Fortbildungsvertrag Mit Rückerstattungsklausel

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall begann ein Bankangestellter in Vollzeit mit Zustimmung seines Arbeitgebers im Herbst 2008 einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen einen "Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel". Dieser Vertrag sah u. a. die Freistellung an 15 Tagen im Jahr vor. Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung - Steuerbüro Michael Müller. Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer innerhalb 3 Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme hat er die Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. 12. 2010 mit der Begründung, dass sein Arbeitgeber ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könnte. Der Arbeitgeber behielt daraufhin das Novembergehalt 2011 ein und forderte vom Angestellten den Ausgleich des Kontokorrentkontos.

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Hier gilt zu beachten, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auch eine ansonsten geschützte Kleingratifikation zurückzuzahlen ist. Anmerkung: Ob die Verpflichtung zur Rückzahlung sowohl bei Arbeitnehmer- als auch bei einer Arbeitgeberkündigung gelten soll, hängt von der Vertragsgestaltung ab.

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Dieses Interesse gestattet es ihm, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Wollte oder konnte der Arbeitgeber die erlangte weitere Qualifikation des Arbeitsnehmers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Arbeitnehmer ausübt und durch den er in seiner durch das Grundgesetz geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Arbeitnehmers abgewogen werden. Damit war die im Fortbildungsvertrag vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer deutlich über die Rückzahlungsmodalitäten vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme aufgeklärt wird, vergl. dazu Muster für den Fortbildungsvertrag. Die Kostenerstattung muss dem Arbeitnehmer allerdings bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben zumutbar sein. Sie muss einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers vereinbart ist. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Kosten der Weiterbildung und der Dauer Bindung an das Arbeitsverhältnis zu beachten, vergl. dazu Muster für den Fortbildungsvertrag. Fortbildungsmaßnahme im Sinne einer "Belohnung" für den Arbeitnehmer Fortbildungsmaßnahmen, die überwiegend zum Nutzen des Arbeitnehmers gewährt werden (Persönlichkeitsseminare, Rhetorikseminare) berechtigen auf jeden Fall zur Vereinbarung einer Rückerstattungsklausel.