außerordentliche Kündigung in Betracht. Unter Umständen kann allerdings bereits eine Versetzung genügen, um weitere Rechtsverletzungen auszuschließen. Anhand der Einzelfallumstände sollte ein angemessenes Mittel gewählt werden. Rassistische äußerungen am arbeitsplatz in online. Existiert ein von rassistischen Verhaltensweisen geprägtes Arbeitsumfeld darf der Arbeitgeber jedenfalls nicht tatenlos bleiben. Ihm werden durch verschiedene Gesetze zahlreiche Unterlassungs- und Handlungspflichten auferlegt. So gebietet in erster Linie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB den Schutz der Interessen und Rechte aller Arbeitnehmer (die Achtung der Menschenwürde und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) während der Arbeit.

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Eine Aufklärung über die Haltung des Unternehmens muss klar machen, dass Sie rassistisches Verhalten nicht dulden. Setzt der Arbeitnehmer sein inakzeptables Verhalten fort, da dieser Dialog keine Wirkung hat: Sie können den Mitarbeiter abmahnen. Zudem empfiehlt es sich, ihn beispielsweise räumlich von den angefeindeten Kollegen zu trennen, um diese zu schützen. Wird Ihnen auch weiterhin von rassistischem Verhalten eines Arbeitnehmers berichtet oder erleben Sie dieses mit, müssen Sie weitere Maßnahmen ergreifen. Um Ihre Mitarbeiter vor Rassismus zu schützen, ist der letzte Schritt die Kündigung des ausländerfeindlichen Angestellten. Sie können dem Arbeitnehmer bei andauerndem rassistischem Benehmen ordentlich, bei gravierendem Fehlverhalten, auch fristlos kündigen. Wirken von Betriebsrat und Gewerkschaften Werden Sie als Arbeitgeber nicht tätig, können sich Mitarbeiter an Gewerkschaften oder (sofern vorhanden) den Betriebsrat wenden. Rassismus im Job | Wer sich wehrt, wird gekündigt?. Mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besitzt der Betriebsrat neben dem AGG, eine weitere rechtliche Grundlage, um einzugreifen, z. in Fällen von Diskriminierung am Arbeitsplatz.

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Wie kann Rassismus am Arbeitsplatz aussehen? Rassismus am Arbeitsplatz kann sowohl von Kollegen als auch vom Arbeitgeber ausgehen. Zum einen können sich rassistische Einstellungen verbal äußern: die zuvor erwähnten Bemerkungen bezüglich Herkunft und Personeneigenschaften spielen hier genauso eine Rolle wie rassistische Witze, die etwa im Gespräch unter Kollegen auftauchen. Zum anderen kann sich Rassismus auch in beruflichen Angelegenheiten oder in karrierebezogenen Fragen zeigen. Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen - HENSCHE Arbeitsrecht. Betroffene erleben womöglich verschiedene Formen der Benachteiligung im Vergleich zu Kollegen ohne Migrationshintergrund oder fremder Herkunft: Weniger Gehalt Geringere Karrierechancen Nachteilige Aufgabenzuteilung Wichtig: Wird deutlich, dass Sie als Arbeitgeber diskriminierend gegenüber Arbeitnehmern handeln, haben diese das Recht, sich an den Betriebsrat oder eine Gewerkschaft zu wenden. In § 3 AGG sind Benachteiligungen definiert, gegen die man vorgehen kann. Des Weiteren ist geregelt, dass betroffene Mitarbeiter ihre Arbeit unter diesen Umständen verweigern oder ein Schadensersatzgeld verlangen können.

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Nicht viel später kam es zu einem weiteren verbalen Ausfall: Es müsse irgendwo ein Nest von diesen Scheißnegern sein – man solle sie im Meer versenken, weil sie schon von Weitem stinken würden. Auf dieses massive Fehlverhalten reagierte der Arbeitgeber: Er sprach gegenüber dem Mitarbeiter eine fristlose Kündigung aus. Arbeitsgericht: Kündigung unwirksam! Rassistische äußerungen am arbeitsplatz 2. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Er erhob erfolgreich Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Das Gericht war zwar der Meinung, dass die rassistischen Beleidigungen grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichend seien. Allerdings fiel die notwendige Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers aus: Der Mann würde seit 34 Jahren ohne Beanstandung im Unternehmen arbeiten – auch mit Kollegen und Kolleginnen anderer Hautfarbe und Nationalität. Sein Verhalten sei erstmalig gewesen und er habe sich dafür entschuldigt. Nicht zuletzt war auch zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter als Schwerbehinderter besonderen Kündigungsschutz genießt und wegen einer tarifvertraglichen Alterssicherung nicht ordentlich gekündigt werden kann.

Die Affenlaute stellten nach Auffassung der erstinstanzlichen Richter*innen eine rassistische Beleidigung dar. Sie seien ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Aus diesem Grund wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Der Kläger legte Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Das Verfahren in der zweiten Instanz Das Landesarbeitsgericht setzte sich sowohl mit den formalen als auch mit den inhaltlichen Einwendungen des Klägers auseinander. War die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß? Ob das Anhörungsverfahren tatsächlich mangelhaft war, weil der Beschluss des Betriebsrates ohne die Mitwirkung des Klägers zustande gekommen war, kann offenbleiben. Denn Mängel im Anhörungsverfahren, die dem Verantwortungsbereich des Betriebsrats zuzuordnen sind, gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Rassistische äußerungen am arbeitsplatz das. Lag ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor? Zunächst sah das Landesarbeitsgericht keinen Grund, die Beweisaufnahme zu wiederholen.